Entscheidungen zu § 14 Abs. 1 AZG

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 1-10 von 10

TE OGH 2006/9/27 9ObA135/05a

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Entscheidung | OGH | 27.09.2006

TE OGH 2002/9/4 9ObA133/02b

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Entscheidung | OGH | 04.09.2002

TE OGH 2002/9/4 9ObA89/02g

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Entscheidung | OGH | 04.09.2002

TE OGH 2001/4/25 9ObA28/01k

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Entscheidung | OGH | 25.04.2001

TE OGH 1998/3/12 8ObA56/97m

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Entscheidung | OGH | 12.03.1998

RS OGH 1998/3/12 8ObA56/97m

Norm: AZG §14 Abs1BundesKollV für Dienstnehmer in den privaten Autobusbetrieben AbschnIII Z2 litfBundesKollV für Dienstnehmer in den privaten Autobusbetrieben AbschnIV Z1 lita
Rechtssatz: Gliederung der Einsatzzeiten in zwei Gruppen, nämlich in Arbeitszeit (Lenkzeit und Arbeitsbereitschaft) und in Arbeitsunterbrechung (Stehzeiten, Wartezeiten und Umkehrzeiten). Die ausdrückliche Einordnung der unbezahlten Essenszeiten im Ausmaß von eineinhalb ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 12.03.1998

TE OGH 1993/5/19 9ObA102/93

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Entscheidung | OGH | 19.05.1993

RS OGH 1993/5/19 9ObA102/93, 9ObA135/05a, 9ObA6/09m, 9ObA47/11v, 8ObA35/20k

Norm: AZG §14 Abs1
Rechtssatz: Liegt bei einem sogenannten "Zweiteiler - Dienst" eines Kraftfahrers, der bei einem städtischen Verkehrsunternehmen im Linienverkehr (Personenbeförderung) tätig ist, zwischen dem ersten und dem zweiten Teil des Dienstes eine Pause von zwei bis fünf Stunden, handelt es sich bei diesem Zeiten um keine Arbeitszeit, zumal nach den Feststellungen kein Anhaltspunkt dafür vorliegt, dass es sich dabei um Wartezeiten währe... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 19.05.1993

TE OGH 1993/2/24 9ObA308/92

Entscheidungsgründe: Die Beklagte betreibt im Rahmen ihrer Berechtigung zur Personenbeförderung auch einen konzessionierten Linienverkehr, in dem mehr als drei Arbeitnehmer eingesetzt sind. Bei der Einteilung der Einsatzzeit im Linienverkehr sind auch unbezahlte Pausen vorgesehen. Seit Einführung eines Turnusdienstes im Linienverkehr im September 1984 gibt es drei Turnusdienste. Im A-Dienst ist von Montag bis Freitag eine Pause von einer Stunde vorgesehen, am Samstag eine Pause ... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 24.02.1993

RS OGH 1993/2/24 9ObA308/92, 9ObA102/93, 8ObA56/97m, 9ObA28/01k, 9ObA133/02b, 9ObA89/02g, 9ObA135/05

Norm: AZG §11AZG §14 Abs1BundeskollV für Dienstnehmer in den privaten Autobusbetrieben AbschnIII Z2 litcBundeskollV für Dienstnehmer in den privaten Autobusbetrieben AbschnIII Z2 litd
Rechtssatz: Soweit die Einsatzzeit nicht Arbeitszeit im Sinne des § 14 Abs 1 AZG umfasst und auf Ruhepausen nach § 11 AZG oder diesen gleichzuhaltende Lenkpausen entfällt, steht dafür nach dem Gesetz keine Entlohnung zu, und zwar auch dann nicht, wenn sie das in §... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 24.02.1993

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