RS OGH 1993/2/24 9ObA308/92, 9ObA102/93, 8ObA56/97m, 9ObA28/01k, 9ObA133/02b, 9ObA89/02g, 9ObA135/05

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Veröffentlicht am 24.02.1993
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Norm

AZG §11
AZG §14 Abs1
BundeskollV für Dienstnehmer in den privaten Autobusbetrieben AbschnIII Z2 litc
BundeskollV für Dienstnehmer in den privaten Autobusbetrieben AbschnIII Z2 litd

Rechtssatz

Soweit die Einsatzzeit nicht Arbeitszeit im Sinne des § 14 Abs 1 AZG umfasst und auf Ruhepausen nach § 11 AZG oder diesen gleichzuhaltende Lenkpausen entfällt, steht dafür nach dem Gesetz keine Entlohnung zu, und zwar auch dann nicht, wenn sie das in § 11 AZG bzw in Abschn III Z 2 lit KollV vorgesehene Mindestausmaß von einer halben Stunde überschreiten.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 308/92
    Entscheidungstext OGH 24.02.1993 9 ObA 308/92
  • 9 ObA 102/93
    Entscheidungstext OGH 19.05.1993 9 ObA 102/93
    Vgl auch; Veröff: DRdA 1994,53 (Spitzl) = RdW 1993,373
  • 8 ObA 56/97m
    Entscheidungstext OGH 12.03.1998 8 ObA 56/97m
    Beisatz: Hier: Essenspausen, die im Kollektivvertrag bis zu einem Ausmaß von eineinhalb Stunden pro Tag ausdrücklich als unbezahlt erwähnt werden. (T1)
  • 9 ObA 28/01k
    Entscheidungstext OGH 25.04.2001 9 ObA 28/01k
    Vgl auch; Beisatz: Die Stehzeiten zwischen einzelnen Fahrten, in denen der Kläger nach Belieben disponieren konnte, sind nicht als Arbeitszeit zu beurteilen, gleichgültig ob man sie als Ruhepause nach § 11 AZG, als Lenkpause nach § 15 AZG, als Wartezeit oder als Freizeit qualifiziert. Sie sind aber dessen ungeachtet in die Einsatzzeit iSd § 16 AZG einzubeziehen. (T2)
  • 9 ObA 133/02b
    Entscheidungstext OGH 04.09.2002 9 ObA 133/02b
    Vgl auch; Beisatz: Damit eine "Pause" als Ruhepause im Sinn des § 11 Abs 1 AZG anerkannt werden kann, muss sie ihrer Lage nach für den Arbeitnehmer vorhersehbar sein (sich also an einer im Vorhinein definierten zeitlichen Position im Rahmen der Arbeitszeiteinteilung befinden) oder vom Arbeitnehmer innerhalb eines vorgesehenen Zeitraums frei gewählt werden können. Überdies muss sie echte Freizeit sein; der Arbeitnehmer muss über diese Zeit nach seinem Belieben verfügen können. (T3)
  • 9 ObA 89/02g
    Entscheidungstext OGH 04.09.2002 9 ObA 89/02g
    Vgl auch; Beis wie T3
  • 9 ObA 135/05a
    Entscheidungstext OGH 27.09.2006 9 ObA 135/05a
    Auch; Beisatz: Nach der Definition des Pkt IV Z 1 lit a des Bundeskollektivvertrags für Dienstnehmer in privaten Autobusbetrieben sind nur solche Stehzeiten (Umkehrzeiten) als Arbeitszeiten zu entlohnen, die sich auf Grund des Fahrplanes ergeben. (T4)
  • 9 ObA 117/11p
    Entscheidungstext OGH 27.02.2012 9 ObA 117/11p
    Auch; nur: Soweit die Einsatzzeit nicht Arbeitszeit iSd § 13b AZG umfasst, sondern auf Ruhepausen iSd § 11 AZG entfällt, steht dafür nach dem Gesetz keine Entlohnung zu. (T5)
  • 9 ObA 136/14m
    Entscheidungstext OGH 29.01.2015 9 ObA 136/14m
    Auch
  • 8 ObA 26/16f
    Entscheidungstext OGH 28.06.2016 8 ObA 26/16f
    Vgl auch; Beis wie T3
  • 9 ObA 9/18s
    Entscheidungstext OGH 30.01.2018 9 ObA 9/18s
    Beis wie T3
  • 8 ObA 35/20k
    Entscheidungstext OGH 27.05.2020 8 ObA 35/20k
    Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Eine dreistündige Pause zwischen den zwei Teilen eines geteilten Dienstes, die der Buschauffeur zu Hause verbringen und über die er nach Belieben disponieren konnte und in der er sich in keiner Weise bereithalten musste. (T6)
  • 9 ObA 83/20a
    Entscheidungstext OGH 27.05.2021 9 ObA 83/20a
    Vgl

Schlagworte

Arbeitnehmer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0051919

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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