Norm
AZG §11Rechtssatz
Soweit die Einsatzzeit nicht Arbeitszeit im Sinne des § 14 Abs 1 AZG umfasst und auf Ruhepausen nach § 11 AZG oder diesen gleichzuhaltende Lenkpausen entfällt, steht dafür nach dem Gesetz keine Entlohnung zu, und zwar auch dann nicht, wenn sie das in § 11 AZG bzw in Abschn III Z 2 lit KollV vorgesehene Mindestausmaß von einer halben Stunde überschreiten.Soweit die Einsatzzeit nicht Arbeitszeit im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AZG umfasst und auf Ruhepausen nach Paragraph 11, AZG oder diesen gleichzuhaltende Lenkpausen entfällt, steht dafür nach dem Gesetz keine Entlohnung zu, und zwar auch dann nicht, wenn sie das in Paragraph 11, AZG bzw in Abschn römisch drei Ziffer 2, lit KollV vorgesehene Mindestausmaß von einer halben Stunde überschreiten.
Entscheidungstexte
Schlagworte
ArbeitnehmerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0051919Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.10.2025