Norm
AZG §14 Abs1Rechtssatz
Gliederung der Einsatzzeiten in zwei Gruppen, nämlich in Arbeitszeit (Lenkzeit und Arbeitsbereitschaft) und in Arbeitsunterbrechung (Stehzeiten, Wartezeiten und Umkehrzeiten). Die ausdrückliche Einordnung der unbezahlten Essenszeiten im Ausmaß von eineinhalb Stunden täglich in die im übrigen bis zum Ausmaß von sechs Stunden voll bezahlte Zeit der Arbeitsunterbrechung bekräftigt die Rechtsansicht, daß die unbezahlte Essenspause in die Steh- und Wartezeit verlegt werden kann und nicht entlohnt werden muß, sodaß sich in einem solchen Fall eine um die Essenspause verringerte bezahlte Stehzeit ergeben kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109386Zuletzt aktualisiert am
14.11.2009