RS OGH 1998/3/12 8ObA56/97m

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Veröffentlicht am 12.03.1998
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Norm

AZG §14 Abs1
BundesKollV für Dienstnehmer in den privaten Autobusbetrieben AbschnIII Z2 litf
BundesKollV für Dienstnehmer in den privaten Autobusbetrieben AbschnIV Z1 lita

Rechtssatz

Gliederung der Einsatzzeiten in zwei Gruppen, nämlich in Arbeitszeit (Lenkzeit und Arbeitsbereitschaft) und in Arbeitsunterbrechung (Stehzeiten, Wartezeiten und Umkehrzeiten). Die ausdrückliche Einordnung der unbezahlten Essenszeiten im Ausmaß von eineinhalb Stunden täglich in die im übrigen bis zum Ausmaß von sechs Stunden voll bezahlte Zeit der Arbeitsunterbrechung bekräftigt die Rechtsansicht, daß die unbezahlte Essenspause in die Steh- und Wartezeit verlegt werden kann und nicht entlohnt werden muß, sodaß sich in einem solchen Fall eine um die Essenspause verringerte bezahlte Stehzeit ergeben kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109386

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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