RS OGH 1993/5/19 9ObA102/93, 9ObA135/05a, 9ObA6/09m, 9ObA47/11v, 8ObA35/20k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.05.1993
beobachten
merken

Norm

AZG §14 Abs1

Rechtssatz

Liegt bei einem sogenannten "Zweiteiler - Dienst" eines Kraftfahrers, der bei einem städtischen Verkehrsunternehmen im Linienverkehr (Personenbeförderung) tätig ist, zwischen dem ersten und dem zweiten Teil des Dienstes eine Pause von zwei bis fünf Stunden, handelt es sich bei diesem Zeiten um keine Arbeitszeit, zumal nach den Feststellungen kein Anhaltspunkt dafür vorliegt, dass es sich dabei um Wartezeiten während einer Einsatzzeit handelt.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 102/93
    Entscheidungstext OGH 19.05.1993 9 ObA 102/93
    Veröff: DRdA 1994,53 (Spitzl) = RdW 1993,373
  • 9 ObA 135/05a
    Entscheidungstext OGH 27.09.2006 9 ObA 135/05a
    Auch
  • 9 ObA 6/09m
    Entscheidungstext OGH 15.12.2009 9 ObA 6/09m
    Auch; nur: Liegt bei einem sogenannten "Zweiteiler - Dienst" eines Kraftfahrers, der bei einem städtischen Verkehrsunternehmen im Linienverkehr (Personenbeförderung) tätig ist, zwischen dem ersten und dem zweiten Teil des Dienstes eine Pause von zwei bis fünf Stunden, handelt es sich bei diesem Zeiten um keine Arbeitszeit. (T1)
  • 9 ObA 47/11v
    Entscheidungstext OGH 30.04.2012 9 ObA 47/11v
    Vgl auch
    Veröff: SZ 2012/53
  • 8 ObA 35/20k
    Entscheidungstext OGH 27.05.2020 8 ObA 35/20k
    Vgl; Beisatz: Hier: Eine dreistündige Pause zwischen den zwei Teilen eines geteilten Dienstes, die der Buschauffeur zu Hause verbringen und über die er nach Belieben disponieren konnte und in der er sich in keiner Weise bereithalten musste. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0051964

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten