Norm: AZG §11 Abs1
Rechtssatz: Die zeitliche Lage der Ruhepause bestimmt das Gesetz nicht näher, doch ist aus Wortlaut und Zweck der Ruhepause abzuleiten, dass sie nicht am Beginn oder Ende der Arbeitszeit liegen darf, sondern dem Erholungsbedarf gerecht werden muss. Sie ist spätestens nach einer 6-stündigen Arbeitszeit zu gewähren. Wenn nun dem Arbeitnehmer mit einer Betriebsvereinbarung das Recht eingeräumt wird, seine Pause individuell - inn... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Mit Bescheid vom 25.1.1988 wies die beklagte Partei den Antrag der Klägerin vom 6.4.1987 auf Berufsunfähigkeitspension mangels Berufsunfähigkeit ab. Die dagegen rechtzeitig erhobene, auf die abgewiesene Leistung im gesetzlichen Ausmaß vom 1.5.1987 an gerichtete Klage stützte sich im wesentlichen darauf, daß die ausschließlich als Verkäuferin für Tabakwaren tätig gewesene Klägerin wegen eines schwer einstellbaren Diabetes mellitus, einer schweren Myasthenie und... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Die wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision ist nicht berechtigt. Das Berufungsgericht hat die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage häufiger Krankenstände ausführlich und zutreffend wiedergegeben (§ 48 ASGG). Es ist ihm auch hinsichtlich der zusätzlich zu einer halbstündigen Mittagspause erforderlichen Arbeitspausen von je 10 Minuten vormittags und nachmittags beizupflichten. Aus d... mehr lesen...
Norm: AZG §11 Abs1
Rechtssatz: Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung und ist bei einfachen Bürotätigkeiten, die keinen besonderen Streßsituationen oder stoßweisem Kundenverkehr unterliegen, geradezu üblich, daß ohne besonderes Entgegenkommen des Dienstgebers eine kurze Arbeitspause am Vormittag und am Nachmittag sogar mit Einrechnung in die Arbeitszeit eingehalten wird. Entscheidungstexte ... mehr lesen...