TE OGH 1989/9/12 10ObS292/89

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Veröffentlicht am 12.09.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Kellner als weitere Richter sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr. Peterlunger (AG) und Mag. Holub (AN) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Therese B***, Ferdinand-Raimund-Straße 12, 4840 Vöcklabruck, vertreten durch Dr. Hans Schwarz, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei P*** D*** A***,

Friedrich Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien, vertreten durch Dr. Erich und Dr. Richard Proksch, Rechtsanwälte in Wien, wegen Berufsunfähigkeitspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. Juni 1989, GZ 13 Rs 109/89-19, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Kreisgerichtes Wels als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 17. März 1989, GZ 24 Cgs 137/88-16, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision ist nicht berechtigt. Das Berufungsgericht hat die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage häufiger Krankenstände ausführlich und zutreffend wiedergegeben (§ 48 ASGG). Es ist ihm auch hinsichtlich der zusätzlich zu einer halbstündigen Mittagspause erforderlichen Arbeitspausen von je 10 Minuten vormittags und nachmittags beizupflichten. Aus der gesetzlichen Regelung des § 11 Abs. 1 AZG folgt lediglich, daß ein Arbeitnehmer, dessen tägliche Arbeitszeit nach § 2 Abs. 1 Z 2 AZG innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von 24 Stunden mehr als 6 Stunden beträgt, keinen gesetzlichen Anspruch auf gerade eine halbstündige Ruhepause und zwei weitere Ruhepausen von je 10 Minuten hat. Eine andere Aufteilung - anstelle einer halbstündigen Ruhepause zwei Ruhepausen von je einer Viertelstunde oder drei Ruhepausen von je 10 Minuten können gewährt werden, wenn es im Interesse des Arbeitnehmers oder des Betriebes gelegen oder aus betrieblichen Gründen notwendig ist.

Es entspricht jedoch der allgemeinen Lebenserfahrung und ist bei einfachen Bürotätigkeiten, die keinen besonderen Streßsituationen oder stoßweisem Kundenverkehr unterliegen und auf welche die Klägerin verwiesen werden kann, geradezu üblich, daß ohne besonderes Entgegenkommen des Dienstgebers eine kurze Arbeitspause am Vormittag und am Nachmittag sogar mit Einrechnung in die Arbeitszeit eingehalten wird. Ohne Anrechnung in die Arbeitszeit können solche geringfügigen Pausen in den genannten Verweisungsberufen aber jedenfalls vor oder nach der üblichen Arbeitszeit eingebracht werden. Die Entscheidung über die Revisionskosten beruht auf § 77 Abs. 1 Z 2 lit. b ASGG.

Anmerkung

E18386

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:010OBS00292.89.0912.000

Dokumentnummer

JJT_19890912_OGH0002_010OBS00292_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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