Norm
AZG §11 Abs1Rechtssatz
Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung und ist bei einfachen Bürotätigkeiten, die keinen besonderen Streßsituationen oder stoßweisem Kundenverkehr unterliegen, geradezu üblich, daß ohne besonderes Entgegenkommen des Dienstgebers eine kurze Arbeitspause am Vormittag und am Nachmittag sogar mit Einrechnung in die Arbeitszeit eingehalten wird.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: ArbeitgeberEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0051926Dokumentnummer
JJR_19890912_OGH0002_010OBS00292_8900000_001