RS OGH 1989/9/12 10ObS292/89, 10ObS428/89

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Veröffentlicht am 12.09.1989
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Norm

AZG §11 Abs1

Rechtssatz

Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung und ist bei einfachen Bürotätigkeiten, die keinen besonderen Streßsituationen oder stoßweisem Kundenverkehr unterliegen, geradezu üblich, daß ohne besonderes Entgegenkommen des Dienstgebers eine kurze Arbeitspause am Vormittag und am Nachmittag sogar mit Einrechnung in die Arbeitszeit eingehalten wird.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Arbeitgeber

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0051926

Dokumentnummer

JJR_19890912_OGH0002_010OBS00292_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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