Begründung: Der Kläger war bei der Beklagten bzw ihrer Rechtsvorgängerin seit 1966 in Definitivstellung beschäftigt. Auf das Dienstverhältnis findet die zwischen dem Betriebsrat der Z***** Wien abgeschlossene Betriebsvereinbarung Anwendung. Diese enthält ua folgende Bestimmungen: § 14 Definitive Anstellung (1) Unter definitiver Anstellung ist die Übernahme in ein unkündbares Dienstverhältnis, mit dem die Pensionsberechtigung im Sinne der Pensionsordnung verbunden ist, zu ver... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Da die
Begründung: des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin noch folgendes zu erwidern: Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen hatte die Klägerin keinerlei selbständige Dispositionsbefugnis bezüglich der
Begründung: und Auflösung von Arbeitsverhältnissen mit Handelsv... mehr lesen...
Norm: ArbVG §105 Abs3ArbVG §105 Abs4ArbVG §105 Abs7ASGG §61 Abs1 Z1ASGG §62 Abs3
Rechtssatz: Die Klage auf Anfechtung einer (rechtswirksamen!) Kündigung nach § 105 Abs 3 ArbVG ist eine Rechtsgestaltungsklage; sie ist daher nicht auf Feststellung des Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses zu richten. Urteilen über den "Fortbestand des Arbeitsverhältnisses" im Sinne des § 61 Abs 1 Z 1 und § 62 Abs 3 ASGG können auch Rechtsgestaltungsklagen zugrun... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, daß die Klage auf Anfechtung einer (rechtswirksamen!) Kündigung nach § 105 Abs 3 ArbVG eine Rechtsgestaltungsklage ist und das nur der äußeren Form nach zunächst als Feststellungsbegehren formulierte Klagebegehren im Zusammenhang mit dem Klagevorbringen eindeutig als Rechtsgestaltungsbegehren zu verstehen war, so daß der Kläger dieses Begehren, ohne damit eine Klageänderung vorzunehmen,... mehr lesen...