TE OGH 1992/10/21 9ObA229/92

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Veröffentlicht am 21.10.1992
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Kuderna als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Gamerith und Dr.Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Christian Kleemann und Mag.Gabriele Jarosch als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei H***** P*****, Angestellte, ***** vertreten durch *****, Referentin der Kammer für Arbeiter und Angestellte für S**********, diese vertreten durch **********, Rechtsanwalt *****, wider die beklagte Partei Firma A***** H*****, vertreten durch *****, Rechtsanwalt *****, wegen Anfechtung einer Kündigung, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 11.Juni 1992, GZ 12 Ra 111/91-20, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 13.März 1991, GZ 19 Cga 173/89-16, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden mit der Maßgabe bestätigt, daß die Entscheidung zu lauten hat:

"Die Aufkündigung des zwischen den Streitteilen bestehenden Arbeitsverhältnisses durch die beklagte Partei wird für rechtsunwirksam erklärt."

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 4.348,80 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 724,80 S Umsatzsteuer) binnen vierzehn Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Da die Begründung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin noch folgendes zu erwidern:

Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen hatte die Klägerin keinerlei selbständige Dispositionsbefugnis bezüglich der Begründung und Auflösung von Arbeitsverhältnissen mit Handelsvertretern und erledigte weder die Vereinbarungen mit Kunden noch die fremdsprachliche Korrespondenz in eigener Verantwortung, sondern waren die von ihr verfaßten Schriftstücke jeweils vom geschäftsführenden Gesellschafter der beklagten Partei zu unterfertigen; ferner waren ihr keine anderen Arbeitnehmer unterstellt, und sie mußte einfachste Arbeiten, wie das Einräumen der von ihr betreuten Produkte in das Lager, selbst verrichten. Daraus folgt, - wie die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben - daß der Klägerin keinerlei Dispositionsbefugnisse, die ihre Qualifikation als leitende Angestellte im Sinne des § 36 Abs 2 ArbVG gerechtfertigt hätten zukamen. Insbesondere konnte die Klägerin nicht in die Interessensphäre anderer Arbeitnehmer eingreifen (siehe 9 Ob A 110/92 mwH). Hiebei ist insbesondere das Innenverhältnis für die Frage, ob es sich um einen leitenden Angestellten mit maßgebendem Einfluß auf die Betriebsführung handelt, entscheidend (siehe Strasser in Floretta-Strasser Kommentar ArbVG 224).

Da die Kündigungsanfechtung mit Rechtsgestaltungsklage zu erfolgen hat - das Gericht hat nach erfolgreicher Anfechtung die Kündigung als rechtsunwirksam aufzuheben (siehe Floretta in Floretta-Spielbüchler-Strasser Arbeitsrecht I3 278; 9 Ob A 190/90) - war der Urteilsspruch dem nach dem gesamten Inhalt der Klage (siehe Fasching ZPR2 Rz 1164 f) erhobenen Rechtsschutzbegehren anzupassen und die Urteile der Vorinstanzen mit einer solchen Maßgabe zu bestätigen (vgl. 9 Ob A 173/88).

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO iVm § 58 Abs 1 Satz 1 ASGG.

Anmerkung

E32115

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:009OBA00229.92.1021.000

Dokumentnummer

JJT_19921021_OGH0002_009OBA00229_9200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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