Norm
ArbVG §105 Abs3Rechtssatz
Die Klage auf Anfechtung einer (rechtswirksamen!) Kündigung nach § 105 Abs 3 ArbVG ist eine Rechtsgestaltungsklage; sie ist daher nicht auf Feststellung des Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses zu richten. Urteilen über den "Fortbestand des Arbeitsverhältnisses" im Sinne des § 61 Abs 1 Z 1 und § 62 Abs 3 ASGG können auch Rechtsgestaltungsklagen zugrundeliegen, mit denen eine zunächst schwebend rechtswirksame Kündigung gemäß § 105 Abs 7 ArbVG (idF BGBl 1990/411) rückwirkend für unwirksam erklärt wird. (§ 48 ASGG)Die Klage auf Anfechtung einer (rechtswirksamen!) Kündigung nach Paragraph 105, Absatz 3, ArbVG ist eine Rechtsgestaltungsklage; sie ist daher nicht auf Feststellung des Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses zu richten. Urteilen über den "Fortbestand des Arbeitsverhältnisses" im Sinne des Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 62, Absatz 3, ASGG können auch Rechtsgestaltungsklagen zugrundeliegen, mit denen eine zunächst schwebend rechtswirksame Kündigung gemäß Paragraph 105, Absatz 7, ArbVG in der Fassung BGBl 1990/411) rückwirkend für unwirksam erklärt wird. (Paragraph 48, ASGG)
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0052018Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.09.2024