Begründung: Die Klägerin begehrt von der Beklagten 34.961,34 EUR zuzüglich einer Nebenforderung. Vom genannten Betrag entfallen 31.823,24 EUR auf die Lieferung von Confiserieware durch die Klägerin auf Basis des zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Franchisevertrags. Die Klage wurde zunächst beim Landesgericht Korneuburg eingebracht. In der Klagebeantwortung erhob die Beklagte die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit. Über Antrag der Klägerin wurde die Rechtssache an das Lande... mehr lesen...
Norm: ASGG §51 Abs1
Rechtssatz: Von dieser Gesetzestelle ist nicht jedes Ausbildungsverhältnis schlechthin erfasst, sondern nur ein solches, das in Zusammenhang mit einem arbeitsrechtlichen Bezug steht. Entscheidungstexte 8 ObA 5/02x Entscheidungstext OGH 29.08.2002 8 ObA 5/02x European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH... mehr lesen...
Norm: ASGG §50 Abs1 Z1ASGG §51 Abs1ASGG §52 Z3 lita
Rechtssatz: Ein angestellter Geschäftsführer ist ungeachtet seiner gesellschaftsrechtlichen Minderheitsbeteiligung als Arbeitnehmer im Sinne des § 51 ASGG anzusehen. Ein Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis im Sinne des § 50 Abs 1 Z 1 ASGG liegt auch im Falle von sogenannten Nachwirkungen eines Arbeitsverhältnisses vor. Hier: Nichtigkeit des Verzichtes auf Pensionsansprüche durch den anges... mehr lesen...
Begründung: Die antragstellende Partei ist eine kollektivvertragsfähige Körperschaft der Arbeitnehmer im Sinne des § 4 Abs. 2 ArbVG. Die Kollektivvertragsfähigkeit wurde ihr vom Obereinigungsamt im Jahr 1957 zuerkannt; diese Zuerkennung gilt gemäß § 165 ArbVG auch nach dem Inkrafttreten des Arbeitsverfassungsgesetzes weiter (Floretta in Floretta-Strasser, ArbVG 1025; 14 Ob A 501/87, 14 Ob A 502/87 und 9 Ob A 504/87). Die Antragsgegnerin ist gemäß § 7 ArbVG eine kollektivvertragsfä... mehr lesen...
Norm: ASGG §51 Abs1
Rechtssatz: Auch wenn im Bereich des ASGG auf eine dem § 2 Abs 2 ArbGG vergleichbare Ausschlußbestimmung für "öffentliche Beamte" verzichtet wurde, brachte § 51 Abs 1 ASGG jedoch keine Erweiterung der Rechtswegzulässigkeit für Ansprüche aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, sondern in Verbindung mit § 50 Abs 1 ASGG nur die vorher nicht gegebene sachliche Zuständigkeit der Arbeitsgerichte und Sozialgerichte für d... mehr lesen...
Norm: ASGG §51 Abs1GehG §20
Rechtssatz: Die Aufwandsentschädigung nach § 20 GehG zählt zu den Nebengebühren deren Einforderung auf dem Zivilrechtsweg nicht zulässig ist (§§ 1 ff DRVG; VfGHSlg 9045). Die ordentlichen Gerichte sind insoweit nicht dazu berufen, die Tätigkeit der Verwaltungsbehörden zu überprüfen. Entscheidungstexte 9 ObA 502/88 Entscheidungstext OGH 16.11.1988 9 ObA ... mehr lesen...