Norm
ASGG §51 Abs1Rechtssatz
Die Aufwandsentschädigung nach § 20 GehG zählt zu den Nebengebühren deren Einforderung auf dem Zivilrechtsweg nicht zulässig ist (§§ 1 ff DRVG; VfGHSlg 9045). Die ordentlichen Gerichte sind insoweit nicht dazu berufen, die Tätigkeit der Verwaltungsbehörden zu überprüfen.Die Aufwandsentschädigung nach Paragraph 20, GehG zählt zu den Nebengebühren deren Einforderung auf dem Zivilrechtsweg nicht zulässig ist (Paragraphen eins, ff DRVG; VfGHSlg 9045). Die ordentlichen Gerichte sind insoweit nicht dazu berufen, die Tätigkeit der Verwaltungsbehörden zu überprüfen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0059776Dokumentnummer
JJR_19881116_OGH0002_009OBA00502_8800000_003