RS OGH 1988/11/16 9ObA502/88

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Veröffentlicht am 16.11.1988
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Norm

ASGG §51 Abs1
GehG §20
  1. GehG § 20 heute
  2. GehG § 20 gültig von 01.03.1991 bis 28.02.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 224/1990
  3. GehG § 20 gültig ab 01.07.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 447/1990
  4. GehG § 20 gültig von 01.12.1972 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1972

Rechtssatz

Die Aufwandsentschädigung nach § 20 GehG zählt zu den Nebengebühren deren Einforderung auf dem Zivilrechtsweg nicht zulässig ist (§§ 1 ff DRVG; VfGHSlg 9045). Die ordentlichen Gerichte sind insoweit nicht dazu berufen, die Tätigkeit der Verwaltungsbehörden zu überprüfen.Die Aufwandsentschädigung nach Paragraph 20, GehG zählt zu den Nebengebühren deren Einforderung auf dem Zivilrechtsweg nicht zulässig ist (Paragraphen eins, ff DRVG; VfGHSlg 9045). Die ordentlichen Gerichte sind insoweit nicht dazu berufen, die Tätigkeit der Verwaltungsbehörden zu überprüfen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0059776

Dokumentnummer

JJR_19881116_OGH0002_009OBA00502_8800000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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