RS OGH 2002/8/29 8ObA5/02x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.08.2002
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Norm

ASGG §51 Abs1

Rechtssatz

Von dieser Gesetzestelle ist nicht jedes Ausbildungsverhältnis schlechthin erfasst, sondern nur ein solches, das in Zusammenhang mit einem arbeitsrechtlichen Bezug steht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117030

Dokumentnummer

JJR_20020829_OGH0002_008OBA00005_02X0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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