Norm: ZPO §36 Abs1ZPO §434 Abs1ASGG §39 Abs2 Z2ASGG §40 Abs1
Rechtssatz: Grundsätzlich ist für Rechtsstreitigkeiten, in denen kein absoluter Anwaltszwang herrscht, die Kündigung oder der Widerruf der Vollmacht gegenüber Gericht und Gegenpartei erst mit der Mitteilung an sie wirksam. Wenngleich also im Innenverhältnis das Vollmachtsverhältnis durch Kündigung oder Widerruf im Zeitpunkt der Willenserklärung erlischt, ist der Eintritt der Wirkungen... mehr lesen...
Norm: ZPO §36 Abs1ZPO §434 Abs1ASGG §39 Abs2 Z2ASGG §40 Abs1
Rechtssatz: Grundsätzlich ist für Rechtsstreitigkeiten, in denen kein absoluter Anwaltszwang herrscht, die Kündigung oder der Widerruf der Vollmacht gegenüber Gericht und Gegenpartei erst mit der Mitteilung an sie wirksam. Wenngleich also im Innenverhältnis das Vollmachtsverhältnis durch Kündigung oder Widerruf im Zeitpunkt der Willenserklärung erlischt, ist der Eintritt der Wirkungen... mehr lesen...
Norm: ZPO §496 Abs1 Z2ASGG §39 Abs2 Z1
Rechtssatz: Unterläßt das Gericht die erforderlichen Belehrungen beziehungsweise Anleitungen gemäß § 39 Abs 2 Z 1 ASGG, so stellt dies einen erheblichen Verfahrensmangel im Sinne des § 496 Abs 1 Z 2 ZPO dar, der zur Aufhebung des Urteils führen muß; beruht diese Verletzung auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung, so liegt der Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung vor. ... mehr lesen...
Norm: ZPO §496 Abs1 Z2ASGG §39 Abs2 Z1
Rechtssatz: Unterläßt das Gericht die erforderlichen Belehrungen beziehungsweise Anleitungen gemäß § 39 Abs 2 Z 1 ASGG, so stellt dies einen erheblichen Verfahrensmangel im Sinne des § 496 Abs 1 Z 2 ZPO dar, der zur Aufhebung des Urteils führen muß; beruht diese Verletzung auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung, so liegt der Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung vor. ... mehr lesen...
Norm: ASGG §39 Abs2 Z1ASGG §87 Abs1
Rechtssatz: Die Pflicht zur amtswegigen Beweisaufnahme gemäß § 87 Abs 1 ASGG besteht auch in Sozialrechtssachen gemäß § 65 Abs 1 Z 7 ASGG (Geltendmachung von Insolvenz-Ausfallgeld). Gegenüber qualifiziert vertretenen Parteien wird sie jedoch durch das Vorbringen begrenzt. Entscheidungstexte 8 ObS 156/97t Entscheidungstext OGH 16.10.1997 8 ObS 156/9... mehr lesen...
Norm: ASGG §39 Abs2 Z1ASGG §87 Abs1
Rechtssatz: Die Pflicht zur amtswegigen Beweisaufnahme gemäß § 87 Abs 1 ASGG besteht auch in Sozialrechtssachen gemäß § 65 Abs 1 Z 7 ASGG (Geltendmachung von Insolvenz-Ausfallgeld). Gegenüber qualifiziert vertretenen Parteien wird sie jedoch durch das Vorbringen begrenzt. Entscheidungstexte 8 ObS 156/97t Entscheidungstext OGH 16.10.1997 8 ObS 156/9... mehr lesen...
Norm: ZPO §432ASGG §39 Abs2 Z1
Rechtssatz: Erst die Bestimmung des § 39 Abs 2 Z 1 ASGG bietet die Grundlage dafür, daß der Richter alle nach dem erstatteten Parteienvorbringen auch in abstracto in Betracht kommenden Anspruchsgründe zu erörtern und die unvertretene Partei über alle möglichen Prozeßhandlungen (Prozeßerklärungen) zu belehren hat. Entscheidungstexte 1 Ob 144/97a Entscheid... mehr lesen...
Norm: ZPO §432ASGG §39 Abs2 Z1
Rechtssatz: Erst die Bestimmung des § 39 Abs 2 Z 1 ASGG bietet die Grundlage dafür, daß der Richter alle nach dem erstatteten Parteienvorbringen auch in abstracto in Betracht kommenden Anspruchsgründe zu erörtern und die unvertretene Partei über alle möglichen Prozeßhandlungen (Prozeßerklärungen) zu belehren hat. Entscheidungstexte 1 Ob 144/97a Entscheid... mehr lesen...
Begründung: Mit Bescheid der beklagten Partei vom 14.11.1989 wurde die aufgrund eines gerichtlichen Urteils vom 9.8.1989 der Klägerin gebührende Invaliditätspension ab 1.11.1987 mit S 896,90, ab 1.7.1988 mit S 917,50 und ab 1.1.1989 mit S 936,80 monatlich festgestellt. Gegen diesen Bescheid brachte die Klägerin eine selbst verfaßte Klage ein, der zu entnehmen ist, daß sie die Zahlung einer höheren Invaliditätspension begehrt. Die beklagte Partei beantragte die Abweisung der Klag... mehr lesen...
Norm: ASGG §39 Abs2 Z1
Rechtssatz: Konkretisierung der Einwendungen gegen die Höhe der Pensionsberechnung. Entscheidungstexte 10 ObS 48/92 Entscheidungstext OGH 10.03.1992 10 ObS 48/92 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0085601 Dokumentnummer JJR_19920310_OGH0002_010OBS00048_92... mehr lesen...
Norm: ASGG §39 Abs2 Z1
Rechtssatz: Konkretisierung der Einwendungen gegen die Höhe der Pensionsberechnung. Entscheidungstexte 10 ObS 48/92 Entscheidungstext OGH 10.03.1992 10 ObS 48/92 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0085601 Dokumentnummer JJR_19920310_OGH0002_010OBS00048_92... mehr lesen...
Begründung: Der Beklagte stellte dem Kläger am 18. April 1975 folgendes Zeugnis aus: "ZEUGNIS Ich bestätige hiermit, daß Herr Hermann M***, geboren am 16. Juli 1935, wohnhaft Wien 1090, Porzellangasse 43, in der Zeit vom 24. November 1969 bis 30. April 1972 und vom 2. Juni 1972 bis 26. Februar 1975 in meiner Kanzlei als technischer Sachbearbeiter beschäftigt war." Mit der am 2. Mai 1975 erhobenen Klage begehrte der Kläger vom Beklagten unter anderem die Ausstellung eines Diens... mehr lesen...
Norm: ASGG §39 Abs2 Z1ZPO §177
Rechtssatz: Wurde eine nicht qualifiziert vertretene Partei vom Gericht unter Verletzung der Verpflichtung nach § 39 Abs 2 Z 1 ASGG nicht zum Vortrag eines Fortsetzungsantrages angeleitet, über diesen Antrag aber dann dennoch mündlich verhandelt, wurde das darin enthaltene Vorbringen Verfahrensgegenstand und durfte nicht unter Hinweis auf § 177 Abs 2 ZPO unbeachtet bleiben. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ASGG §39 Abs2 Z1ZPO §177
Rechtssatz: Wurde eine nicht qualifiziert vertretene Partei vom Gericht unter Verletzung der Verpflichtung nach § 39 Abs 2 Z 1 ASGG nicht zum Vortrag eines Fortsetzungsantrages angeleitet, über diesen Antrag aber dann dennoch mündlich verhandelt, wurde das darin enthaltene Vorbringen Verfahrensgegenstand und durfte nicht unter Hinweis auf § 177 Abs 2 ZPO unbeachtet bleiben. Entscheidungstexte ... mehr lesen...