Norm
ASGG §39 Abs2 Z1Rechtssatz
Wurde eine nicht qualifiziert vertretene Partei vom Gericht unter Verletzung der Verpflichtung nach § 39 Abs 2 Z 1 ASGG nicht zum Vortrag eines Fortsetzungsantrages angeleitet, über diesen Antrag aber dann dennoch mündlich verhandelt, wurde das darin enthaltene Vorbringen Verfahrensgegenstand und durfte nicht unter Hinweis auf § 177 Abs 2 ZPO unbeachtet bleiben.Wurde eine nicht qualifiziert vertretene Partei vom Gericht unter Verletzung der Verpflichtung nach Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, ASGG nicht zum Vortrag eines Fortsetzungsantrages angeleitet, über diesen Antrag aber dann dennoch mündlich verhandelt, wurde das darin enthaltene Vorbringen Verfahrensgegenstand und durfte nicht unter Hinweis auf Paragraph 177, Absatz 2, ZPO unbeachtet bleiben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0036724Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.12.2010