Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit verfahrenseinleitender Eingabe vom 30.01.2025, später mehrfach ergänzt, erhob XXXX (= Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht und der Datenschutzbehörde) eine Datenschutzbeschwerde sowie eine Beschwerde wegen des Rechts auf Auskunft gegen das Arbeitsmarktservice AMS (= mitbeteiligte Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht und Beschwerdegegner vor der Datenschutzbehörde) wegen Verletzung in seine... mehr lesen...
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Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte mit E-Mail vom 02.06.2020 einen Antrag nach §§ 2 und 3 AuskunftspflichtG an die (damalige) Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend betreffend die Namen aller Unternehmen, die im Zuge der COVID-19-Pandemie Kurzarbeitsbeihilfe beantragt hätten, sowie betreffend die Summen der bisherig genehmigten Hilfen für jedes Unternehmen. 1. Der... mehr lesen...
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Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: In ihrer am 25. Juli 2019 bei der belangten Behörde eingebrachten Beschwerde vom 19. Juli 2019 behauptete die Beschwerdeführerin eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung durch das Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: regionale Geschäftsstelle). Die regionale Geschäftsstelle habe ab ihrem Leistungsbezugsbeginn nach dem AlVG am 18. November 2016 bis zumindest 19. Jänner 2019 ihre pe... mehr lesen...
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Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. In der an die Datenschutzbehörde (DSB, belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) gerichteten Beschwerde vom 16.12.2022 rügte der Beschwerdeführer eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung und führte dazu aus, dass das XXXX (mitbeteiligte Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht) ohne seine Einwilligung und ohne dazu anders berechtigt zu sein, personenbezogene Daten an die ... mehr lesen...
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Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des AMS Traun vom 26.01.2022 wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 25 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz 1994 (AMPFG) zur Zahlung eines Sonderbeitrages zur Arbeitslosenversicherung in Höhe von EUR 272,48 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass XXXX , Versicherungsnummer XXXX , ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Mit Datenschutzbeschwerde vom XXXX 2020 behauptete die Beschwerdeführerin eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung gemäß § 1 Datenschutzgesetz (DSG) sowie Verstöße gegen die Art. 5 und 6 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) durch das Arbeitsmarktservice Österreich (die mitbeteiligte Partei). Die Beschwerdeführerin führte zusammengefasst aus, dass die mitbeteiligte Partei ihre Daten im Zeitraum vom XXXX 2018 bis zum XXXX 2019 ohne Re... mehr lesen...