TE Bvwg Erkenntnis 2024/3/1 W176 2249967-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.03.2024
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Entscheidungsdatum

01.03.2024

Norm

AMSG §1
AMSG §27
AMSG §33
AMSG §37b
AMSG §58
AMSG §59
AMSG §60
Auskunftspflichtgesetz §1
Auskunftspflichtgesetz §2
Auskunftspflichtgesetz §3
Auskunftspflichtgesetz §4
B-VG Art133 Abs4
B-VG Art20 Abs3
B-VG Art20 Abs4
DSG §1
DSGVO Art4
DSGVO Art5
DSGVO Art6
  1. AMSG § 37b heute
  2. AMSG § 37b gültig ab 01.10.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2023
  3. AMSG § 37b gültig von 01.07.2023 bis 30.09.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2023
  4. AMSG § 37b gültig von 01.06.2023 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 188/2022
  5. AMSG § 37b gültig von 01.06.2023 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2021
  6. AMSG § 37b gültig von 01.06.2023 bis 31.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2020
  7. AMSG § 37b gültig von 01.01.2023 bis 31.05.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 188/2022
  8. AMSG § 37b gültig von 01.01.2023 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2022
  9. AMSG § 37b gültig von 01.07.2022 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2022
  10. AMSG § 37b gültig von 01.07.2022 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2021
  11. AMSG § 37b gültig von 01.06.2022 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2022
  12. AMSG § 37b gültig von 01.04.2022 bis 31.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2022
  13. AMSG § 37b gültig von 01.04.2022 bis 28.02.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2021
  14. AMSG § 37b gültig von 01.03.2022 bis 31.03.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2022
  15. AMSG § 37b gültig von 01.07.2021 bis 28.02.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2021
  16. AMSG § 37b gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2020
  17. AMSG § 37b gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2021
  18. AMSG § 37b gültig von 01.07.2021 bis 31.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2020
  19. AMSG § 37b gültig von 01.07.2021 bis 29.02.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  20. AMSG § 37b gültig von 01.02.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2021
  21. AMSG § 37b gültig von 01.01.2021 bis 31.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2020
  22. AMSG § 37b gültig von 01.11.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2020
  23. AMSG § 37b gültig von 01.03.2020 bis 31.10.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2020
  24. AMSG § 37b gültig von 01.03.2020 bis 29.02.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2020
  25. AMSG § 37b gültig von 01.03.2020 bis 29.02.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  26. AMSG § 37b gültig von 01.03.2020 bis 29.02.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2020
  27. AMSG § 37b gültig von 01.01.2017 bis 29.02.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2017
  28. AMSG § 37b gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  29. AMSG § 37b gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  30. AMSG § 37b gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2009
  31. AMSG § 37b gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2009
  32. AMSG § 37b gültig von 01.02.2009 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2009
  33. AMSG § 37b gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2000
  34. AMSG § 37b gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/1999
  1. § 1 gültig von 01.01.1988 bis 31.08.2025 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 5/2024
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 20 heute
  2. B-VG Art. 20 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2023 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2022
  4. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 20 gültig von 01.10.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  6. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2008 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  7. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.1988 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 285/1987
  8. B-VG Art. 20 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 20 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 20 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 20 heute
  2. B-VG Art. 20 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2023 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2022
  4. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 20 gültig von 01.10.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  6. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2008 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  7. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.1988 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 285/1987
  8. B-VG Art. 20 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 20 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 20 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W176 2249967-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Österreich vom 02.12.2021, Zl. BGS/VOR/1501/001/2021, betreffend Auskunftserteilung nach dem Auskunftspflichtgesetz zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 römisch 40 gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Österreich vom 02.12.2021, Zl. BGS/VOR/1501/001/2021, betreffend Auskunftserteilung nach dem Auskunftspflichtgesetz zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die belangte Behörde die beantragte Auskunft zu Unrecht verweigerte, und zwar betreffend das Auskunftsersuchen:

„1.
Die Namen jener Kapitalgesellschaften, die einer Offenlegungspflicht gemäß den §§ 277 bis 280a UGB unterliegen und denen im Zuge der Covid 19 Pandemie Kurzarbeitsbeihilfen genehmigt wurden, sowie die jeweiligen Summen der bisher ausgezahlten Kurzarbeitsbeihilfen für diese Unternehmen.
„1., Die Namen jener Kapitalgesellschaften, die einer Offenlegungspflicht gemäß den Paragraphen 277 bis 280 a UGB unterliegen und denen im Zuge der Covid 19 Pandemie Kurzarbeitsbeihilfen genehmigt wurden, sowie die jeweiligen Summen der bisher ausgezahlten Kurzarbeitsbeihilfen für diese Unternehmen.

2.
die Namen aller Unternehmen denen im Zuge der COVID 19 Pandemie Kurzarbeitsbeihilfen genehmigt wurden, sowie die Summen der bisher ausgezahlten Hilfen für diese Unternehmen, sofern die jährlichen Gesamtsummen der Kurzarbeitsbeihilfen 100.000 Euro übersteigen.“
2., die Namen aller Unternehmen denen im Zuge der COVID 19 Pandemie Kurzarbeitsbeihilfen genehmigt wurden, sowie die Summen der bisher ausgezahlten Hilfen für diese Unternehmen, sofern die jährlichen Gesamtsummen der Kurzarbeitsbeihilfen 100.000 Euro übersteigen.“

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte mit E-Mail vom 02.06.2020 einen Antrag nach §§ 2 und 3 AuskunftspflichtG an die (damalige) Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend betreffend die Namen aller Unternehmen, die im Zuge der COVID-19-Pandemie Kurzarbeitsbeihilfe beantragt hätten, sowie betreffend die Summen der bisherig genehmigten Hilfen für jedes Unternehmen. 1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte mit E-Mail vom 02.06.2020 einen Antrag nach Paragraphen 2 und 3 AuskunftspflichtG an die (damalige) Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend betreffend die Namen aller Unternehmen, die im Zuge der COVID-19-Pandemie Kurzarbeitsbeihilfe beantragt hätten, sowie betreffend die Summen der bisherig genehmigten Hilfen für jedes Unternehmen.

2. Mit Bescheid vom 03.07.2020, Zl. 2020-0.350.751, wies die (damalige) Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend das Auskunftsbegehren ab, wogegen fristgerecht Beschwerde erhoben wurde.

3. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht am 13.11.2020 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt hatte, modifizierte der BF mit Schreiben vom 20.11.2020 seinen verfahrenseinleitenden Antrag vom 02.06.2020. Er beantragte nunmehr die Beauskunftung der Namen aller Unternehmen, denen im Zuge der COVID-19-Pandemie Kurzarbeitsbeihilfe genehmigt worden sei, sofern die Summe der pro Arbeitgeber_in genehmigten Kurzarbeitsbeihilfen einen Betrag übersteige, der höher als die untersten 10% aller genehmigten Kurzarbeitsbeihilfen sei, sowie die Summen der genehmigten Hilfen für diese Unternehmen.

4. Mit Erkenntnis vom 02.02.2021, W211 2233997-1/18E, gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde mit der Maßgabe statt, dass die (damalige) Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend die beantragte Auskunft betreffend das im Beschwerdeverfahren modifizierte Begehren zu Unrecht verweigert habe.

5. Aufgrund der dagegen erhobenen Amtsrevision hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 28.06.2021, Zl. Ro 2021/11/0005-4 das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.02.2021 wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts auf. Begründend hielt der Verwaltungsgerichtshof unter anderem fest, dass der Bundesminister für Arbeit schon deswegen nicht zur Erteilung der begehrten Auskünfte betreffend die Gewährung von Kurzarbeitsbeihilfen gemäß § 37b AMSG verpflichtet gewesen sei, weil der BF diese Auskünfte nach dem AuskunftspflichtG direkt beim Arbeitsmarktservice begehren könne. 5. Aufgrund der dagegen erhobenen Amtsrevision hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 28.06.2021, Zl. Ro 2021/11/0005-4 das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.02.2021 wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts auf. Begründend hielt der Verwaltungsgerichtshof unter anderem fest, dass der Bundesminister für Arbeit schon deswegen nicht zur Erteilung der begehrten Auskünfte betreffend die Gewährung von Kurzarbeitsbeihilfen gemäß Paragraph 37 b, AMSG verpflichtet gewesen sei, weil der BF diese Auskünfte nach dem AuskunftspflichtG direkt beim Arbeitsmarktservice begehren könne.

6. Daraufhin richtete der BF am 21.10.2021 ein E-Mail an das Arbeitsmarktservice Österreich (im Folgenden: AMS, belangte Behörde) folgendes Auskunftsersuchen:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
6. Daraufhin richtete der BF am 21.10.2021 ein E-Mail an das Arbeitsmarktservice Österreich (im Folgenden: AMS, belangte Behörde) folgendes Auskunftsersuchen:, „Sehr geehrte Damen und Herren,

Ich wende mich heute, nachdem der VwGH in einer ähnlichen Anfrage an das BMA die Zuständigkeit des AMS festgestellt hat (Ro 2021/11/0005-4), an das AMS mit einem formellen, weil enorm wichtigen Anliegen.

Hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Auskünfte:Hiermit beantrage ich gem Paragraphen 2, 3, AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Auskünfte:

1.
Die Namen jener Kapitalgesellschaften, die einer Offenlegungspflicht gemäß den §§ 277 bis 280a UGB unterliegen und denen im Zuge der Covid 19 Pandemie Kurzarbeitsbeihilfen genehmigt wurden, sowie die jeweiligen Summen der bisher ausgezahlten Kurzarbeitsbeihilfen für diese Unternehmen.
1., Die Namen jener Kapitalgesellschaften, die einer Offenlegungspflicht gemäß den Paragraphen 277 bis 280 a UGB unterliegen und denen im Zuge der Covid 19 Pandemie Kurzarbeitsbeihilfen genehmigt wurden, sowie die jeweiligen Summen der bisher ausgezahlten Kurzarbeitsbeihilfen für diese Unternehmen.

2.
die Namen aller Unternehmen denen im Zuge der COVID 19 Pandemie Kurzarbeitsbeihilfen genehmigt wurden, sowie die Summen der bisher ausgezahlten Hilfen für diese Unternehmen, sofern die jährlichen Gesamtsummen der Kurzarbeitsbeihilfen 100.000 Euro übersteigen.
2., die Namen aller Unternehmen denen im Zuge der COVID 19 Pandemie Kurzarbeitsbeihilfen genehmigt wurden, sowie die Summen der bisher ausgezahlten Hilfen für diese Unternehmen, sofern die jährlichen Gesamtsummen der Kurzarbeitsbeihilfen 100.000 Euro übersteigen.

Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Nichterteilung der Auskunft (zB Verweigerung) beantrage ich die Ausstellung eines Bescheides gemäß § 4 AuskunftspflichtG.Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Nichterteilung der Auskunft (zB Verweigerung) beantrage ich die Ausstellung eines Bescheides gemäß Paragraph 4, AuskunftspflichtG.

Um - im Falle eine Nichterteilung der Auskunft - einen exakten Fristenlauf zu garantieren, darf ich Sie bitten, mir den Erhalt des E-Mails zu bestätigen.

Vielen herzlichen Dank!

Beste Grüße

XXXX “ römisch 40 “

7. Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde das unter Punkt 6. dargestellte Auskunftsersuchen gemäß § 1 Abs. 1, letzter Gliedsatz, AuskunftspflichtG in Verbindung mit § 27 Abs. 1 AMSG und § 1 Abs. 1 DSG in vollem Umfang ab und stellte fest, dass die begehrten Auskünfte nicht erteilt werden.7. Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde das unter Punkt 6. dargestellte Auskunftsersuchen gemäß Paragraph eins, Absatz eins,, letzter Gliedsatz, AuskunftspflichtG in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz eins, AMSG und Paragraph eins, Absatz eins, DSG in vollem Umfang ab und stellte fest, dass die begehrten Auskünfte nicht erteilt werden.

Begründend führte die belangte Behörde eingangs aus, dass es sich bei den Organen des AMS und damit auch beim Vorstand des AMS um Organe im Sinne des § 1 Abs. 1 AuskunftspflichtG handle und die begehrten Auskünfte Angelegenheiten des AMS betreffen würden sowie grundsätzlich erteilbar wären. Im konkreten Fall stünden jedoch gesetzliche Verschwiegenheitspflichten der Erteilung der begehrten Auskünfte entgegen. Da sowohl § 27 Abs. 1 AMSG als auch § 1 Abs. 1 DSG die Geheimhaltungspflicht der Behörden auf überwiegende bzw. auf schutzwürdige Interessen der Parteien beschränken und der Auskunftswerber als XXXX Journalist in besonderer Weise das durch Art. 10 EMRK geschützte Recht auf Informationsfreiheit für sich in Anspruch nehmen könne, sei offenbar eine Interessensabwägung zwischen dem Geheimhaltungsinteresse der geförderten Unternehmen und dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit zu treffen. Dabei werde nicht verkannt, dass Art. 10 EMRK über die Meinungs- und Pressefreiheit auch das Recht von Medien umfasse, Informationen zu beschaffen, die für die Meinungsbildung wesentlich seien und dass Informationen über staatlichen Ausgaben für Corona-Hilfen, insbesondere für Kurzarbeit, ein hohes Maß an öffentlichem Interesse zukomme. Daher sei das AMS selbstverständlich bereit, Daten über Kurzarbeitsbeihilfen zur Verfügung zu stellen, jedoch keine personenbezogenen Daten. Damit ergebe auch eine Interessensabwägung zwischen dem Recht auf Informationsfreiheit und dem Anspruch auf Datengeheimnis einen Vorrang des Datengeheimnisses, zumindest solange nur ein allgemeines öffentliches Informationsbedürfnis (wenn auch in hohem Maß) ins Treffen geführt werde. Ein besonderes öffentliches Interesse etwa bei Verdacht auf missbräuchliche Verwendung von öffentlichen Geldern sei vom BF nicht genannt worden. Davon abgesehen wären die gestellten Auskunftsbegehren noch immer überschießend, weil sich solche besonderen Umstände wohl nur auf einzelne Unternehmen beziehen könnten und nicht auf jeweils alle Unternehmen, wie sie Gegenstand des vorliegenden Begehrens seien.Begründend führte die belangte Behörde eingangs aus, dass es sich bei den Organen des AMS und damit auch beim Vorstand des AMS um Organe im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, AuskunftspflichtG handle und die begehrten Auskünfte Angelegenheiten des AMS betreffen würden sowie grundsätzlich erteilbar wären. Im konkreten Fall stünden jedoch gesetzliche Verschwiegenheitspflichten der Erteilung der begehrten Auskünfte entgegen. Da sowohl Paragraph 27, Absatz eins, AMSG als auch Paragraph eins, Absatz eins, DSG die Geheimhaltungspflicht der Behörden auf überwiegende bzw. auf schutzwürdige Interessen der Parteien beschränken und der Auskunftswerber als römisch 40 Journalist in besonderer Weise das durch Artikel 10, EMRK geschützte Recht auf Informationsfreiheit für sich in Anspruch nehmen könne, sei offenbar eine Interessensabwägung zwischen dem Geheimhaltungsinteresse der geförderten Unternehmen und dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit zu treffen. Dabei werde nicht verkannt, dass Artikel 10, EMRK über die Meinungs- und Pressefreiheit auch das Recht von Medien umfasse, Informationen zu beschaffen, die für die Meinungsbildung wesentlich seien und dass Informationen über staatlichen Ausgaben für Corona-Hilfen, insbesondere für Kurzarbeit, ein hohes Maß an öffentlichem Interesse zukomme. Daher sei das AMS selbstverständlich bereit, Daten über Kurzarbeitsbeihilfen zur Verfügung zu stellen, jedoch keine personenbezogenen Daten. Damit ergebe auch eine Interessensabwägung zwischen dem Recht auf Informationsfreiheit und dem Anspruch auf Datengeheimnis einen Vorrang des Datengeheimnisses, zumindest solange nur ein allgemeines öffentliches Informationsbedürfnis (wenn auch in hohem Maß) ins Treffen geführt werde. Ein besonderes öffentliches Interesse etwa bei Verdacht auf missbräuchliche Verwendung von öffentlichen Geldern sei vom BF nicht genannt worden. Davon abgesehen wären die gestellten Auskunftsbegehren noch immer überschießend, weil sich solche besonderen Umstände wohl nur auf einzelne Unternehmen beziehen könnten und nicht auf jeweils alle Unternehmen, wie sie Gegenstand des vorliegenden Begehrens seien.

8. Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde vom 20.12.2021. Zusammengefasst führte der BF aus, dass der angefochtene Bescheid ihn in seinen subjektiven Rechten verletze. Das Vorliegen eines (überwiegenden) schutzwürdigen Geheimhaltungsinteresses gemäß § 1 Abs. 1 DSG der betroffenen Unternehmen werde bestritten. Im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung müsse berücksichtigt werden, dass mit dem gegenständlichen Auskunftsbegehren betreffend die Kurzarbeitshilfe nur Wirtschafts- und Unternehmensdaten angefragt werden würden, die nur in Randbereichen den Schutz des § 1 DSG und Art. 8 EMRK genießen würden. Durch die weitgehenden Transparenzverpflichtungen des UGB habe der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass den finanziellen wie auch bestimmten nicht finanziellen Unternehmensdaten von Kapitalgesellschaften grundsätzlich kein überwiegendes schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse zukommen könne. Außerdem sei ein unverhältnismäßiger Eingriff in die Rechte natürlicher Personen (Einzelunternehmer_innen) sehr unwahrscheinlich, da eine Betragsgrenze (EUR 100.000,--) in das Auskunftsbegehren aufgenommen worden sei. Auch enthalte das AMSG im Ergebnis keine strengere Geheimhaltungsverpflichtung als § 1 Abs. 1 DSG bzw. die DSGVO. Im Rahmen des Auskunftsbegehrens seien ausschließlich Unternehmensdaten angefragt worden und sei der Gesamtbetrag binnen eines Zeitraumes von zwei Jahren die neutralste und am wenigsten sensible Information, die der BF bei der belangten Behörde anfragen habe können, um die Informationen in einem solchen Grad zu erhalten, der eine sinnvolle journalistische Arbeit gewährleiste. 8. Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde vom 20.12.2021. Zusammengefasst führte der BF aus, dass der angefochtene Bescheid ihn in seinen subjektiven Rechten verletze. Das Vorliegen eines (überwiegenden) schutzwürdigen Geheimhaltungsinteresses gemäß Paragraph eins, Absatz eins, DSG der betroffenen Unternehmen werde bestritten. Im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung müsse berücksichtigt werden, dass mit dem gegenständlichen Auskunftsbegehren betreffend die Kurzarbeitshilfe nur Wirtschafts- und Unternehmensdaten angefragt werden würden, die nur in Randbereichen den Schutz des Paragraph eins, DSG und Artikel 8, EMRK genießen würden. Durch die weitgehenden Transparenzverpflichtungen des UGB habe der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass den finanziellen wie auch bestimmten nicht finanziellen Unternehmensdaten von Kapitalgesellschaften grundsätzlich kein überwiegendes schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse zukommen könne. Außerdem sei ein unverhältnismäßiger Eingriff in die Rechte natürlicher Personen (Einzelunternehmer_innen) sehr unwahrscheinlich, da eine Betragsgrenze (EUR 100.000,--) in das Auskunftsbegehren aufgenommen worden sei. Auch enthalte das AMSG im Ergebnis keine strengere Geheimhaltungsverpflichtung als Paragraph eins, Absatz eins, DSG bzw. die DSGVO. Im Rahmen des Auskunftsbegehrens seien ausschließlich Unternehmensdaten angefragt worden und sei der Gesamtbetrag binnen eines Zeitraumes von zwei Jahren die neutralste und am wenigsten sensible Information, die der BF bei der belangten Behörde anfragen habe können, um die Informationen in einem solchen Grad zu erhalten, der eine sinnvolle journalistische Arbeit gewährleiste.

Weiters handle es sich bei der beantragten Offenlegung der Namen von geförderten Unternehmen sowie der Gesamtsumme der bisher ausgezahlten Kurzarbeitsbeihilfen auch nicht um Informationen, die als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse geschützt seien. Die Veröffentlichung der Beihilfen für die Betroffenen im Zusammenhang mit Mitbewerber_innen könne keinen Wettbewerbsnachteil auslösen. Die Ertragssituation und Bonität der österreichischen Unternehmen sei außerdem im Regelfall gut dokumentiert, so zB bei Gläubigerschutzverbänden. Es sei auch kein Geheimnis, dass bestimmte Branchen besonders stark, andere hingegen weniger stark von der COVID-19-Krise betroffen seien. Weiters würden für Kapitalgesellschaften aufgrund der UGB umfangreiche Offenlegungspflichten bestehen.

Ferner sei das Sammeln der angefragten Informationen ein relevanter Vorbereitungsschritt für die journalistische Tätigkeit des BF. Der BF moderiere regelmäßig die Sendung „ XXXX “ sowie andere Informations- bzw. Nachrichtensendungen des XXXX . Die Auskunftsanfrage des BF sei mittels seiner Dienst-E-Mail-Adresse an die belangte Behörde übermittelt worden und komme dem BF in seiner Funktion als Journalist des XXXX eine Rolle als „public watchdog“ zu. Die Auskunftsanfrage sei für die Ausübung der Rechte nach Art. 10 EMRK und Art. 11 GRC auch notwendig, da die angefragten Informationen auf andere Weise nicht erlangt werden und die journalistischen Ziele anders nicht erreicht werden könnten. Dass in den Medien und der Zivilgesellschaft ein – auch von akuter Missbrauchskontrolle losgelöster – kritischer Diskurs über die Mittelverwendung im Rahmen der COVID-19-Pandemie stattfinden soll, sei wohl unbestreitbar. Der Grenzwert in der Höhe von EUR 100.000,-- pro Jahr orientiere sich an den gemäß dem „Befristeten Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19“ (2020/C 91 I/o1 vom 20.032020 idF der fünften Änderung [2021/C 34/06 vom 01.02.2021) in das sogenannte „Transparency Award Modul“ (TAM) der EU verpflichtend einzumeldenden staatlichen Beihilfen. Die Veröffentlichungspflicht im TAM sei auf gewährte Einzelbeihilfen von mehr als 100.000,-- (bzw. von mehr als EUR 10.000,-- in Bereichen der Landwirtschaft) ausgeweitet worden, wobei etwa Fixkostenzuschüsse und Kreditgarantien im Rahmen der COVID-19-Hilfen ab einem Betrag von EUR 100.000 veröffentlicht werden müssten. Zwar erstrecke sich der der sachliche Anwendungsbereich dieser Bestimmungen nicht unmittelbar auf die Kurzarbeitsbeihilfe, es wäre jedoch ein Widerspruch, wenn im innerstaatlichen Bereich deutlich strengere Geheimhaltungspflichten bestünden als auf europäischer Ebene. Der im Auskunftsbegehren angeführte Grenzwert von EUR 100.000,-- pro Unternehmen und Jahr erscheine somit auch für die Kurzarbeitsbeihilfen gerechtfertigt und berücksichtige die Geheimhaltungsinteressen kleiner Unternehmen in angemessener Weise. Ferner sei das Sammeln der angefragten Informationen ein relevanter Vorbereitungsschritt für die journalistische Tätigkeit des BF. Der BF moderiere regelmäßig die Sendung „ römisch 40 “ sowie andere Informations- bzw. Nachrichtensendungen des römisch 40 . Die Auskunftsanfrage des BF sei mittels seiner Dienst-E-Mail-Adresse an die belangte Behörde übermittelt worden und komme dem BF in seiner Funktion als Journalist des römisch 40 eine Rolle als „public watchdog“ zu. Die Auskunftsanfrage sei für die Ausübung der Rechte nach Artikel 10, EMRK und Artikel 11, GRC auch notwendig, da die angefragten Informationen auf andere Weise nicht erlangt werden und die journalistischen Ziele anders nicht erreicht werden könnten. Dass in den Medien und der Zivilgesellschaft ein – auch von akuter Missbrauchskontrolle losgelöster – kritischer Diskurs über die Mittelverwendung im Rahmen der COVID-19-Pandemie stattfinden soll, sei wohl unbestreitbar. Der Grenzwert in der Höhe von EUR 100.000,-- pro Jahr orientiere sich an den gemäß dem „Befristeten Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19“ (2020/C 91 I/o1 vom 20.032020 in der Fassung der fünften Änderung [2021/C 34/06 vom 01.02.2021) in das sogenannte „Transparency Award Modul“ (TAM) der EU verpflichtend einzumeldenden staatlichen Beihilfen. Die Veröffentlichungspflicht im TAM sei auf gewährte Einzelbeihilfen von mehr als 100.000,-- (bzw. von mehr als EUR 10.000,-- in Bereichen der Landwirtschaft) ausgeweitet worden, wobei etwa Fixkostenzuschüsse und Kreditgarantien im Rahmen der COVID-19-Hilfen ab einem Betrag von EUR 100.000 veröffentlicht werden müssten. Zwar erstrecke sich der der sachliche Anwendungsbereich dieser Bestimmungen nicht unmittelbar auf die Kurzarbeitsbeihilfe, es wäre jedoch ein Widerspruch, wenn im innerstaatlichen Bereich deutlich strengere Geheimhaltungspflichten bestünden als auf europäischer Ebene. Der im Auskunftsbegehren angeführte Grenzwert von EUR 100.000,-- pro Unternehmen und Jahr erscheine somit auch für die Kurzarbeitsbeihilfen gerechtfertigt und berücksichtige die Geheimhaltungsinteressen kleiner Unternehmen in angemessener Weise.

Überdies sei der XXXX im Rahmen der Gestaltung seiner Rundfunkprogramme und Online-Angebote an zahlreiche rechtliche Bestimmungen gebunden, die dem Schutz jener dienten, die von einer Medienberichterstattung betroffen sein könnten. Hier seien etwa das MedienG (insbesondere §§ 6ff, ua üble Nachrede), das ABGB (insbesondere § 1330, Ehrenbeleidigung und Kreditschädigung) und das XXXX -Gesetz (insbesondere XXXX ) zu nennen. Überdies sei der römisch 40 im Rahmen der Gestaltung seiner Rundfunkprogramme und Online-Angebote an zahlreiche rechtliche Bestimmungen gebunden, die dem Schutz jener dienten, die von einer Medienberichterstattung betroffen sein könnten. Hier seien etwa das MedienG (insbesondere Paragraphen 6 f, f,, ua üble Nachrede), das ABGB (insbesondere Paragraph 1330,, Ehrenbeleidigung und Kreditschädigung) und das römisch 40 -Gesetz (insbesondere römisch 40 ) zu nennen.

Weiters wurde festgehalten, dass das Rechercheinteresse strukturellen Zusammenhängen gelte, die sich aus den ausgezahlten Hilfen ergeben würden. Es sei aber nicht möglich, entsprechende Muster zu erkennen oder sich auch nur einen Überblick zu verschaffen, wenn bei der Behörde diesbezüglich ein Informationsmonopol bestehe oder das Recht auf Zugang zu Informationen nur kleinteilig gewährt werde. Im Ergebnis würden somit die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Unternehmen an der Geheimhaltung ihrer Firmenbezeichnungen und der ausgezahlten Fördergelder wesentlich geringer wiegen als das journalistische Informationsinteresse.

9. Mit Schreiben vom 27.12.2021 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den Verwaltungsakt vor. Zum Beschwerdevorbringen führte sie insbesondere an, dass das Recht auf Datengeheimhaltung kraft expliziter verfassungsgesetzlicher Anordnung gleich geschützt sei wie das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens und dass dieser Schutz auch für juristische Personen gelte. Unter den Begriff der natürlichen Personen würden nicht nur Einzelunternehmen, sondern auch Personengesellschaften fallen. Die Verweise des BF auf die Transparenzpflichten von Unternehmen nach §§ 277 ff UGB und §§ 33 f FBG würden ins Leere gehen, diesen Bestimmungen eine Verpflichtung zum Ausweis öffentlicher Beihilfen nicht zu entnehmen sei.9. Mit Schreiben vom 27.12.2021 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den Verwaltungsakt vor. Zum Beschwerdevorbringen führte sie insbesondere an, dass das Recht auf Datengeheimhaltung kraft expliziter verfassungsgesetzlicher Anordnung gleich geschützt sei wie das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens und dass dieser Schutz auch für juristische Personen gelte. Unter den Begriff der natürlichen Personen würden nicht nur Einzelunternehmen, sondern auch Personengesellschaften fallen. Die Verweise des BF auf die Transparenzpflichten von Unternehmen nach Paragraphen 277, ff UGB und Paragraphen 33, f FBG würden ins Leere gehen, diesen Bestimmungen eine Verpflichtung zum Ausweis öffentlicher Beihilfen nicht zu entnehmen sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

1.1. Die im Rahmen der COVID-19-Pandemie zur Verfügung gestellten Kurzarbeitsmodelle wurden über das Arbeitsmarktservice abgewickelt.

Das Arbeitsmarktservice wurde 1994 auf Basis des Arbeitsmarktservicegesetzes (AMSG) aus der unmittelbaren Bundesverwaltung ausgegliedert und in Form eines Dienstleistungsunternehmens öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit neu organisiert. In der Wahrnehmung behördlicher und nichtbehördlicher Aufgaben unterliegt das Arbeitsmarktservice dem Weisungsrecht des Bundesministers für Arbeit und Soziales (§§ 58f Abs. 1 AMSG). Die Abwicklung der COVID-19-Kurzarbeitsbeihilfe zählte zu den nichthoheitlichen Aufgaben des AMS.Das Arbeitsmarktservice wurde 1994 auf Basis des Arbeitsmarktservicegesetzes (AMSG) aus der unmittelbaren Bundesverwaltung ausgegliedert und in Form eines Dienstleistungsunternehmens öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit neu organisiert. In der Wahrnehmung behördlicher und nichtbehördlicher Aufgaben unterliegt das Arbeitsmarktservice dem Weisungsrecht des Bundesministers für Arbeit und Soziales (Paragraphen 58 f, Absatz eins, AMSG). Die Abwicklung der COVID-19-Kurzarbeitsbeihilfe zählte zu den nichthoheitlichen Aufgaben des AMS.

1.2. Weltweit brach die Wirtschaftsleistung infolge der Covid19-Pandemie in der ersten Jahreshälfte 2020 historisch einmalig ein, und zwar im stärksten Ausmaß seit den 1930er Jahren. Das weltweite Auftreten von COVID-19-Fällen Anfang des Jahres 2020 und die in der Folge weltweit ergriffenen pandemiebedingten Schutzmaßnahmen führten auch in Österreich zu einem Rückgang der wirtschaftlichen Aktivitäten. In der durch die COVID-19-Pandemie ausgelösten Krise setzten alle EU–Länder ihre bestehenden bzw. angepassten oder neue Kurzarbeitsmodelle in unterschiedlichen Ausgestaltungen und in unterschiedlichem Ausmaß als eine arbeitsmarktpolitische Hilfsmaßnahme ein. Auch Österreich passte das vor der COVID-19-Pandemie bestehende Kurzarbeitsmodell für die COVID-19-Krisenbekämpfung an und erweiterte es deutlich.

Die COVID-19-Kurzarbeitsbeihilfe war das kostenintensivste Instrument zur Bewältigung der Folgen der COVID-19-Pandemie: Von März 2020 bis März 2021 wurden 7,849 Mrd. EUR ausbezahlt. Im Jahr 2020 nahmen insgesamt 113.771 Unternehmen mit insgesamt 1,25 Mio. Beschäftigten COVID-19-Kurzarbeit in Anspruch. Bis Ende 2021 stiegen die Auszahlungen auf 9,120 Mrd. EUR. Von Beginn der Pandemie bis Ende des Jahres 2022 sind Zahlungen in der Höhe von rund 9,82 Mrd. EUR für Kurzarbeit erfolgt. Im Jahr 2022 fielen im Vergleich zu den beiden Vorjahren verhältnismäßig geringe Zahlungen für Kurzarbeit an. Während 2020 insgesamt knapp 5,5 Mrd. EUR und 2021 rund 3,7 Mrd. EUR an Kurzarbeitsbeihilfen ausbezahlt wurden, kamen im Jahr 2022 nur noch rund 626 Mio. EUR dazu.

1.3. Der BF, ein Journalist, der beim XXXX in Nachrichtenredaktionen tätig ist, stellte am 21.10.2021 folgendes Auskunftsersuchen an das AMS: 1.3. Der BF, ein Journalist, der beim römisch 40 in Nachrichtenredaktionen tätig ist, stellte am 21.10.2021 folgendes Auskunftsersuchen an das AMS:

„Hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Auskünfte:„Hiermit beantrage ich gem Paragraphen 2, 3, AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Auskünfte:

1.
Die Namen jener Kapitalgesellschaften, die einer Offenlegungspflicht gemäß den §§ 277 bis 280a UGB unterliegen und denen im Zuge der Covid 19 Pandemie Kurzarbeitsbeihilfen genehmigt wurden, sowie die jeweiligen Summen der bisher ausgezahlten Kurzarbeitsbeihilfen für diese Unternehmen.
1., Die Namen jener Kapitalgesellschaften, die einer Offenlegungspflicht gemäß den Paragraphen 277 bis 280 a UGB unterliegen und denen im Zuge der Covid 19 Pandemie Kurzarbeitsbeihilfen genehmigt wurden, sowie die jeweiligen Summen der bisher ausgezahlten Kurzarbeitsbeihilfen für diese Unternehmen.

2.
die Namen aller Unternehmen denen im Zuge der COVID 19 Pandemie Kurzarbeitsbeihilfen genehmigt wurden, sowie die Summen der bisher ausgezahlten Hilfen für diese Unternehmen, sofern die jährlichen Gesamtsummen der Kurzarbeitsbeihilfen 100.000 Euro übersteigen.“
2., die Namen aller Unternehmen denen im Zuge der COVID 19 Pandemie Kurzarbeitsbeihilfen genehmigt wurden, sowie die Summen der bisher ausgezahlten Hilfen für diese Unternehmen, sofern die jährlichen Gesamtsummen der Kurzarbeitsbeihilfen 100.000 Euro übersteigen.“

1.4. Die Ermittlung dieser ersuchten Daten stellt für die belangte Behörde keinen solchen Aufwand dar, der sie bei der Wahrnehmung ihrer sonstigen Aufgaben beeinträchtigen würde.

2. Beweiswürdigung

2.1. Die unter 1.1. getroffenen Feststellungen sind unstrittig und beruhen auf allgemein zugänglichen Informationen ua abrufbar unter ams.at und wko.at, und auf dem Arbeitsmarktservicegesetz.

2.2. Die allgemeinen Feststellungen zu Punkt 1.2. zu den wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie und der COVID-19-Kurzarbeitsbeihilfe basieren auf der Prognose des IHS betreffend die österreichische Wirtschaft 2020–2022 (https://irihs.ihs.ac.at/id/eprint/5580/1/ihs-prognose-dezember-2020-kurzfassung-verzoegerte-konjunkturerholung-covid-19-pandemie-hohe-budgetbelastung.pdf, letzter Zugriff am 29.01.2024), dem Bericht des Rechnungshofes zur COVID-19-Kurzarbeit vom Februar 2022 (https://www.rechnungshof.gv.at/rh/home/home/Bund_2022-7_COVID_19_Kurzarbeit.pdf, letzter Zugriff am 29.12.2023) und dem Bericht gemäß § 13 Abs. 1a Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz – AMPFG für Jänner 2020 bis Dezember 2022, vorgelegt vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft, vom 17.01.2023 (https://www.parlament.gv.at/aktuelles/pk/jahr_2023/pk0269#XXVII_III_00868, letzter Zugriff am 29.12.2023).2.2. Die allgemeinen Feststellungen zu Punkt 1.2. zu den wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie und der COVID-19-Kurzarbeitsbeihilfe basieren auf der Prognose des IHS betreffend die österreichische Wirtschaft 2020–2022 (https://irihs.ihs.ac.at/id/eprint/5580/1/ihs-prognose-dezember-2020-kurzfassung-verzoegerte-konjunkturerholung-covid-19-pandemie-hohe-budgetbelastung.pdf, letzter Zugriff am 29.01.2024), dem Bericht des Rechnungshofes zur COVID-19-Kurzarbeit vom Februar 2022 (https://www.rechnungshof.gv.at/rh/home/home/Bund_2022-7_COVID_19_Kurzarbeit.pdf, letzter Zugriff am 29.12.2023) und dem Bericht gemäß Paragraph 13, Absatz eins a, Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz – AMPFG für Jänner 2020 bis Dezember 2022, vorgelegt vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft, vom 17.01.2023 (https://www.parlament.gv.at/aktuelles/pk/jahr_2023/pk0269#XXVII_III_00868, letzter Zugriff am 29.12.2023).

2.3. Die Feststellungen zu 1.3. sind unstrittig und beruhen auf dem unbedenklichen Verwaltungsakt, insbesondere dem Auskunftsersuchen des BF vom 21.10.2021.

2.4. Die Feststellungen zum Aufwand bei der Ermittlung der ersuchten Daten sind ebenfalls unstrittig. Hierzu wurde im angefochtenen Bescheid ausdrücklich außer Streit gestellt, dass die begehrten Auskünfte grundsätzlich erteilbar wären, jedoch im konkreten Fall gesetzliche Verschwiegenheitspflichten der Erteilung der begehrten Auskünfte entgegenstehen würden. Im Übrigen hat die belangte Behörde nicht vorgebracht, dass die gegenständliche Auskunftserteilung sie bei der Wahrnehmung ihrer sonstigen Aufgaben beeinträchtigen würde.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt A):

3.1. Rechtsgrundlagen:

Art. 20 Abs. 3 und 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 141/2022 lauten wie folgt:Artikel 20, Absatz 3 und 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2022, lauten wie folgt:

Artikel 20. […]

(3) Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im über-wiegenden Interesse der Parteien geboten ist (Amtsverschwiegenheit). Die Amtsverschwie-genheit besteht für die von einem allgemeinen Vertretungskörper bestellten Funktionäre nicht gegenüber diesem Vertretungskörper, wenn er derartige Auskünfte ausdrücklich ver-langt.

(4) Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe so-wie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheits-pflicht dem nicht entgegensteht; berufliche Vertretungen sind nur gegenüber den ihnen je-weils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird. Die näheren Regelungen sind hinsichtlich der Organe des Bundes sowie der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache, hinsichtlich der Organe der Länder und Gemeinden sowie der durch die Landesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwal-tung in der Grundsatzgesetzgebung Bundessache, in der Ausführungsgesetzgebung und in der Vollziehung Landessache.

Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 15. Mai 1987 über die Auskunftspflicht der Verwaltung des Bundes und eine Änderung des Bundesministeriengesetzes 1986 (Auskunftspflichtgesetz), BGBl. Nr. 287/1987 idF BGBl. I Nr. 158/1998 lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 15. Mai 1987 über die Auskunftspflicht der Verwaltung des Bundes und eine Änderung des Bundesministeriengesetzes 1986 (Auskunftspflichtgesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1987, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, lauten wie folgt:

§ 1. (1) Die Organe des Bundes sowie die Organe der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.Paragraph eins, (1) Die Organe des Bundes sowie die Organe der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.

(2) Auskünfte sind nur in einem solchen Umfang zu erteilen, der die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtigt; berufliche Vertretungen sind nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird. Sie sind nicht zu erteilen, wenn sie offenbar mutwillig verlangt werden.

§ 2. Jedermann kann schriftlich, mündlich oder telefonisch Auskunftsbegehren anbringen. Dem Auskunftswerber kann die schriftliche Ausführung eines mündlich oder telefonisch angebrachten Auskunftsbegehrens aufgetragen werden, wenn aus dem Begehren der Inhalt oder der Umfang der gewünschten Auskunft nicht ausreichend klar hervorgeht.Paragraph 2, Jedermann kann schriftlich, mündlich oder telefonisch Auskunftsbegehren anbringen. Dem Auskunftswerber kann die schriftliche Ausführung eines mündlich oder telefonisch angebrachten Auskunftsbegehrens aufgetragen werden, wenn aus dem Begehren der Inhalt oder der Umfang der gewünschten Auskunft nicht ausreichend klar hervorgeht.

§ 3. Auskünfte sind ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen acht Wochen nach Einlangen des Auskunftsbegehrens zu erteilen. Kann aus besonderen Gründen diese Frist nicht eingehalten werden, so ist der Auskunftswerber jedenfalls zu verständigen.Paragraph 3, Auskünfte sind ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen acht Wochen nach Einlangen des Auskunftsbegehrens zu erteilen. Kann aus besonderen Gründen diese Frist nicht eingehalten werden, so ist der Auskunftswerber jedenfalls zu verständigen.

§ 4. Wird eine Auskunft nicht erteilt, so ist auf Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen. Als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, gilt das AVG, sofern nicht für die Sache, in der Auskunft erteilt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist.Paragraph 4, Wird eine Auskunft nicht erteilt, so ist auf Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen. Als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, gilt das AVG, sofern nicht für die Sache, in der Auskunft erteilt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann nur gesichertes Wissen – sei es im tatsächlichen, sei es im rechtlichen Bereich – Gegenstand einer Auskunft nach dem AuskunftspflichtG sein. Auskunftserteilung bedeutet somit die Weitergabe von Informationen über Angelegenheiten des Wirkungsbereiches der Behörde, die der Behörde – aus dem Akteninhalt – bekannt sind und nicht erst zum Zweck der Erfüllung der Auskunftspflicht beschafft werden müssen. Die Behörde ist nach dem AuskunftspflichtG somit weder zu umfangreichen Ausarbeitungen noch zur Erstellung von Gutachten oder Statistiken oder zur Auslegung von Bescheiden verhalten (vgl. dazu VwGH 09.09.2015, 2013/04/0021 mwH sowie VwGH 10.12.1991, 91/04/0053).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann nur gesichertes Wissen – sei es im tatsächlichen, sei es im rechtlichen Bereich – Gegenstand einer Auskunft nach dem AuskunftspflichtG sein. Auskunftserteilung bedeutet somit die Weitergabe von Informationen über Angelegenheiten des Wirkungsbereiches der Behörde, die der Behörde – aus dem Akteninhalt – bekannt sind und nicht erst zum Zweck der Erfüllung der Auskunftspflicht beschafft werden müssen. Die Behörde ist nach dem AuskunftspflichtG somit weder zu umfangreichen Ausarbeitungen noch zur Erstellung von Gutachten oder Statistiken oder zur Auslegung von Bescheiden verhalten vergleiche dazu VwGH 09.09.2015, 2013/04/0021 mwH sowie VwGH 10.12.1991, 91/04/0053).

Die Pflicht zur Auskunftserteilung umfasst (lediglich) die Pflicht zur Information über die Tätigkeit der Behörde, nicht aber eine Verpflichtung zur Begründung behördlichen Handelns oder Unterlassens. Der Gesetzgeber wollte den Organen der Vollziehung nicht im Weg der Auskunftspflicht auch eine Verpflichtung überbinden, ihre Handlungen und Unterlassungen auch dem anfragenden Bürger gegenüber zu motivieren und damit – letztlich – zu rechtfertigen (VwGH 11.10.2000, 98/01/0473).

Im Fall eines Auskunftsbegehrens ist häufig auch zu beurteilen, ob und inwieweit dem Auskunftsbegehren eine Verpflichtung zur Beachtung einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht (etwa der Amtsverschwiegenheit) entgegensteht. Bezüglich der Amtsverschwiegenheit sind die Interessen der Gebietskörperschaft und der Parteien zu berücksichtigen; der Begriff „Parteien“ ist hier im weitesten Sinn zu verstehen und umfasst alle Personen, die aus irgendeinem Anlass mit der Behörde in Berührung kommen. Als „Partei“ im Sinne des Art. 20 Abs. 3 B-VG, auf deren Interessen bei der vorzunehmenden Interessenabwägung Bedacht genommen werden muss, ist somit auch ein_e vom/von der Auskunftswerber_in verschiedene_r Dritte_r, der/die vom Auskunftsverlangen betroffen ist, anzusehen. Bei der in diesem Zusammenhang vorzunehmenden Prüfung, ob die Amtsverschwiegenheit der Auskunftserteilung entgegensteht, ist das Interesse des/der Auskunftswerbers/Auskunftswerberin an der Erlangung der begehrten Information mit dem Geheimhaltungsinteresse der Partei abzuwägen. Stehen einander die beiden Interessenlagen gleichwertig gegenüber, so steht die Amtsverschwiegenheit einer Auskunftserteilung durch die Behörde nicht entgegen. Nur bei Überwiegen der Geheimhaltungsinteressen der Partei ist der Behörde eine Auskunftserteilung mit Blick auf die Amtsverschwiegenheit verwehrt. Als gesetzliche Verschwiegenheitspflicht kommt zudem insbesondere die in § 1 Abs. 1 und Abs. 2 des Datenschutzgesetzes (DSG) umschriebene eigenständige Pflicht zur Geheimhaltung personenbezogener Daten in Betracht.Im Fall eines Auskunftsbegehrens ist häufig auch zu beurteilen, ob und inwieweit dem Auskunftsbegehren eine Verpflichtung zur Beachtung einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht (etwa der Amtsverschwiegenheit) entgegensteht. Bezüglich der Amtsverschwiegenheit sind die Interessen der Gebietskörperschaft und der Parteien zu berücksichtigen; der Begriff „Parteien“ ist hier im weitesten Sinn zu verstehen und umfasst alle Personen, die aus irgendeinem Anlass mit der Behörde in Berührung kommen. Als „Partei“ im Sinne des Artikel 20, Absatz 3, B-VG, auf deren Interessen bei der vorzunehmenden Interessenabwägung Bedacht genommen werden muss, ist somit auch ein_e vom/von der Auskunftswerber_in verschiedene_r Dritte_r, der/die vom Auskunftsverlangen betroffen ist, anzusehen. Bei der in diesem Zusammenhang vorzunehmenden Prüfung, ob die Amtsverschwiegenheit der Auskunftserteilung entgegensteht, ist das Interesse des/der Auskunftswerbers/Auskunftswerberin an der Erlangung der begehrten Information mit dem Geheimhaltungsinteresse der Partei abzuwägen. Stehen einander die beiden Interessenlagen gleichwertig gegenüber, so steht die Amtsverschwiegenheit einer Auskunftserteilung durch die Behörde nicht entgegen. Nur bei Überwiegen der Geheimhaltungsinteressen der Partei ist der Behörde eine Auskunftserteilung mit Blick auf die Amtsverschwiegenheit verwehrt. Als gesetzliche Verschwiegenheitspflicht kommt zudem insbesondere die in Paragraph eins, Absatz eins und Absatz 2, des Datenschutzgesetzes (DSG) umschriebene eigenständige Pflicht zur Geheimhaltung personenbezogener Daten in Betracht.

Eine weitere Einschränkung erfährt die Auskunftspflicht in der Bestimmung des § 1 Abs. 2 AuskunftspflichtG, wonach Auskunft nur insoweit zu erteilen ist, als dadurch die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Dadurch soll sichergestellt werden, dass an sich gerechtfertigte Auskunftsbegehren die Verwaltung nicht übermäßig belasten und dadurch an der Besorgung ihrer sonstigen Aufgaben hindern (vgl. zu diesen vorangegangenen Absätzen und mit vielen weiteren Nachweisen VwGH 13.09.2016, Ra 2015/03/0038).Eine weitere Einschränkung erfährt die Auskunftspflicht in der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 2, AuskunftspflichtG, wonach Auskunft nur insoweit zu erteilen ist, als dadurch die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Dadurch soll sichergestellt werden, dass an sich gerechtfertigte Auskunftsbegehren die Verwaltung nicht übermäßig belasten und dadurch an der Besorgung ihrer sonstigen Aufgaben hindern vergleiche zu diesen vorangegangenen Absätzen und mit vielen weiteren Nachweisen VwGH 13.09.2016, Ra 2015/03/0038).

Mit einem Auskunftsverweigerungsbescheid gemäß § 4 AuskunftspflichtG wird ausschließlich über die Frage abgesprochen, ob ein subjektives Recht des Auskunftswerbers auf Erteilung der begehrten Auskunft besteht oder nicht (vgl. VwGH 27.11.2018, Ra 2017/02/0141, Rn 30, mwN). Liegen die Voraussetzungen für die Erteilung der Auskunft nicht vor, ist Inhalt der Entscheidung der Behörde der Ausspruch, dass die Auskunft verweigert wird (vgl. VwGH 24.5.2018, Ro 2017/07/0026, Rn 43, mwN) Mit einem Auskunftsverweigerungsbescheid gemäß Paragraph 4, AuskunftspflichtG wird ausschließlich über die Frage abgesprochen, ob ein subjektives Recht des Auskunftswerbers auf Erteilung der begehrten Auskunft besteht oder nicht vergleiche VwGH 27.11.2018, Ra 2017/02/0141, Rn 30, mwN). Liegen die Voraussetzungen für die Erteilung der Auskunft nicht vor, ist Inhalt der Entscheidung der Behörde der Ausspruch, dass die Auskunft verweigert wird vergleiche VwGH 24.5.2018, Ro 2017/07/0026, Rn 43, mwN)

Da der erteilten Auskunft als bloßer Wissenserklärung kein Bescheidcharakter zukommt, kann eine Auskunft selbst nicht Gegenstand des in der Sache zu treffenden Spruchs des Erkenntnisses eines Verwaltungsgerichts sein. Das Verwaltungsgericht ist allein zu der spruchmäßigen Feststellung zuständig, dass die mit einem Auskunftsbegehren befasste Behörde eine Auskunft zu Recht oder zu Unrecht verweigert hat. Gelangt das Verwaltungsgericht zu der Auffassung, dass die belangte Behörde die Auskunft zu Unrecht verweigert hat, so kann es lediglich diesen (feststellenden) Ausspruch treffen (vgl. VwGH 13.9.2016, Ra 2015/03/0038, Rn 41, mwN; 24.5.2018, Ro 2017/07/0026, Rn 39). Da der erteilten Auskunft als bloßer Wissenserklärung kein Bescheidcharakter zukommt, kann eine Auskunft selbst nicht Gegenstand des in der Sache zu treffenden Spruchs des Erkenntnisses eines Verwaltungsgerichts sein. Das Verwaltungsgericht ist allein zu der spruchmäßigen Feststellung zuständig, dass die mit einem Auskunftsbegehren befasste Behörde eine Auskunft zu Recht oder zu Unrecht verweigert hat. Gelangt das Verwaltungsgericht zu der Auffassung, dass die belangte Behörde die Auskunft zu Unrecht verweigert hat, so kann es lediglich diesen (feststellenden) Ausspruch treffen vergleiche VwGH 13.9.2016, Ra 2015/03/0038, Rn 41, mwN; 24.5.2018, Ro 2017/07/0026, Rn 39).

„Sache“ des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist daher allein die Frage, ob die mit einem Auskunftsbegehren befasste belangte Behörde eine Auskunft zu Recht oder zu Unrecht verweigert hat (vgl. VwGH 20.11.2020, Ra 2020/01/0239, Rn 61 f). „Sache“ des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist daher allein die Frage, ob die mit einem Auskunftsbegehren befasste belangte Behörde eine Auskunft zu Recht oder zu Unrecht verweigert hat vergleiche VwGH 20.11.2020, Ra 2020/01/0239, Rn 61 f).

§ 1 des Bundesgesetzes zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz - DSG), BGBl. I Nr. 165/1999 idF BGBl. I Nr. 51/2012, lautet auszugsweise wie folgt:Paragraph eins, des Bundesgesetzes zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz - DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, lautet auszugsweise wie folgt:

Artikel 1

(Verfassungsbestimmung)

Grundrecht auf Datenschutz

§ 1 (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.Paragraph eins, (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.

(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Artikel 8, Absatz 2, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.

[…]

Die hier relevanten Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.04.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) ABl. L 119 vom 04.05.2016 (im Folgenden: DSGVO), lauten auszugsweise wie folgt:Die hier relevanten Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.04.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) Amtsblatt L 119 vom 04.05.2016 (im Folgenden: DSGVO), lauten auszugsweise wie folgt:

Artikel 4

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

(1) „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann;

(2) „Verarbeitung“ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung; […]

(7) „Verantwortlicher“ die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet; sind die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung durch das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten vorgegeben, so kann der Verantwortliche beziehungsweise können die bestimmten Kriterien seiner Benennung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen werden; […]

Artikel 5

Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Personenbezogene Daten müssen

a) auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden („Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz“);

b) für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden und dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden; eine Weiterverarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gilt gemäß Artikel 89 Absatz 1 nicht als unvereinbar mit den ursprünglichen Zwecken („Zweckbindung“);

c) dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein („Datenminimierung“);

d) sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein; es sind alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden („Richtigkeit“);

e) in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen nur so lange ermöglicht, wie es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist; personenbezogene Daten dürfen länger gespeichert werden, soweit die personenbezogenen Daten vorbehaltlich der Durchführung geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen, die von dieser Verordnung zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Person gefordert werden, ausschließlich für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke oder für wissenschaftliche und historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gemäß Artikel 89 Absatz 1 verarbeitet werden („Speicherbegrenzung“);

f) in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet, einschließlich Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen („Integrität und Vertraulichkeit“);

(2) Der Verantwortliche ist für die Einhaltung des Absatzes 1 verantwortlich und muss dessen Einhaltung nachweisen können („Rechenschaftspflicht“).

Artikel 6

„Rechtmäßigkeit der Verarbeitung

(1) Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:

a) Die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben;

b) die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen;

c) die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der Verantwortliche unterliegt;

d) die Verarbeitung ist erforderlich, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen;

e) die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde;

f) die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.

Unterabsatz 1 Buchstabe f gilt nicht für die von Behörden in Erfüllung ihrer Aufgaben vorgenommene Verarbeitung.

(2) Die Mitgliedstaaten können spezifischere Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung in Bezug auf die Verarbeitung zur Erfüllung von Absatz 1 Buchstaben c und e beibehalten oder einführen, indem sie spezifische Anforderungen für die Verarbeitung sowie sonstige Maßnahmen präziser bestimmen, um eine rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgende Verarbeitung zu gewährleisten, einschließlich für andere besondere Verarbeitungssituationen gemäß Kapitel IX.(2) Die Mitgliedstaaten können spezifischere Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung in Bezug auf die Verarbeitung zur Erfüllung von Absatz 1 Buchstaben c und e beibehalten oder einführen, indem sie spezifische Anforderungen für die Verarbeitung sowie sonstige Maßnahmen präziser bestimmen, um eine rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgende Verarbeitung zu gewährleisten, einschließlich für andere besondere Verarbeitungssituationen gemäß Kapitel römisch neun.

(3) Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitungen gemäß Absatz 1 Buchstaben c und e wird festgelegt durch

a) Unionsrecht oder

b) das Recht der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt.

Der Zweck der Verarbeitung muss in dieser Rechtsgrundlage festgelegt oder hinsichtlich der Verarbeitung gemäß Absatz 1 Buchstabe e für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich sein, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Diese Rechtsgrundlage kann spezifische Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung enthalten, unter anderem Bestimmungen darüber, welche allgemeinen Bedingungen für die Regelung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung durch den Verantwortlichen gelten, welche Arten von Daten verarbeitet werden, welche Personen betroffen sind, an welche Einrichtungen und für welche Zwecke die personenbezogenen Daten offengelegt werden dürfen, welcher Zweckbindung sie unterliegen, wie lange sie gespeichert werden dürfen und welche Verarbeitungsvorgänge und –verfahren angewandt werden dürfen, einschließlich Maßnahmen zur Gewährleistung einer rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgenden Verarbeitung, wie solche für sonstige besondere Verarbeitungssituationen gemäß Kapitel IX. Das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten müssen ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen.Der Zweck der Verarbeitung muss in dieser Rechtsgrundlage festgelegt oder hinsichtlich der Verarbeitung gemäß Absatz 1 Buchstabe e für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich sein, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Diese Rechtsgrundlage kann spezifische Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung enthalten, unter anderem Bestimmungen darüber, welche allgemeinen Bedingungen für die Regelung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung durch den Verantwortlichen gelten, welche Arten von Daten verarbeitet werden, welche Personen betroffen sind, an welche Einrichtungen und für welche Zwecke die personenbezogenen Daten offengelegt werden dürfen, welcher Zweckbindung sie unterliegen, wie lange sie gespeichert werden dürfen und welche Verarbeitungsvorgänge und –verfahren angewandt werden dürfen, einschließlich Maßnahmen zur Gewährleistung einer rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgenden Verarbeitung, wie solche für sonstige besondere Verarbeitungssituationen gemäß Kapitel römisch neun. Das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten müssen ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen.

(4) Beruht die Verarbeitung zu einem anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem die personenbezogenen Daten erhoben wurden, nicht auf der Einwilligung der betroffenen Person o-der auf einer Rechtsvorschrift der Union oder der Mitgliedstaaten, die in einer demokratischen Gesellschaft eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme zum Schutz der in Artikel 23 Absatz 1 genannten Ziele darstellt, so berücksichtigt der Verantwortliche — um festzustellen, ob die Verarbeitung zu einem anderen Zweck mit demjenigen, zu dem die personenbezogenen Daten ursprünglich erhoben wurden, vereinbar ist — unter anderem

a) jede Verbindung zwischen den Zwecken, für die die personenbezogenen Daten erhoben wurden, und den Zwecken der beabsichtigten Weiterverarbeitung,

b) den Zusammenhang, in dem die personenbezogenen Daten erhoben wurden, insbesondere hinsichtlich des Verhältnisses zwischen den betroffenen Personen und dem Verantwortlichen,

c) die Art der personenbezogenen Daten, insbesondere ob besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9 verarbeitet werden oder ob personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten gemäß Artikel 10 verarbeitet werden,

d) die möglichen Folgen der beabsichtigten Weiterverarbeitung für die betroffenen Personen,

e) das Vorhandensein geeigneter Garantien, wozu Verschlüsselung oder Pseudonymisierung gehören kann.

Erwägungsgrund 4:

Die Verarbeitung personenbezogener Daten sollte im Dienste der Menschheit stehen. Das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten ist kein uneingeschränktes Recht; es muss im Hinblick auf seine gesellschaftliche Funktion gesehen und unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips gegen andere Grundrechte abgewogen werden. Diese Verordnung steht im Einklang mit allen Grundrechten und achtet alle Freiheiten und Grundsätze, die mit der Charta anerkannt wurden und in den Europäischen Verträgen verankert sind, insbesondere Achtung des Privat- und Familienlebens, der Wohnung und der Kommunikation, Schutz personenbezogener Daten, Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit, Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, unternehmerische Freiheit, Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein faires Verfahren und Vielfalt der Kulturen, Religionen und Sprachen.

Die hier relevanten Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Arbeitsmarktservice (Arbeitsmarktservicegesetz – AMSG), BGBl. Nr. 313/1994 idF BGBl. I Nr. 117/2021 lauten wie folgt:Die hier relevanten Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Arbeitsmarktservice (Arbeitsmarktservicegesetz – AMSG), Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2021, lauten wie folgt:

Arbeitsmarktservice

§ 1. (1) Die Durchführung der Arbeitsmarktpolitik des Bundes obliegt dem „Arbeitsmarktservice“. Das Arbeitsmarktservice ist ein Dienstleistungsunternehmen des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit.Paragraph eins, (1) Die Durchführung der Arbeitsmarktpolitik des Bundes obliegt dem „Arbeitsmarktservice“. Das Arbeitsmarktservice ist ein Dienstleistungsunternehmen des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit.

[…]

Verschwiegenheitspflicht

§ 27. (1) Die Organe des Arbeitsmarktservice sind, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse des Arbeitsmarktservice, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist. Von dieser Verpflichtung hat der zuständige Vorgesetzte auf Verlangen eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde zu entbinden, wenn dies im Interesse der Rechtspflege oder im sonstigen öffentlichen Interesse liegt.Paragraph 27, (1) Die Organe des Arbeitsmarktservice sind, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse des Arbeitsmarktservice, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist. Von dieser Verpflichtung hat der zuständige Vorgesetzte auf Verlangen eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde zu entbinden, wenn dies im Interesse der Rechtspflege oder im sonstigen öffentlichen Interesse liegt.

(2) Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit gemäß Abs. 1 gilt auch nach dem Ausscheiden aus der Funktion und nach Beendigung des Dienstverhältnisses. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit gemäß Abs. 1 gilt auch für Personen, die einem Ausschuß des Verwaltungsrates, des Landesdirektoriums oder des Regionalbeirates angehören.(2) Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit gemäß Absatz eins, gilt auch nach dem Ausscheiden aus der Funktion und nach Beendigung des Dienstverhältnisses. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit gemäß Absatz eins, gilt auch für Personen, die einem Ausschuß des Verwaltungsrates, des Landesdirektoriums oder des Regionalbeirates angehören.

Arten der finanziellen Leistungen

§ 33. Finanzielle Leistungen des Arbeitsmarktservice sind:Paragraph 33, Finanzielle Leistungen des Arbeitsmarktservice sind:

1. […]

2. Beihilfen nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 34 bis 38.2. Beihilfen nach Maßgabe der Bestimmungen der Paragraphen 34 bis 38,

Beihilfen bei Kurzarbeit

§ 37b. (1) Kurzarbeitsbeihilfen können Arbeitgebern gewährt werden, die zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit Kurzarbeit für Arbeitnehmer durchführen, wennParagraph 37 b, (1) Kurzarbeitsbeihilfen können Arbeitgebern gewährt werden, die zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit Kurzarbeit für Arbeitnehmer durchführen, wenn

1. der Betrieb durch vorübergehende nicht saisonbedingte wirtschaftliche Schwierigkeiten betroffen ist,

2. die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice rechtzeitig verständigt wurde und in einer zwischen dem Arbeitsmarktservice und dem Arbeitgeber erfolgenden Beratung, der vom Arbeitsmarktservice der Betriebsrat und die gemäß Z 3 in Betracht kommenden kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer beizuziehen sind, keine andere Lösungsmöglichkeit für die bestehenden Beschäftigungsschwierigkeiten gefunden wurde und2. die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice rechtzeitig verständigt wurde und in einer zwischen dem Arbeitsmarktservice und dem Arbeitgeber erfolgenden Beratung, der vom Arbeitsmarktservice der Betriebsrat und die gemäß Ziffer 3, in Betracht kommenden kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer beizuziehen sind, keine andere Lösungsmöglichkeit für die bestehenden Beschäftigungsschwierigkeiten gefunden wurde und

3. zwischen den für den Wirtschaftszweig in Betracht kommenden kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer unabhängig vom Bestehen eines Betriebsrates Vereinbarungen über die Leistung einer Entschädigung während der Kurzarbeit (Kurzarbeitsunterstützung) und die näheren Bedingungen der Kurzarbeit sowie die Aufrechterhaltung des Beschäftigtenstandes getroffen werden.

[…]
(7) Wirtschaftliche Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Epidemien (COVID-19) sind Schwierigkeiten im Sinne des Abs. 1 Z 1. Die Richtlinie gemäß Abs. 4 kann für betroffene Betriebe eine von Abs. 3 abweichende Beihilfenhöhe vorsehen, wobei die Beihilfensumme ab 1. Juli 2021 gegenüber der bis 30. Juni 2021 geltenden Beihilfenhöhe pauschal um 15 Prozent zu vermindern ist.
[…], (7) Wirtschaftliche Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Epidemien (COVID-19) sind Schwierigkeiten im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, Die Richtlinie gemäß Absatz 4, kann für betroffene Betriebe eine von Absatz 3, abweichende Beihilfenhöhe vorsehen, wobei die Beihilfensumme ab 1. Juli 2021 gegenüber der bis 30. Juni 2021 geltenden Beihilfenhöhe pauschal um 15 Prozent zu vermindern ist.

[…]

Aufgaben im behördlichen Verfahren

§ 58. (1) Soweit das Arbeitsmarktservice behördliche Aufgaben zu erfüllen hat, unterliegt es dem Weisungsrecht des Bundesministers für Arbeit und Soziales.Paragraph 58, (1) Soweit das Arbeitsmarktservice behördliche Aufgaben zu erfüllen hat, unterliegt es dem Weisungsrecht des Bundesministers für Arbeit und Soziales.

[…]

Aufgaben im nichtbehördlichen Bereich

§ 59. (1) Soweit das Arbeitsmarktservice nichthoheitliche Aufgaben erfüllt, untersteht es der Aufsicht des Bundesministers für Arbeit. Paragraph 59, (1) Soweit das Arbeitsmarktservice nichthoheitliche Aufgaben erfüllt, untersteht es der Aufsicht des Bundesministers für Arbeit.

(2) Der Bundesminister für Arbeit hat dem Arbeitsmarktservice für die Durchführung der Arbeitsmarktpolitik allgemeine Zielvorgaben zu geben. Soweit darin Grundsätze über den Einsatz finanzieller Leistungen gemäß dem 2. Teil, 3. Hauptstück enthalten sind, bedürfen diese des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Finanzen. Der Bundesminister für Arbeit hat für die erforderlichen Grundlagen und Voraussetzungen für die Festlegung allgemeiner Zielvorgaben der Arbeitsmarktpolitik sowie für die Bekanntmachung der Schwerpunkte der allgemeinen Zielvorgaben in der Öffentlichkeit zu sorgen.

(3) Bei Ausübung der Aufsicht ist die Gesetzmäßigkeit und die Einhaltung der nach diesem Gesetz ergangenen Vorschriften (Zielvorgaben, Verordnungen, Richtlinien) einschließlich der Ausrichtung der Tätigkeiten und Leistungen des Arbeitsmarktservice auf die im Rahmen der Vollbeschäftigungspolitik der Bundesregierung zu verfolgende aktive Arbeitsmarktpolitik (§ 29) zu prüfen. (3) Bei Ausübung der Aufsicht ist die Gesetzmäßigkeit und die Einhaltung der nach diesem Gesetz ergangenen Vorschriften (Zielvorgaben, Verordnungen, Richtlinien) einschließlich der Ausrichtung der Tätigkeiten und Leistungen des Arbeitsmarktservice auf die im Rahmen der Vollbeschäftigungspolitik der Bundesregierung zu verfolgende aktive Arbeitsmarktpolitik (Paragraph 29,) zu prüfen.

(4) Zur Prüfung gemäß Abs. 3 gehört auch die Beobachtung und Bewertung der Tätigkeiten und Leistungen des Arbeitsmarktservice hinsichtlich ihrer arbeitsmarktpolitischen Effizienz. (4) Zur Prüfung gemäß Absatz 3, gehört auch die Beobachtung und Bewertung der Tätigkeiten und Leistungen des Arbeitsmarktservice hinsichtlich ihrer arbeitsmarktpolitischen Effizienz.

(5) In Ausübung der Aufsicht hat der Bundesminister für Arbeit bei Beschlüssen der Organe des Arbeitsmarktservice (§ 3), die im Widerspruch zur gesetzmäßigen Führung der Geschäfte stehen, den Verwaltungsrat unter Setzung einer angemessenen Frist aufzufordern, unverzüglich auf eine gesetzeskonforme Vorgangsweise hinzuwirken. Nach Ablauf dieser Frist geht die Kompetenz zur Vollziehung der entsprechenden Angelegenheit, ungeachtet der sich sonst aus dem Gesetz ergebenden Zuständigkeiten, auf den Verwaltungsrat über. Der Vollzug der Beschlüsse ist während dieser Frist ausgesetzt. Wenn während dieser Frist keine gesetzeskonforme Maßnahme durch das Arbeitsmarktservice gesetzt wird, hat der Bundesminister für Arbeit die gesetzwidrigen Beschlüsse aufzuheben.(5) In Ausübung der Aufsicht hat der Bundesminister für Arbeit bei Beschlüssen der Organe des Arbeitsmarktservice (Paragraph 3,), die im Widerspruch zur gesetzmäßigen Führung der Geschäfte stehen, den Verwaltungsrat unter Setzung einer angemessenen Frist aufzufordern, unverzüglich auf eine gesetzeskonforme Vorgangsweise hinzuwirken. Nach Ablauf dieser Frist geht die Kompetenz zur Vollziehung der entsprechenden Angelegenheit, ungeachtet der sich sonst aus dem Gesetz ergebenden Zuständigkeiten, auf den Verwaltungsrat über. Der Vollzug der Beschlüsse ist während dieser Frist ausgesetzt. Wenn während dieser Frist keine gesetzeskonforme Maßnahme durch das Arbeitsmarktservice gesetzt wird, hat der Bundesminister für Arbeit die gesetzwidrigen Beschlüsse aufzuheben.

(6) Nehmen Organe des Arbeitsmarktservice oder Mitglieder dieser Organe ihre in diesem Bundesgesetz festgelegten Pflichten nicht wahr, hat der Bundesminister für Arbeit den Verwaltungsrat aufzufordern, innerhalb einer kurzen, angemessenen Frist für die Setzung der unterlassenen Handlungen zu sorgen. Kommt der Verwaltungsrat diesem Verlangen innerhalb dieser Frist nicht nach, so hat der Bundesminister für Arbeit die unterlassenen Handlungen durchzuführen. Die Setzung der Nachfrist kann bei Gefahr im Verzug entfallen.

(7) Das Arbeitsmarktservice ist verpflichtet, dem Bundesminister für Arbeit auf Verlangen alle für die Wahrnehmung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu geben und die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

(8) Der Bundesminister für Arbeit kann sich bei Ausübung der Aufsicht erforderlichenfalls geeigneter externer Einrichtungen bedienen. Er hat auf Anregungen des Bundesministers für Finanzen betreffend die Aufsichtsführung Bedacht zu nehmen. Dadurch dürfen schutzwürdige Interessen Dritter im Sinne des § 1 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes nicht verletzt werden.(8) Der Bundesminister für Arbeit kann sich bei Ausübung der Aufsicht erforderlichenfalls geeigneter externer Einrichtungen bedienen. Er hat auf Anregungen des Bundesministers für Finanzen betreffend die Aufsichtsführung Bedacht zu nehmen. Dadurch dürfen schutzwürdige Interessen Dritter im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, des Datenschutzgesetzes nicht verletzt werden.

Prüfung durch den Rechnungshof und die Volksanwaltschaft

§ 60. (1) Die Gebarung des Arbeitsmarktservice unterliegt der Prüfung durch den Rechnungshof. Paragraph 60, (1) Die Gebarung des Arbeitsmarktservice unterliegt der Prüfung durch den Rechnungshof.

(2) Die Tätigkeit des Arbeitsmarktservice unterliegt der Prüfung durch die Volksanwaltschaft.

(...)“

Gemäß Art. 9 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 („AGVO“) haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass Informationen zu Einzelbeihilfen über EUR 500.000,-- veröffentlicht werden. Die Informationen müssen gemäß Art. 9 Abs. 4 AGVO in standardisierter Form strukturiert und zugänglich gemacht werden und mit effizienten Such- und Downloadfunktionen abgerufen werden können. Für Maßnahmen, die auf Grundlage der Mitteilung der Kommission „Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19“, 2020/C 91 I/01, gewährt worden sind, bestehen gemäß Rz 34 ergänzende Veröffentlichungsvorschriften: Die Mitgliedstaaten haben für jede auf der Grundlage dieser Mitteilung gewährte Einzelbeihilfe innerhalb von 12 Monaten ab dem Zeitpunkt ihrer Gewährung alle relevanten Informationen gemäß Anhang III der AGVO auf der von der Europäischen Kommission zur Verfügung gestellten Website, dem „Transparency Award Modul“ („TAM“) zu veröffentlichen. In der derzeit in Geltung stehenden 5. Änderung des Befristeten Rahmens (2021/C 34/06) wurde Veröffentlichungspflicht im TAM auf gewährte Einzelbeihilfen von mehr als EUR 100.000,-- bzw. von mehr als EUR 10.000,-- in Bereichen der Landwirtschaft ausgeweitet. Die genannte Regelung stand bereits zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch die belangte Behörde in Geltung (vgl. Veröffentlichung der betreffenden Mitteilung der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union am 01.02.2021).Gemäß Artikel 9, der Verordnung (EU) Nr. 651 aus 2014, („AGVO“) haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass Informationen zu Einzelbeihilfen über EUR 500.000,-- veröffentlicht werden. Die Informationen müssen gemäß Artikel 9, Absatz 4, AGVO in standardisierter Form strukturiert und zugänglich gemacht werden und mit effizienten Such- und Downloadfunktionen abgerufen werden können. Für Maßnahmen, die auf Grundlage der Mitteilung der Kommission „Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19“, 2020/C 91 I/01, gewährt worden sind, bestehen gemäß Rz 34 ergänzende Veröffentlichungsvorschriften: Die Mitgliedstaaten haben für jede auf der Grundlage dieser Mitteilung gewährte Einzelbeihilfe innerhalb von 12 Monaten ab dem Zeitpunkt ihrer Gewährung alle relevanten Informationen gemäß Anhang römisch drei der AGVO auf der von der Europäischen Kommission zur Verfügung gestellten Website, dem „Transparency Award Modul“ („TAM“) zu veröffentlichen. In der derzeit in Geltung stehenden 5. Änderung des Befristeten Rahmens (2021/C 34/06) wurde Veröffentlichungspflicht im TAM auf gewährte Einzelbeihilfen von mehr als EUR 100.000,-- bzw. von mehr als EUR 10.000,-- in Bereichen der Landwirtschaft ausgeweitet. Die genannte Regelung stand bereits zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch die belangte Behörde in Geltung vergleiche Veröffentlichung der betreffenden Mitteilung der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union am 01.02.2021).

3.2. Zur Zuständigkeit der belangten Behörde:

Durch das AMSG wurde die Arbeitsmarktverwaltung des Bundes aus der staatlichen Verwaltung ausgegliedert und ihre Durchführung dem AMS übertragen (vgl. RV 1468 BlgNR 18. GP, 28). Das AMS ist ein Dienstleistungsunternehmen des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit (§ 1 Abs. 1 AMSG). Die Ausgaben für finanzielle Leistungen nach diesem Bundesgesetz – darunter die Kurzarbeitsbeihilfen gemäß § 37b AMSG – bestreitet das AMS im Namen und auf Rechnung des Bundes (§ 42 Abs. 1 AMSG). Soweit das AMS behördliche Aufgaben zu erfüllen hat, unterliegt es dem Weisungsrecht des Bundesministers für Arbeit (§ 58 Abs. 1 AMSG). Soweit das AMS nichthoheitliche Aufgaben erfüllt, untersteht es der Aufsicht des Bundesministers für Arbeit (§ 59 Abs. 1 AMSG). Bei Ausübung der Aufsicht ist die Gesetzmäßigkeit und die Einhaltung der nach diesem Gesetz ergangenen Vorschriften einschließlich der Ausrichtung der Tätigkeiten und Leistungen des Arbeitsmarktservice auf die im Rahmen der Vollbeschäftigungspolitik der Bundesregierung zu verfolgende aktive Arbeitsmarktpolitik zu prüfen; dazu gehört auch die Beobachtung und Bewertung der Tätigkeiten und Leistungen des Arbeitsmarktservice hinsichtlich ihrer arbeitsmarktpolitischen Effizienz (§ 59 Abs. 3 und 4 AMSG). Das AMS ist verpflichtet, dem Bundesminister für Arbeit auf Verlangen alle für die Wahrnehmung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu geben und die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen (§ 59 Abs. 7 AMSG). Die Gebarung des AMS unterliegt der Prüfung durch die Volksanwaltschaft, seine Tätigkeit der Prüfung durch den Rechnungshof (§ 60 AMSG). Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage und den in den Erkenntnissen 2008/17/0151 und Ro 2017/07/0026 dargelegten Erwägungen ist das Auskunftspflichtgesetz auch auf die Erteilung von Auskünften über Angelegenheiten des Wirkungsbereiches des AMS anwendbar (VwGH 28.06.2021, Ro 2021/11/0005-4).Durch das AMSG wurde die Arbeitsmarktverwaltung des Bundes aus der staatlichen Verwaltung ausgegliedert und ihre Durchführung dem AMS übertragen vergleiche Regierungsvorlage 1468 BlgNR 18. GP, 28). Das AMS ist ein Dienstleistungsunternehmen des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit (Paragraph eins, Absatz eins, AMSG). Die Ausgaben für finanzielle Leistungen nach diesem Bundesgesetz – darunter die Kurzarbeitsbeihilfen gemäß Paragraph 37 b, AMSG – bestreitet das AMS im Namen und auf Rechnung des Bundes (Paragraph 42, Absatz eins, AMSG). Soweit das AMS behördliche Aufgaben zu erfüllen hat, unterliegt es dem Weisungsrecht des Bundesministers für Arbeit (Paragraph 58, Absatz eins, AMSG). Soweit das AMS nichthoheitliche Aufgaben erfüllt, untersteht es der Aufsicht des Bundesministers für Arbeit (Paragraph 59, Absatz eins, AMSG). Bei Ausübung der Aufsicht ist die Gesetzmäßigkeit und die Einhaltung der nach diesem Gesetz ergangenen Vorschriften einschließlich der Ausrichtung der Tätigkeiten und Leistungen des Arbeitsmarktservice auf die im Rahmen der Vollbeschäftigungspolitik der Bundesregierung zu verfolgende aktive Arbeitsmarktpolitik zu prüfen; dazu gehört auch die Beobachtung und Bewertung der Tätigkeiten und Leistungen des Arbeitsmarktservice hinsichtlich ihrer arbeitsmarktpolitischen Effizienz (Paragraph 59, Absatz 3 und 4 AMSG). Das AMS ist verpflichtet, dem Bundesminister für Arbeit auf Verlangen alle für die Wahrnehmung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu geben und die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen (Paragraph 59, Absatz 7, AMSG). Die Gebarung des AMS unterliegt der Prüfung durch die Volksanwaltschaft, seine Tätigkeit der Prüfung durch den Rechnungshof (Paragraph 60, AMSG). Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage und den in den Erkenntnissen 2008/17/0151 und Ro 2017/07/0026 dargelegten Erwägungen ist das Auskunftspflichtgesetz auch auf die Erteilung von Auskünften über Angelegenheiten des Wirkungsbereiches des AMS anwendbar (VwGH 28.06.2021, Ro 2021/11/0005-4).

Im Übrigen gilt es als unbestritten, dass das AMS ein Organ iSd § 1 Abs. 1 AuskunftspflichtG ist und die Gewährung von Kurzarbeitsbeihilfen gemäß § 37b AMSG zu den Angelegenheiten seines Wirkungsbereiches gehört.Im Übrigen gilt es als unbestritten, dass das AMS ein Organ iSd Paragraph eins, Absatz eins, AuskunftspflichtG ist und die Gewährung von Kurzarbeitsbeihilfen gemäß Paragraph 37 b, AMSG zu den Angelegenheiten seines Wirkungsbereiches gehört.

3.3. In der Sache:
Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nach dem AuskunftspflichtG stehen sich im Wesentlichen die Interessen der Fördernehmer_innen an der Geheimhaltung von Unternehmensbezeichnungen und Beihilfenbeträgen iZm der COVID-19-Kurzarbeitsbeihilfe und das Interesse eines Journalisten an einer Auskunftserteilung für seine Recherchetätigkeit gegenüber.
3.3. In der Sache:, Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nach dem AuskunftspflichtG stehen sich im Wesentlichen die Interessen der Fördernehmer_innen an der Geheimhaltung von Unternehmensbezeichnungen und Beihilfenbeträgen iZm der COVID-19-Kurzarbeitsbeihilfe und das Interesse eines Journalisten an einer Auskunftserteilung für seine Recherchetätigkeit gegenüber.

3.3.1. Zum Schutz der personenbezogenen Daten der Fördernehmer_innen; zur Interessensabwägung:

3.3.1.1. Parteienvorbringen:

Die belangte Behörde verweigerte eine Auskunftserteilung mit der Begründung, dass gesetzliche Verschwiegenheitspflichten (§ 27 Abs. 1 AMSG als auch § 1 Abs. 1 DSG) der Erteilung der begehrten Auskünfte entgegenstehen würden. Die Interessensabwägung zwischen dem Recht auf Informationsfreiheit und dem Anspruch auf Datengeheimnis ergebe einen Vorrang des Datengeheimnisses, zumindest solange nur ein allgemeines öffentliches Informationsbedürfnis (wenn auch in hohem Maß) ins Treffen geführt werde. Davon abgesehen seien die gestellten Auskunftsbegehren überschießend, weil sich besondere Umstände wohl nur auf einzelne Unternehmen beziehen könnten und nicht auf jeweils alle Unternehmen, wie sie Gegenstand des vorliegenden Begehrens seien.Die belangte Behörde verweigerte eine Auskunftserteilung mit der Begründung, dass gesetzliche Verschwiegenheitspflichten (Paragraph 27, Absatz eins, AMSG als auch Paragraph eins, Absatz eins, DSG) der Erteilung der begehrten Auskünfte entgegenstehen würden. Die Interessensabwägung zwischen dem Recht auf Informationsfreiheit und dem Anspruch auf Datengeheimnis ergebe einen Vorrang des Datengeheimnisses, zumindest solange nur ein allgemeines öffentliches Informationsbedürfnis (wenn auch in hohem Maß) ins Treffen geführt werde. Davon abgesehen seien die gestellten Auskunftsbegehren überschießend, weil sich besondere Umstände wohl nur auf einzelne Unternehmen beziehen könnten und nicht auf jeweils alle Unternehmen, wie sie Gegenstand des vorliegenden Begehrens seien.

Der BF bringt seinerseits in seiner Beschwerde zusammengefasst vor, im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung müsse berücksichtigt werden, dass mit dem gegenständlichen Auskunftsbegehren betreffend die Kurzarbeitshilfe nur Wirtschafts- und Unternehmensdaten angefragt werden würden, die nur in Randbereichen den Schutz des § 1 DSG und Art. 8 EMRK genießen würden. Durch die weitgehenden Transparenzverpflichtungen des UGB habe der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass den finanziellen wie auch bestimmten nicht finanziellen Unternehmensdaten von Kapitalgesellschaften grundsätzlich kein überwiegendes schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse zukommen könne. Außerdem sei ein unverhältnismäßiger Eingriff in die Rechte natürlicher Personen sehr unwahrscheinlich, da eine Betragsgrenze (EUR 100.000,--) in das Auskunftsbegehren aufgenommen worden sei. Auch das AMSG enthalte im Ergebnis keine strengere Geheimhaltungsverpflichtung als § 1 Abs. 1 DSG bzw. die DSGVO. Im Rahmen des Auskunftsbegehrens seien ausschließlich Unternehmensdaten angefragt worden und sei der Gesamtbetrag binnen eines Zeitraumes von zwei Jahren die neutralste und am wenigsten sensible Information, die der BF bei der belangten Behörde anfragen habe können, um die Informationen in einem solchen Grad zu erhalten, der eine sinnvolle journalistische Arbeit gewährleiste. Weiters handle es sich bei der beantragten Offenlegung der Namen von geförderten Unternehmen sowie der Gesamtsumme der bisher ausgezahlten Kurzarbeitsbeihilfen auch nicht um Informationen, die als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse geschützt seien. Ferner sei das Sammeln der angefragten Informationen ein relevanter Vorbereitungsschritt für die journalistische Tätigkeit des BF. Der BF moderiere regelmäßig die Sendung XXXX sowie andere Informations- bzw. Nachrichtensendungen des XXXX . Die Auskunftsanfrage des BF sei mittels seiner Dienst-E-Mail-Adresse an die belangte Behörde übermittelt worden und komme dem BF in seiner Funktion als Journalist des XXXX eine Rolle als „public watchdog“ zu. Die Auskunftsanfrage sei für die Ausübung der Rechte nach Art. 10 EMRK und Art. 11 GRC auch notwendig, da die angefragten Informationen auf andere Weise nicht erlangt werden und die journalistischen Ziele anders nicht erreicht werden könnten. Dass in den Medien und der Zivilgesellschaft ein – auch von akuter Missbrauchskontrolle losgelöster – kritischer Diskurs über die Mittelverwendung im Rahmen der COVID-19-Pandemie stattfinden soll, sei wohl unbestreitbar. Der Grenzwert in der Höhe von EUR 100.000,-- pro Jahr orientiere sich an den in das sogenannte „Transparency Award Modul“ (TAM) der EU verpflichtend einzumeldenden staatlichen Beihilfen und es wäre ein Widerspruch, wenn im innerstaatlichen Bereich deutlich strengere Geheimhaltungspflichten bestünden als auf europäischer Ebene. Der BF wies zudem darauf hin, dass der XXXX im Rahmen der Gestaltung seiner Rundfunkprogramme und Online-Angebote an zahlreiche rechtliche Bestimmungen gebunden sei, die dem Schutz jener dienen, die von einer Medienberichterstattung betroffen sein könnten. Weiters wurde festgehalten, dass das Rechercheinteresse strukturellen Zusammenhängen gelte, die sich aus den ausgezahlten Hilfen ergeben würden. Es sei aber nicht möglich, entsprechende Muster zu erkennen oder sich auch nur einen Überblick zu verschaffen, wenn bei der Behörde diesbezüglich ein Informationsmonopol bestehe oder das Recht auf Zugang zu Informationen nur kleinteilig gewährt werde. Im Ergebnis würden somit die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Unternehmen an der Geheimhaltung ihrer Firmenbezeichnungen und der ausgezahlten Fördergelder wesentlich geringer wiegen als das journalistische Informationsinteresse.Der BF bringt seinerseits in seiner Beschwerde zusammengefasst vor, im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung müsse berücksichtigt werden, dass mit dem gegenständlichen Auskunftsbegehren betreffend die Kurzarbeitshilfe nur Wirtschafts- und Unternehmensdaten angefragt werden würden, die nur in Randbereichen den Schutz des Paragraph eins, DSG und Artikel 8, EMRK genießen würden. Durch die weitgehenden Transparenzverpflichtungen des UGB habe der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass den finanziellen wie auch bestimmten nicht finanziellen Unternehmensdaten von Kapitalgesellschaften grundsätzlich kein überwiegendes schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse zukommen könne. Außerdem sei ein unverhältnismäßiger Eingriff in die Rechte natürlicher Personen sehr unwahrscheinlich, da eine Betragsgrenze (EUR 100.000,--) in das Auskunftsbegehren aufgenommen worden sei. Auch das AMSG enthalte im Ergebnis keine strengere Geheimhaltungsverpflichtung als Paragraph eins, Absatz eins, DSG bzw. die DSGVO. Im Rahmen des Auskunftsbegehrens seien ausschließlich Unternehmensdaten angefragt worden und sei der Gesamtbetrag binnen eines Zeitraumes von zwei Jahren die neutralste und am wenigsten sensible Information, die der BF bei der belangten Behörde anfragen habe können, um die Informationen in einem solchen Grad zu erhalten, der eine sinnvolle journalistische Arbeit gewährleiste. Weiters handle es sich bei der beantragten Offenlegung der Namen von geförderten Unternehmen sowie der Gesamtsumme der bisher ausgezahlten Kurzarbeitsbeihilfen auch nicht um Informationen, die als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse geschützt seien. Ferner sei das Sammeln der angefragten Informationen ein relevanter Vorbereitungsschritt für die journalistische Tätigkeit des BF. Der BF moderiere regelmäßig die Sendung römisch 40 sowie andere Informations- bzw. Nachrichtensendungen des römisch 40 . Die Auskunftsanfrage des BF sei mittels seiner Dienst-E-Mail-Adresse an die belangte Behörde übermittelt worden und komme dem BF in seiner Funktion als Journalist des römisch 40 eine Rolle als „public watchdog“ zu. Die Auskunftsanfrage sei für die Ausübung der Rechte nach Artikel 10, EMRK und Artikel 11, GRC auch notwendig, da die angefragten Informationen auf andere Weise nicht erlangt werden und die journalistischen Ziele anders nicht erreicht werden könnten. Dass in den Medien und der Zivilgesellschaft ein – auch von akuter Missbrauchskontrolle losgelöster – kritischer Diskurs über die Mittelverwendung im Rahmen der COVID-19-Pandemie stattfinden soll, sei wohl unbestreitbar. Der Grenzwert in der Höhe von EUR 100.000,-- pro Jahr orientiere sich an den in das sogenannte „Transparency Award Modul“ (TAM) der EU verpflichtend einzumeldenden staatlichen Beihilfen und es wäre ein Widerspruch, wenn im innerstaatlichen Bereich deutlich strengere Geheimhaltungspflichten bestünden als auf europäischer Ebene. Der BF wies zudem darauf hin, dass der römisch 40 im Rahmen der Gestaltung seiner Rundfunkprogramme und Online-Angebote an zahlreiche rechtliche Bestimmungen gebunden sei, die dem Schutz jener dienen, die von einer Medienberichterstattung betroffen sein könnten. Weiters wurde festgehalten, dass das Rechercheinteresse strukturellen Zusammenhängen gelte, die sich aus den ausgezahlten Hilfen ergeben würden. Es sei aber nicht möglich, entsprechende Muster zu erkennen oder sich auch nur einen Überblick zu verschaffen, wenn bei der Behörde diesbezüglich ein Informationsmonopol bestehe oder das Recht auf Zugang zu Informationen nur kleinteilig gewährt werde. Im Ergebnis würden somit die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Unternehmen an der Geheimhaltung ihrer Firmenbezeichnungen und der ausgezahlten Fördergelder wesentlich geringer wiegen als das journalistische Informationsinteresse.

3.3.1.2. Grundsätze der Interessenabwägung:

Nach der Rechtsprechung des EGMR ist Art. 10 Abs. 1 EMRK dahingehend auszulegen, dass dieser – unter bestimmten weiteren Voraussetzungen – ein Recht auf Zugang zu Informationen miteinschließt (vgl. dazu und zum Folgenden EGMR [Große Kammer] 8.11.2016, Magyar Helsinki Bizottsag, 18030/11, insbesondere Z 131 und 156 ff). Ein solches durch Art. 10 EMRK geschütztes Recht auf Zugang zu Informationen wurde vom EGMR unter anderem dann anerkannt, wenn der/die Betroffene nach nationalem Recht einen Anspruch auf Erhalt von Informationen hat (wie dies durch das in Art. 20 Abs. 4 B-VG grundgelegte, einfachgesetzlich einzuräumende Recht auf Auskunft in Österreich der Fall ist), insbesondere wenn dieser Anspruch gerichtlich bestätigt wurde. Ein Recht auf Zugang zu Informationen steht auch dann im Raum, wenn der Zugang zur Information für die Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung, vor allem die Freiheit zum Empfang und zum Mitteilen von Nachrichten oder Ideen, instrumentell ist und die Verweigerung des Zugangs einen Eingriff in dieses Recht darstellt. Der EGMR nennt für diesen Fall im Wesentlichen folgende Kriterien, die für die Ermittlung der Reichweite eines Rechts auf Zugang zu Informationen nach Art. 10 EMRK relevant sind:Nach der Rechtsprechung des EGMR ist Artikel 10, Absatz eins, EMRK dahingehend auszulegen, dass dieser – unter bestimmten weiteren Voraussetzungen – ein Recht auf Zugang zu Informationen miteinschließt vergleiche dazu und zum Folgenden EGMR [Große Kammer] 8.11.2016, Magyar Helsinki Bizottsag, 18030/11, insbesondere Ziffer 131 und 156 ff). Ein solches durch Artikel 10, EMRK geschütztes Recht auf Zugang zu Informationen wurde vom EGMR unter anderem dann anerkannt, wenn der/die Betroffene nach nationalem Recht einen Anspruch auf Erhalt von Informationen hat (wie dies durch das in Artikel 20, Absatz 4, B-VG grundgelegte, einfachgesetzlich einzuräumende Recht auf Auskunft in Österreich der Fall ist), insbesondere wenn dieser Anspruch gerichtlich bestätigt wurde. Ein Recht auf Zugang zu Informationen steht auch dann im Raum, wenn der Zugang zur Information für die Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung, vor allem die Freiheit zum Empfang und zum Mitteilen von Nachrichten oder Ideen, instrumentell ist und die Verweigerung des Zugangs einen Eingriff in dieses Recht darstellt. Der EGMR nennt für diesen Fall im Wesentlichen folgende Kriterien, die für die Ermittlung der Reichweite eines Rechts auf Zugang zu Informationen nach Artikel 10, EMRK relevant sind:

-        den Zweck und das Ziel des Informationsansuchens (ist das Sammeln von Informationen ein relevanter Vorbereitungsschritt für journalistische oder andere Aktivitäten, mit denen ein Forum für eine öffentliche Debatte geschaffen werden soll oder die ein essentielles Element einer solchen darstellen?),

-        die tatsächliche Notwendigkeit des Informationsbegehrens für die Ausübung der Meinungsfreiheit,

-        den Charakter der begehrten Informationen (die Informationen, Daten oder Dokumente, hinsichtlich derer ein Zugang begehrt wird, müssen generell den Test, ob sie im öffentlichen Interesse liegen, bestehen; die Notwendigkeit einer Offenlegung kann dann bestehen, wenn die Offenlegung unter anderem für Transparenz über die Art und Weise der Führung von Amtsgeschäften und über Angelegenheiten sorgt, die für die Gesellschaft als Ganzes interessant sind),

-        die Rolle des Zugangswerbers/der Zugangswerberin (als Journalist_in bzw. als "social watchdog" („gesellschaftlicher Wachhund“) oder Nichtregierungsorganisation, deren Aktivitäten sich auf Angelegenheiten des öffentlichen Interesses beziehen),

-        und schließlich die Existenz von bereiten und verfügbaren Informationen.

Der Umfang des durch die Auskunftspflichtgesetze auf der Grundlage des Art. 20 Abs. 4 B-VG eingeräumten subjektiven Rechts auf Auskunft ist – ebenso wie die Reichweite der dieses Recht gegebenenfalls einschränkenden Bestimmungen über die zulässige Verweigerung der Auskunft aus Gründen der Verschwiegenheit, der wesentlichen Beeinträchtigung der Besorgung der übrigen Aufgaben und der Mutwilligkeit eines Auskunftsersuchens – aufgrund der in Verfassungsrang stehenden Bestimmung des Art. 10 EMRK im Lichte der dazu ergangenen Rechtsprechung des EGMR verfassungskonform auszulegen. Im hier relevanten Zusammenhang ist daher im Hinblick auf die Frage, ob gesetzliche Verschwiegenheitspflichten der begehrten Auskunftserteilung entgegenstehen, eine Abwägung unter Berücksichtigung des Art. 10 EMRK vorzunehmen. Im Zuge dieser Abwägung ist unter anderem zu prüfen, ob allfällige gesetzliche Verschwiegenheitspflichten dem materiellen Gesetzesvorbehalt des Art. 10 Abs. 2 EMRK entsprechen, also einen legitimen Eingriffszweck im Sinne dieser Bestimmung verfolgen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind und schließlich im Ergebnis verhältnismäßig sind.Der Umfang des durch die Auskunftspflichtgesetze auf der Grundlage des Artikel 20, Absatz 4, B-VG eingeräumten subjektiven Rechts auf Auskunft ist – ebenso wie die Reichweite der dieses Recht gegebenenfalls einschränkenden Bestimmungen über die zulässige Verweigerung der Auskunft aus Gründen der Verschwiegenheit, der wesentlichen Beeinträchtigung der Besorgung der übrigen Aufgaben und der Mutwilligkeit eines Auskunftsersuchens – aufgrund der in Verfassungsrang stehenden Bestimmung des Artikel 10, EMRK im Lichte der dazu ergangenen Rechtsprechung des EGMR verfassungskonform auszulegen. Im hier relevanten Zusammenhang ist daher im Hinblick auf die Frage, ob gesetzliche Verschwiegenheitspflichten der begehrten Auskunftserteilung entgegenstehen, eine Abwägung unter Berücksichtigung des Artikel 10, EMRK vorzunehmen. Im Zuge dieser Abwägung ist unter anderem zu prüfen, ob allfällige gesetzliche Verschwiegenheitspflichten dem materiellen Gesetzesvorbehalt des Artikel 10, Absatz 2, EMRK entsprechen, also einen legitimen Eingriffszweck im Sinne dieser Bestimmung verfolgen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind und schließlich im Ergebnis verhältnismäßig sind.

Zur Beurteilung der Frage, in welchem Umfang und in welcher Art Auskunft zu erteilen ist, kann – wie sich aus der oben zitierten neueren Rechtsprechung des EGMR ergibt – nicht außer Betracht bleiben, ob der Zugang zu den begehrten Informationen für die Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung, vor allem die Freiheit zum Empfang und zum Mitteilen von Nachrichten oder Ideen, instrumentell ist, was anhand der vom EGMR genannten Kriterien zu prüfen ist. Jene Bestimmungen, die dem/der Auskunftspflichtigen nach den Auskunftspflichtgesetzen des Bundes und der Länder die Verweigerung einer begehrten Auskunft ermöglichen, sind daher insbesondere dann eng auszulegen, wenn ein Auskunftsersuchen als relevanter Vorbereitungsschritt für journalistische oder andere Aktivitäten, mit denen ein Forum für eine öffentliche Debatte geschaffen werden soll, zu sehen ist, die begehrten Informationen im öffentlichen Interesse liegen und dem/der Auskunftswerber_in eine Rolle als „watchdog“ im Sinne der Rechtsprechung des EGMR zukommt (vgl. VwGH 29.05.2018, Ra 2017/03/0083).Zur Beurteilung der Frage, in welchem Umfang und in welcher Art Auskunft zu erteilen ist, kann – wie sich aus der oben zitierten neueren Rechtsprechung des EGMR ergibt – nicht außer Betracht bleiben, ob der Zugang zu den begehrten Informationen für die Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung, vor allem die Freiheit zum Empfang und zum Mitteilen von Nachrichten oder Ideen, instrumentell ist, was anhand der vom EGMR genannten Kriterien zu prüfen ist. Jene Bestimmungen, die dem/der Auskunftspflichtigen nach den Auskunftspflichtgesetzen des Bundes und der Länder die Verweigerung einer begehrten Auskunft ermöglichen, sind daher insbesondere dann eng auszulegen, wenn ein Auskunftsersuchen als relevanter Vorbereitungsschritt für journalistische oder andere Aktivitäten, mit denen ein Forum für eine öffentliche Debatte geschaffen werden soll, zu sehen ist, die begehrten Informationen im öffentlichen Interesse liegen und dem/der Auskunftswerber_in eine Rolle als „watchdog“ im Sinne der Rechtsprechung des EGMR zukommt vergleiche VwGH 29.05.2018, Ra 2017/03/0083).

Der Frage der Übertragbarkeit dieser Rechtsprechung auf die neue bzw. ergänzende Rechtslage auf Basis der (europäischen, und damit vorrangig anzuwendenden) DSGVO, ist voranzustellen, dass die DSGVO zwar einen entsprechenden Schutz personenbezogener Daten von juristischen Personen nicht kennt, aber auch in ihrem Anwendungsbereich Angaben, die formal auf eine juristische Person bezogen sind, als personenbezogene Daten einer natürlichen Person anzusehen sein können, nämlich zB dann, wenn sich die Angaben indirekt auch auf eine Person beziehen, so uU bei Kapitalgesellschaften mit nur einem/einer Gesellschafter_in (vgl. Klabunde in Ehmann/Selmayr, Datenschutzgrundverordnung2, K14 zu Art. 4; sowie zur letztgenannten Aussage mit Verweis auf Art. 7 und 8 der GRC: EuGH, Schecke und Eifert, Rz 53). Daten, die Rückschlüsse auf die wirtschaftliche Situation und das Vermögen zulassen, insbesondere in Verknüpfung mit weiteren identifizierenden Merkmalen, wie Namen, müssen als personenbezogene Daten angesehen werden (vgl. Art. 4 Z 1 DSGVO; Klabunde in Ehmann/Selmayr, Datenschutzgrundverordnung2, K14 zu Art. 15; Karg in Simitis/Hornung/Spiecker (Hrsg.), Datenschutzrecht, Art. 4 Nr. 1, K49 f).Der Frage der Übertragbarkeit dieser Rechtsprechung auf die neue bzw. ergänzende Rechtslage auf Basis der (europäischen, und damit vorrangig anzuwendenden) DSGVO, ist voranzustellen, dass die DSGVO zwar einen entsprechenden Schutz personenbezogener Daten von juristischen Personen nicht kennt, aber auch in ihrem Anwendungsbereich Angaben, die formal auf eine juristische Person bezogen sind, als personenbezogene Daten einer natürlichen Person anzusehen sein können, nämlich zB dann, wenn sich die Angaben indirekt auch auf eine Person beziehen, so uU bei Kapitalgesellschaften mit nur einem/einer Gesellschafter_in vergleiche Klabunde in Ehmann/Selmayr, Datenschutzgrundverordnung2, K14 zu Artikel 4,; sowie zur letztgenannten Aussage mit Verweis auf Artikel 7 und 8 der GRC: EuGH, Schecke und Eifert, Rz 53). Daten, die Rückschlüsse auf die wirtschaftliche Situation und das Vermögen zulassen, insbesondere in Verknüpfung mit weiteren identifizierenden Merkmalen, wie Namen, müssen als personenbezogene Daten angesehen werden vergleiche Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO; Klabunde in Ehmann/Selmayr, Datenschutzgrundverordnung2, K14 zu Artikel 15,; Karg in Simitis/Hornung/Spiecker (Hrsg.), Datenschutzrecht, Artikel 4, Nr. 1, K49 f).

Demnach kann eine materielle Anwendbarkeit der DSGVO auf Teile des gegenständlichen Sachverhalts, der Namen und Förderbeträge von Unternehmen betrifft, nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Die DSGVO verweist allerdings in ihrem ErwG 4 selbst darauf, dass der Schutz personenbezogener Daten kein uneingeschränktes Recht ist, sondern in Hinblick auf seine gesellschaftliche Funktion und unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips gegen andere Grundrechte abgewogen werden muss. Die Verordnung steht im Einklang mit allen Grundrechten und achtet alle Freiheiten und Grundsätze, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) anerkannt wurden, so insbesondere auch die Freiheit der Meinungsäußerung und die Informationsfreiheit, wie sie sich aus Art. 11 GRC ergeben.Demnach kann eine materielle Anwendbarkeit der DSGVO auf Teile des gegenständlichen Sachverhalts, der Namen und Förderbeträge von Unternehmen betrifft, nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Die DSGVO verweist allerdings in ihrem ErwG 4 selbst darauf, dass der Schutz personenbezogener Daten kein uneingeschränktes Recht ist, sondern in Hinblick auf seine gesellschaftliche Funktion und unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips gegen andere Grundrechte abgewogen werden muss. Die Verordnung steht im Einklang mit allen Grundrechten und achtet alle Freiheiten und Grundsätze, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) anerkannt wurden, so insbesondere auch die Freiheit der Meinungsäußerung und die Informationsfreiheit, wie sie sich aus Artikel 11, GRC ergeben.

Die Möglichkeit der Heranziehung von Rechtsprechung, die sich auf die EMRK bezieht, zur Auslegung der GRC wird in Art. 52 Abs. 3 GRC eröffnet. Demnach müssen die zuvor genannten Grundsätze einer vorzunehmenden Verhältnismäßigkeitsprüfung als auf die neue Rechtslage übertragbar angesehen werden.Die Möglichkeit der Heranziehung von Rechtsprechung, die sich auf die EMRK bezieht, zur Auslegung der GRC wird in Artikel 52, Absatz 3, GRC eröffnet. Demnach müssen die zuvor genannten Grundsätze einer vorzunehmenden Verhältnismäßigkeitsprüfung als auf die neue Rechtslage übertragbar angesehen werden.

3.3.1.3. Interessenabwägung:

a) Rolle des BF, Interesse an der Information, öffentlicher Diskurs; Existenz der Information:

Dass der BF als Journalist beim XXXX und dort im Nachrichtenbereich tätig ist und er damit die gesellschaftliche Rolle eines „public watchdog“ im Sinne der Rechtsprechung des EGMR und des VwGH zu Fragen der Meinungs- und Informationsfreiheit erfüllt, ist nicht weiter strittig und wird der nachfolgenden Interessensabwägung zugrunde gelegt.Dass der BF als Journalist beim römisch 40 und dort im Nachrichtenbereich tätig ist und er damit die gesellschaftliche Rolle eines „public watchdog“ im Sinne der Rechtsprechung des EGMR und des VwGH zu Fragen der Meinungs- und Informationsfreiheit erfüllt, ist nicht weiter strittig und wird der nachfolgenden Interessensabwägung zugrunde gelegt.

Ebenso wenig strittig ist, dass die COVID-19-Pandemie bzw. die Maßnahmen, die zu ihrer Eindämmung umgesetzt wurden, den stärksten Einbruch der Weltwirtschaft seit den 1930er Jahren verursacht haben. Das weltweite Auftreten von COVID-19-Fällen Anfang des Jahres 2020 und die in der Folge weltweit ergriffenen pandemiebedingten Schutzmaßnahmen führten auch in Österreich zu einem Rückgang der wirtschaftlichen Aktivitäten. Folglich wurde das vor der COVID-19-Pandemie bestehende Kurzarbeitsmodell für die COVID-19-Krisenbekämpfung angepasst und deutlich erweitert.

Als eine von mehreren angedachten und umgesetzten Unterstützungsmaßnahmen arbeitsmarktpolitischer Natur in dieser Situation diente die adaptierte COVID-19-Kurzarbeit der Sicherung der Beschäftigung und damit der Vermeidung von Kündigungen bei Unternehmen, die von den pandemiebedingten Einschränkungen des wirtschaftlichen Handelns betroffen waren.

Die COVID-19-Kurzarbeit war damit in erster Linie ein arbeitsmarktpolitisches Instrument und keine Unternehmensförderung im engeren Sinn. Sie sollte situationsbedingte Kündigungen der Arbeitnehmer_innen und Lehrlinge vermeiden. Ein Vorteil für Unternehmen, sich für die COVID-19-Kurzarbeitsbeihilfe zu entscheiden, und nicht alternativ durch Kündigungen von Arbeitnehmer_innen Kosten zu reduzieren, lag darin, zwar kurz- und mittelfristig Personalkosten senken zu können, aber weiterhin flexibel auf Marktänderungen durch eine grundsätzlich bestehende Arbeitnehmer_innenschaft reagieren und ausgebildete und erfahrene Arbeitnehmer_innen, und damit wertvolle Kompetenzen, für den Betrieb erhalten zu können.

Die COVID-19-Kurzarbeitsbeihilfe war das kostenintensivste Instrument zur Bewältigung der Folgen der COVID-19-Pandemie: Insgesamt sind Zahlungen in der Höhe von rund 9,82 Mrd. EUR für Kurzarbeit erfolgt, wobei 2020 knapp 5,5 Mrd. EUR und 2021 rund 3,7 Mrd. EUR an Kurzarbeitsbeihilfen ausbezahlt wurden.

Dem BF ist recht zu geben, dass die pandemiebedingte Situation mit ihren Auswirkungen auf die Wirtschaft und den Arbeitsmarkt eine außergewöhnliche, „historische“ war, an die als wirtschaftspolitische Maßnahme die kurzfristige, schnelle Ausschüttung von sehr hohen Beträgen aus öffentlichen Mitteln geknüpft wurde. Es ist zuzugestehen, dass an einer öffentlichen Debatte über die Art und Weise sowie die Höhe der verwendeten Unterstützungsleistungen und damit einhergehend an einer gesellschaftlichen Kontrolle der Mittelverwendung zum Schutz gegen Missbrauch in dieser außergewöhnlichen Situation ein (nach wie vor) großes Interesse der Allgemeinheit besteht.

Das hier als Maßstab herangezogene Interesse an der Information zum Anstoß eines öffentlichen Diskurses ist nicht gleichzusetzen mit einem bereits inhärenten, vorauseilenden Vorwurf einer missbräuchlichen Gebarung. Es stellt im Gegenteil zuallererst eine Form der Teilhabe der Bürger_innen an demokratischen Entscheidungsprozessen dar.

In diesem Licht ist die begehrte Auskunft jedenfalls geeignet, zur Transparenz über die Art und Weise der Führung von Amtsgeschäften („the manner to conduct public affairs“, EGMR [Große Kammer] 8.11.2016, Magyar Helsinki Bizottsag, 18030/11, Z 161) beizutragen (vgl. wieder VwGH 29.05.2018, Ra 2017/03/0083).In diesem Licht ist die begehrte Auskunft jedenfalls geeignet, zur Transparenz über die Art und Weise der Führung von Amtsgeschäften („the manner to conduct public affairs“, EGMR [Große Kammer] 8.11.2016, Magyar Helsinki Bizottsag, 18030/11, Ziffer 161,) beizutragen vergleiche wieder VwGH 29.05.2018, Ra 2017/03/0083).

Hinweise darauf, dass die angefragte Information nicht existieren würde und nicht verfügbar wäre, haben sich im Verfahren nicht ergeben.

Damit müssen vier der oben genannten Kriterien des EGMR zur Ermittlung der Reichweite des Rechts auf Zugang als erfüllt angesehen werden, nämlich der Zweck und das Ziel des Informationsersuchens als Vorbereitungsschritt für journalistische Aktivitäten zur Schaffung eines Forums einer notwendigen und bedeutenden öffentlichen Debatte, die Rolle des Zugangswerbers als Journalist und damit als public watchdog, der Charakter der begehrten Information als eine solche, die im großen öffentlichen Interesse liegt und deren Offenlegung Transparenz über den Umgang mit erheblichen öffentlichen Mitteln schaffen soll, sowie die Existenz der verfügbaren Information.

b) Datenschutz; Interesse der Fördernehmer_innen an der Geheimhaltung personenbezogener Daten:

Dem öffentlichen Interesse an einem breiten Diskurs über die Vergabe und Abwicklung der COVID-19-Kurzarbeitsbeihilfe sowie der dabei wesentlichen Rolle des BF und der unbestritten dafür geeigneten und auch verfügbaren Information stehen die Interessen bzw. das Recht der Fördernehmer_innen an Geheimhaltung ihrer personenbezogenen Daten gegenüber:

Kern des Grundrechts auf Datenschutz nach § 1 Abs. 1 DSG bildet die Achtung von schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des/der Betroffenen. Grundrechtsträger_innen können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein. Ziel des Datenschutzrechts ist es, den Rechtsschutz der natürlichen oder juristischen Person oder Personengemeinschaft zu gewährleisten, deren Daten verwendet werden. Das DSG ist alleine auf den Schutz der Betroffenen ausgerichtet. Unter dem Anspruch auf Geheimhaltung personenbezogener Daten wird der Schutz der Betroffenen vor Ermittlung seiner/ihrer Daten und vor der Weitergabe verstanden (vgl. Thiele/Wagner, DSG, 2020, K9, K12 zu § 1). Kern des Grundrechts auf Datenschutz nach Paragraph eins, Absatz eins, DSG bildet die Achtung von schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des/der Betroffenen. Grundrechtsträger_innen können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein. Ziel des Datenschutzrechts ist es, den Rechtsschutz der natürlichen oder juristischen Person oder Personengemeinschaft zu gewährleisten, deren Daten verwendet werden. Das DSG ist alleine auf den Schutz der Betroffenen ausgerichtet. Unter dem Anspruch auf Geheimhaltung personenbezogener Daten wird der Schutz der Betroffenen vor Ermittlung seiner/ihrer Daten und vor der Weitergabe verstanden vergleiche Thiele/Wagner, DSG, 2020, K9, K12 zu Paragraph eins,).

Der materielle Anwendungsbereich der DSGVO kann dort eröffnet sein, wo Angaben, die formal auf eine juristische Person bezogen sind, als personenbezogene Daten einer natürlichen Person angesehen werden können, nämlich zB dann, wenn sich die Angaben indirekt auch auf eine Person beziehen. Hingegen können „Ein-Personen-Unternehmen“ gegenständlich kaum betroffen sein, da das Auskunftsersuchen die COVID-19-Kurzarbeitsbeihilfe betrifft, die für Unternehmen Kosten von Arbeitnehmer_innen und Lehrlingen (teilweise) übernimmt. „Ein-Personen-Unternehmen“ sind demnach nicht Ziel dieser arbeitsmarktpolitischen Maßnahme.

Ein Eingriff in das Recht auf Geheimhaltung darf nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen anderer (Interessensabwägung) und nur auf Grund der Gesetze erfolgen, die aus Gründen des Art. 8 Abs. 2 EMRK notwendig sind, nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden, und muss dem Bestimmtheitsgebot entsprechen (vgl. Thiele/Wagner, DSG, 2020, K9, K51 zu § 1).Ein Eingriff in das Recht auf Geheimhaltung darf nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen anderer (Interessensabwägung) und nur auf Grund der Gesetze erfolgen, die aus Gründen des Artikel 8, Absatz 2, EMRK notwendig sind, nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden, und muss dem Bestimmtheitsgebot entsprechen vergleiche Thiele/Wagner, DSG, 2020, K9, K51 zu Paragraph eins,).

Die angeforderten Auskünfte, nämlich – in einem eingeschränkten Ausmaß – die Namen jener Unternehmen, denen im Zuge der COVID-19-Pandemie Kurzarbeitsbeihilfen genehmigt wurde, sowie die Summen der genehmigten Beihilfen, stellen, dort wo sie Unternehmensnamen und Beihilfensummen betreffen, demnach personenbezogene Daten dar, die jedenfalls § 1 DSG als „Wirtschaftsdaten“, aber uU auch dem Schutzregime der DSGVO (Art. 5 Abs. 1 lit a und b [Grundsätze der Datenverarbeitung – Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz; Zweckbindung] sowie Art. 6 [Rechtmäßigkeit der Verarbeitung] unterliegen. Eine Weitergabe bzw. Veröffentlichung dieser Daten durch die belangte Behörde verwirklicht demnach einen Eingriff in das Recht auf Geheimhaltung bzw. auf Datenschutz nach der DSGVO, der nur nach den Kriterien des § 1 Abs. 2 DSG bzw. Art. 6 DSGVO gerechtfertigt sein kann.Die angeforderten Auskünfte, nämlich – in einem eingeschränkten Ausmaß – die Namen jener Unternehmen, denen im Zuge der COVID-19-Pandemie Kurzarbeitsbeihilfen genehmigt wurde, sowie die Summen der genehmigten Beihilfen, stellen, dort wo sie Unternehmensnamen und Beihilfensummen betreffen, demnach personenbezogene Daten dar, die jedenfalls Paragraph eins, DSG als „Wirtschaftsdaten“, aber uU auch dem Schutzregime der DSGVO (Artikel 5, Absatz eins, Litera a und b [Grundsätze der Datenverarbeitung – Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz; Zweckbindung] sowie Artikel 6, [Rechtmäßigkeit der Verarbeitung] unterliegen. Eine Weitergabe bzw. Veröffentlichung dieser Daten durch die belangte Behörde verwirklicht demnach einen Eingriff in das Recht auf Geheimhaltung bzw. auf Datenschutz nach der DSGVO, der nur nach den Kriterien des Paragraph eins, Absatz 2, DSG bzw. Artikel 6, DSGVO gerechtfertigt sein kann.

c) Zu den Argumenten der Parteien im Einzelnen:

Vom BF wird vorgebracht, dass die Veröffentlichung der Beihilfen für die Betroffenen im Zusammenhang mit Mitbewerberinnen und -bewerbern keinen Wettbewerbsnachteil auslösen könne. Die Anfrage betreffe keine Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, und die Ertragssituation und Bonität der österreichischen Unternehmen sei außerdem im Regelfall gut dokumentiert, so zB bei Gläubigerschutzverbänden. Es sei auch kein Geheimnis, dass bestimmte Branchen besonders stark, andere hingegen weniger stark von der COVID-19-Krise betroffen seien. Weiters würden für Kapitalgesellschaften aufgrund der UGB umfangreiche Offenlegungspflichten bestehen.

Dass die Information über den Bezug und die Höhe einer COVID-19-Kurzarbeitsbeihilfe geeignet ist, indirekt über die wirtschaftliche Lage eines Unternehmens Auskunft zu geben, wird nicht angezweifelt. Ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis im engeren Sinne stellt diese Information allerdings nicht dar.

Voranzustellen ist weiter, dass, abhängig von Unternehmensform und -volumina (Bilanzsumme, Umsatzerlöse, Arbeitnehmer_innenanzahl), Wirtschaftsdaten der Unternehmen von diesen bereits regelmäßig selbst zu veröffentlichen sind, woraus sich grundsätzlich Hinweise auf die wirtschaftliche Situation der Unternehmen ableiten lassen (so Kapitalgesellschaften, vgl. § 277 ff UGB). Voranzustellen ist weiter, dass, abhängig von Unternehmensform und -volumina (Bilanzsumme, Umsatzerlöse, Arbeitnehmer_innenanzahl), Wirtschaftsdaten der Unternehmen von diesen bereits regelmäßig selbst zu veröffentlichen sind, woraus sich grundsätzlich Hinweise auf die wirtschaftliche Situation der Unternehmen ableiten lassen (so Kapitalgesellschaften, vergleiche Paragraph 277, ff UGB).

Weiter kann auch mit der Möglichkeit von kostenpflichtigen, aber sonst unbeschränkt zugänglichen Bonitätsprüfungen durch spezialisierte Unternehmen (zB XXXX , XXXX , etc) Zugang zu Wirtschaftsdaten erlangt werden; eine Musteranfrage unter www XXXX .at weist als Kategorien für solcherart zugängliche Informationen auf: einen „Compliance Check“ mit XXXX Rating, Ausfallswahrscheinlichkeit, Zahlweise, Zahlungsverhalten, Risikoeinschätzung, eine Anmerkung zur finanziellen Lage, eine Einschätzung im Branchenvergleich, eine Anmerkung zur Branche, die Funktionsträger, Inkassofälle, Kennwerte, allgemeine Firmeninformation, Standorte, Beteiligungsverhältnisse, Bilanz, GuV, Bilanzkennzahlen, Grundbuch und historische Entwicklung (vgl. Musteranfrage zur Abfragekategorie „Unternehmensprofil Standard“, https://www. XXXX ). Allerdings ist hier zu bedenken, dass diese Daten nicht „veröffentlicht“ sind, sondern nur gegen Entgelt und bei Vorliegen eines berechtigten Interesses des Auskunftswerbers beauskunftet werden.Weiter kann auch mit der Möglichkeit von kostenpflichtigen, aber sonst unbeschränkt zugänglichen Bonitätsprüfungen durch spezialisierte Unternehmen (zB römisch 40 , römisch 40 , etc) Zugang zu Wirtschaftsdaten erlangt werden; eine Musteranfrage unter www römisch 40 .at weist als Kategorien für solcherart zugängliche Informationen auf: einen „Compliance Check“ mit römisch 40 Rating, Ausfallswahrscheinlichkeit, Zahlweise, Zahlungsverhalten, Risikoeinschätzung, eine Anmerkung zur finanziellen Lage, eine Einschätzung im Branchenvergleich, eine Anmerkung zur Branche, die Funktionsträger, Inkassofälle, Kennwerte, allgemeine Firmeninformation, Standorte, Beteiligungsverhältnisse, Bilanz, GuV, Bilanzkennzahlen, Grundbuch und historische Entwicklung vergleiche Musteranfrage zur Abfragekategorie „Unternehmensprofil Standard“, https://www. römisch 40 ). Allerdings ist hier zu bedenken, dass diese Daten nicht „veröffentlicht“ sind, sondern nur gegen Entgelt und bei Vorliegen eines berechtigten Interesses des Auskunftswerbers beauskunftet werden.

Dem BF ist außerdem darin recht zu geben, dass diese öffentliche Beihilfe in der außergewöhnlichen Situation der COVID-19-Pandemie mit ihren beispiellosen Auswirkungen auf das Wirtschaftsleben tatsächlich einen großen Anteil an Unternehmen betroffen hat, was die Gefahr eines allfälligen Wettbewerbsnachteils zu schmälern in der Lage ist. Manche Branchen und Sektoren sind, wie festgestellt, von der aktuellen Situation stärker betroffen, als andere. Dem Argument des BF ist für die besonders betroffenen Sektoren dahingehend zu folgen, dass in ihnen die situationsbedingte wirtschaftliche Problematik und die damit eingehende Notwendigkeit, Kurzarbeitsbeihilfe in Anspruch zu nehmen, unter den im Wettbewerb stehenden Unternehmen weitgehend bekannt sein werden, und daher ein Wettbewerbsnachteil durch die Information über die Beihilfe beziehenden Unternehmen sowie die genehmigten Summen nicht zu erwarten sein wird.

Es soll aber nicht ausgeschlossen werden, dass die datenschutzrechtlich relevante Verarbeitung des Unternehmensnamens und der Beihilfenhöhe für solche Unternehmen, die in nicht stark von der wirtschaftlichen Situation betroffenen Branchen tätig sind und zu denen Informationen über ihre eigene wirtschaftliche Situation nur in einem geringen Umfang oder gar nicht im Wege anderer Veröffentlichungen oder Dienstleistungen erhältlich sind, für Mitbewerber_innen Rückschlüsse auf die wirtschaftliche Situation des Unternehmens zulässt.

In diesem Zusammenhang ist dann in weiterer Folge zu berücksichtigen, dass das Ziel des gegenständlichen Auskunftsersuchens die Herausgabe von Unternehmensnamen und Beihilfensummen an einen Journalisten und nicht eine allgemeine Veröffentlichung der Information mit Zugang für die Allgemeinheit ist. Der BF bringt in seiner Beschwerde vor, im Rahmen seiner Arbeit und der seines Dienstgebers an rechtliche Rahmenbedingungen gebunden zu sein, die dem Schutz von Betroffenen von Medienberichterstattung dienen, nämlich §§ 6 ff MedienG (Persönlichkeitsschutz und Entschädigungstatbestände), § 1330 ABGB (Ehrenbeleidigung und Kreditschädigung) und XXXX . Darüber hinaus ist der BF im Umgang mit den angefragten Daten selbst an die datenschutzrechtlichen Bestimmungen gebunden, womit ihn für den Fall einer Veröffentlichung von Unternehmensnamen und Beihilfensummen durch ihn entsprechende Schutzpflichten und Abwägungserfordernisse treffen.In diesem Zusammenhang ist dann in weiterer Folge zu berücksichtigen, dass das Ziel des gegenständlichen Auskunftsersuchens die Herausgabe von Unternehmensnamen und Beihilfensummen an einen Journalisten und nicht eine allgemeine Veröffentlichung der Information mit Zugang für die Allgemeinheit ist. Der BF bringt in seiner Beschwerde vor, im Rahmen seiner Arbeit und der seines Dienstgebers an rechtliche Rahmenbedingungen gebunden zu sein, die dem Schutz von Betroffenen von Medienberichterstattung dienen, nämlich Paragraphen 6, ff MedienG (Persönlichkeitsschutz und Entschädigungstatbestände), Paragraph 1330, ABGB (Ehrenbeleidigung und Kreditschädigung) und römisch 40 . Darüber hinaus ist der BF im Umgang mit den angefragten Daten selbst an die datenschutzrechtlichen Bestimmungen gebunden, womit ihn für den Fall einer Veröffentlichung von Unternehmensnamen und Beihilfensummen durch ihn entsprechende Schutzpflichten und Abwägungserfordernisse treffen.

Auch ist in die Überlegung, ob eine Beauskunftung iS des gegenständlichen Auskunftsersuchen zu einem Wettbewerbsnachteil für die betroffenen Unternehmen führen würde, miteinzubeziehen, dass in Branchen, die stark von den wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie betroffen sind, negative Auswirkungen unter Mitbewerber_innen bereits eingeschränkt zu sehen sind, Unternehmen bestimmter Rechtsformen und Größe gesetzlich dazu verpflichtet sind, Daten über ihre wirtschaftliche Gebarung zu veröffentlichen und über Dienstleister_innen die Abfrage von Informationen über die Unternehmensbonität – kostenpflichtig – offen steht. Darüber hinaus ist auch der BF als Empfänger der angefragten Daten durch rechtliche Rahmenbedingungen, nicht zuletzt datenschutzrechtlicher Natur, gebunden, und durch die Herausgabe der Daten an ihn keine allgemeine Veröffentlichung vorgesehen, was die Möglichkeit von Wettbewerbsnachteilen innerhalb konkurrierender Unternehmen reduziert.

Diese Erwägungen führen jedoch nicht zwangsweise zu dem Resultat, dass sämtliche Unternehmensarten gleichermaßen zu beauskunften sind, da sich aufgrund verschiedener Strukturen und Veröffentlichungspflichten verschiedene Gewichtungen des schutzwürdigen Geheimhaltungsinteresses ergeben.

Weiters ist auf die Reichweite des Ersuchens einzugehen: Der BF begründet sein breit angelegtes Informationsersuchen damit, dass diese Daten als Beginn für die Recherchetätigkeit benötigt würden, um die journalistisch relevanten Fragen formulieren zu können, wofür ein Gesamtbild vonnöten wäre. Die isolierte Abfrage einzelner Unternehmen, Gruppen oder Branchen würde außerdem einen erheblichen Arbeitsaufwand für die belangte Behörde bedeuten. Das Rechercheinteresse gelte strukturellen Zusammenhängen.

In diesem Zusammenhang stellen sich Fragen danach, ob tatsächlich die Bekanntgabe der Unternehmensnamen in Verbindung mit den Beihilfensummen notwendig ist, sowie nach der – trotz der Einschränkung verbliebenen – Breite des Ersuchens, auf 1. alle Kapitalgesellschaften, die einer Offenlegungspflicht gemäß den §§ 277 bis 280a UGB unterliegen, und 2. alle Unternehmen, die mehr als 100.000 EUR an jährlichen Gesamtsummen der Kurzarbeitsbeihilfen erhalten haben.In diesem Zusammenhang stellen sich Fragen danach, ob tatsächlich die Bekanntgabe der Unternehmensnamen in Verbindung mit den Beihilfensummen notwendig ist, sowie nach der – trotz der Einschränkung verbliebenen – Breite des Ersuchens, auf 1. alle Kapitalgesellschaften, die einer Offenlegungspflicht gemäß den Paragraphen 277 bis 280 a UGB unterliegen, und 2. alle Unternehmen, die mehr als 100.000 EUR an jährlichen Gesamtsummen der Kurzarbeitsbeihilfen erhalten haben.

Es kann nachvollzogen werden, dass dem BF zum Erkennen von Zusammenhängen, für einen Überblick über die Gesamtgebarung und für die Ausarbeitung entsprechend weiterzuverfolgender Fragestellungen eine möglichst breite und vollständige Datenlage erstrebenswert und wesentlich erscheint. Je kleiner und selektiver eine Auswahl von Datensätzen wäre, desto weniger könnten diese einer Kontrollfunktion nachkommen.

Andererseits muss dabei auch auf das Prinzip der Erforderlichkeit eines Eingriffs in die Rechte Dritter im Zusammenhang mit Verletzungen ihrer datenschutzwürdigen Interessen Rücksicht genommen werden, das auch dem EuGH Urteil zu Schecke und Eifert sowie jenen der österreichischen Höchstgerichte (vgl. ua wie oben VfSlg. 18975/2009) zu entnehmen ist: Wie vom BF ausgeführt, geht es ihm in seiner Rolle als Journalist und im Kontext der pandemiebedingten außergewöhnlichen Situation und der raschen Ausschüttung hoher Beihilfen um die Möglichkeit einer Kontrolle der öffentlichen Gebarung.Andererseits muss dabei auch auf das Prinzip der Erforderlichkeit eines Eingriffs in die Rechte Dritter im Zusammenhang mit Verletzungen ihrer datenschutzwürdigen Interessen Rücksicht genommen werden, das auch dem EuGH Urteil zu Schecke und Eifert sowie jenen der österreichischen Höchstgerichte vergleiche ua wie oben VfSlg. 18975 aus 2009,) zu entnehmen ist: Wie vom BF ausgeführt, geht es ihm in seiner Rolle als Journalist und im Kontext der pandemiebedingten außergewöhnlichen Situation und der raschen Ausschüttung hoher Beihilfen um die Möglichkeit einer Kontrolle der öffentlichen Gebarung.

Der Grundsatz der Erforderlichkeit könnte damit in die vorzunehmende Abwägung Einzug halten, indem Rechercheinteressen konkretisiert werden, sich zB auf bestimmte Sektoren oder Branchen, oder auf bestimmte Kriterien von Beihilfe beziehenden Unternehmen (Gesellschaftsform, Umsatz, Anzahl von Mitarbeiter_innen) oder doch schon auf ein Verdachtsmoment beziehen, von dem aus eine Frage/ein Auskunftsersuchen in Angriff genommen werden könnte. An diese konkreteren Auskunftsersuchen bzw. journalistischen Fragen und Rechercheinteressen wäre dann immer noch eine Kontrollfunktion im Zusammenhang mit den konkreteren abgefragten Daten und ein entsprechend definierter öffentlicher Diskurs zur Gebarung geknüpft. Dieser Zugang würde aber der – nachvollziehbar erstrebenswerten – Möglichkeit entgegenstehen, einen umfassenden Überblick über die Gebarung zu erhalten und damit strukturelle Zusammenhänge wahrnehmen zu können.

Damit ist das definierte – breite – Rechercheinteresse des BF darauf gerichtet, durch Zugang zu den Daten einen möglichst vollständigen Überblick über die Gebarung im Zusammenhang mit der COVID-19-Kurzarbeitsbeihilfe zu erhalten und – ausgehend von diesem Überblick – nähere Recherchefragen, basierend auf einem Kontrollinteresse, zu formulieren und zu verfolgen. Dabei ist das genannte Kontrollinteresse als ein solches anzusehen, das neben dem Kontrollinteresse der Verwaltungseinrichtungen, etwa des Rechnungshofs, Bestand und demokratiepolitisch eine große Bedeutung hat (vgl. dazu näher zur Bedeutung des „public watchdog“ und mwN: EGMR [Große Kammer] 8.11.2016, Magyar Helsinki Bizottsag, 18030/11, insbesondere Z 166 ff). In diesem Lichte muss daher auch davon ausgegangen werden, dass die Nennung der Namen der betroffenen Unternehmen notwendig für die Umsetzung des Rechercheinteresses ist.Damit ist das definierte – breite – Rechercheinteresse des BF darauf gerichtet, durch Zugang zu den Daten einen möglichst vollständigen Überblick über die Gebarung im Zusammenhang mit der COVID-19-Kurzarbeitsbeihilfe zu erhalten und – ausgehend von diesem Überblick – nähere Recherchefragen, basierend auf einem Kontrollinteresse, zu formulieren und zu verfolgen. Dabei ist das genannte Kontrollinteresse als ein solches anzusehen, das neben dem Kontrollinteresse der Verwaltungseinrichtungen, etwa des Rechnungshofs, Bestand und demokratiepolitisch eine große Bedeutung hat vergleiche dazu näher zur Bedeutung des „public watchdog“ und mwN: EGMR [Große Kammer] 8.11.2016, Magyar Helsinki Bizottsag, 18030/11, insbesondere Ziffer 166, ff). In diesem Lichte muss daher auch davon ausgegangen werden, dass die Nennung der Namen der betroffenen Unternehmen notwendig für die Umsetzung des Rechercheinteresses ist.

Soweit in Punkt 1. des Auskunftsersuchens die Beauskunftung sämtlicher Kapitalgesellschaften gewährter Covid-19-Kurzarbeitshilfen, d.h. ohne Betragsgrenze, begehrt wird, ist Folgendes festzuhalten:

Wie oben ausgeführt wurde, gilt das in § 1 DSG normierte Grundrecht auf Datenschutz – abweichend von Regelungen in anderen europäischen Staaten – auch für juristische Personen und Personengemeinschaften. Soweit die belangte Behörde auf mögliche Wettbewerbsnachteile von Unternehmen hinweist, ist es zwar plausibel, dass der BF und – soweit dieser die Daten von Unternehmen sodann veröffentlicht – auch die Öffentlichkeit Kenntnis von der Höhe der Förderungen für bestimmte Unternehmen erhalten würde und dadurch Schlüsse auf das Vermögen und die Bonität des betreffenden Unternehmens ziehen könnte. Dass dies mit einem relevanten Wettbewerbsnachteil verbunden wäre, ist jedoch für jene Unternehmen auszuschließen, die ohnehin verpflichtet sind, weitgehende Informationen zu ihrer finanziellen Situation zu veröffentlichen. Dies trifft auf Kapitalgesellschaften zu, die der Veröffentlichungspflicht nach §§ 277 ff UGB unterfallen. Wie oben ausgeführt wurde, gilt das in Paragraph eins, DSG normierte Grundrecht auf Datenschutz – abweichend von Regelungen in anderen europäischen Staaten – auch für juristische Personen und Personengemeinschaften. Soweit die belangte Behörde auf mögliche Wettbewerbsnachteile von Unternehmen hinweist, ist es zwar plausibel, dass der BF und – soweit dieser die Daten von Unternehmen sodann veröffentlicht – auch die Öffentlichkeit Kenntnis von der Höhe der Förderungen für bestimmte Unternehmen erhalten würde und dadurch Schlüsse auf das Vermögen und die Bonität des betreffenden Unternehmens ziehen könnte. Dass dies mit einem relevanten Wettbewerbsnachteil verbunden wäre, ist jedoch für jene Unternehmen auszuschließen, die ohnehin verpflichtet sind, weitgehende Informationen zu ihrer finanziellen Situation zu veröffentlichen. Dies trifft auf Kapitalgesellschaften zu, die der Veröffentlichungspflicht nach Paragraphen 277, ff UGB unterfallen.

Wie dabei festzuhalten ist, sind für Klein- und Kleinstgesellschaften iSd §§ 278 f UGB zwar Erleichterungen im Hinblick auf die Veröffentlichungspflichten vorgesehen, diese bezwecken aber bloß, den Verwaltungsaufwand für diese Gesellschaften zu reduzieren, und haben keineswegs eine geringere Transparenz der finanziellen Lage der Unternehmen oder etwa den Ausgleich eines etwaigen Wettbewerbsnachteils zum Ziel; ein Ausschluss der Auskunftsverpflichtung bezüglich dieser Unternehmen erscheint daher nicht sachgerecht (vgl. auch die Richtlinie 2012/6/EU zur Änderung der Richtlinie 78/660/EWG des Rates über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen hinsichtlich Kleinstbetrieben).Wie dabei festzuhalten ist, sind für Klein- und Kleinstgesellschaften iSd Paragraphen 278, f UGB zwar Erleichterungen im Hinblick auf die Veröffentlichungspflichten vorgesehen, diese bezwecken aber bloß, den Verwaltungsaufwand für diese Gesellschaften zu reduzieren, und haben keineswegs eine geringere Transparenz der finanziellen Lage der Unternehmen oder etwa den Ausgleich eines etwaigen Wettbewerbsnachteils zum Ziel; ein Ausschluss der Auskunftsverpflichtung bezüglich dieser Unternehmen erscheint daher nicht sachgerecht vergleiche auch die Richtlinie 2012/6/EU zur Änderung der Richtlinie 78/660/EWG des Rates über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen hinsichtlich Kleinstbetrieben).

Auch wenn die Veröffentlichungspflicht primär Gläubigerinteressen dient und im Rahmen dieser Veröffentlichungen die konkreten Förderzuwendungen nicht einzeln ausgewiesen sein sollten, so ist doch die grundsätzliche finanzielle Situation der genannten Unternehmen in den Veröffentlichungen von Bilanzen und dgl. jedenfalls erkennbar und damit die Abgrenzung auch im Rahmen der datenschutzrechtlichen Interessenabwägung geeignet. Somit Hintergrund kann auch keine berechtigte Erwartungshaltung der von den Veröffentlichungspflichten umfassten Unternehmen an einer Geheimhaltung der Inanspruchnahme von Fördermaßnahmen bestehen.

Dabei ist überdies festzuhalten, dass COVID-19-Kurzarbeitsbeihilfen – entgegen dem Vorbringen der belangten Behörde – zu bilanzieren sind, und zwar dergestalt, dass sie als Aufwandszuschuss ergebniswirksam über die Gewinn- und Verlustrechnung darzustellen sind (vgl. Wierstorff, Bilanzierung von COVID-19-Förderungen, Lexis Briefungs Wirtschaftsrecht Juni 2021). Dabei ist überdies festzuhalten, dass COVID-19-Kurzarbeitsbeihilfen – entgegen dem Vorbringen der belangten Behörde – zu bilanzieren sind, und zwar dergestalt, dass sie als Aufwandszuschuss ergebniswirksam über die Gewinn- und Verlustrechnung darzustellen sind vergleiche Wierstorff, Bilanzierung von COVID-19-Förderungen, Lexis Briefungs Wirtschaftsrecht Juni 2021).

Aufgrund des Gesagten muss daher davon ausgegangen werden, dass das Recht auf Auskunftserteilung an den BF das Recht von Kapitalgesellschaften auf Geheimhaltung überwiegt, und zwar auch dann, wenn sie bloß Bezieher kleiner COVID-19-Kurzarbeitsbeihilfen sind.

Soweit das Auskunftsersuchen in seinem Punkt 2. darauf gerichtet ist, dass sämtlichen Unternehmen – und somit natürlichen Personen – gewährte Covid-19-Kurzarbeitshilfen beauskunftet werden, ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht Folgendes:

Der BF beruft sich in seiner Argumentation darauf, dass der im Auskunftsbegehren unter angenommene Grenzwert in der Höhe von 100.000 EUR pro Unternehmen und Jahr für Kurzarbeitshilfen gerechtfertigt erscheine und die Geheimhaltungsinteressen kleiner Unternehmen in angemessener Weise berücksichtige. Der Grenzwert in der Höhe von EUR 100.000,-- pro Jahr orientiere sich an den in das sogenannte „Transparency Award Modul“ (TAM) der EU verpflichtend einzumeldenden staatlichen Beihilfen. Rechtsgrundlage sei einerseits Art. 9 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung, im Folgenden: AGVO) sowie anderseits der Befristete Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19 (2020/C 91 I/01 vom 20.03.2020) in der Fassung der fünften Änderung (2021/C 34/06 vom 01.02.2021). Aufgrund der AGVO hätten die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass Informationen zu staatlichen Einzelbeihilfen über EUR 500.000,- veröffentlicht werden. Gemäß Anhang III der Verordnung seien von der Veröffentlichungspflicht unter anderem umfasst: der Name des Beihilfenempfängers, die Art des Unternehmens (KMU/großes Unternehmen, Höhe der Beihilfe, Beihilfeninstrument (Zuschuss, Kredit etc), der Tag der Beihilfengewährung und vieles mehr. Für Maßnahmen, die auf Grundlage des Befristeten Rahmens gewährt worden seien, würden ergänzende Veröffentlichungsvorschriften bestehen: Die Mitgliedstaaten hätten für jede auf der Grundlage dieser Mitteilung gewährte COVID-19-Einzelbeihilfe innerhalb von zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt ihrer Gewährung alle relevanten Informationen gemäß Anhang III der AGVO auf der von der Europäischen Kommission zur Verfügung gestellten Website, dem „Transparency Award Modul“ (TAM), zu veröffentlichen. Dementsprechend sei die Veröffentlichungspflicht im TAM auf gewährte Einzelbeihilfen von mehr als EUR 100.000 bzw. von mehr als EUR 10.000 in Bereichen der Landwirtschaft ausgeweitet worden. Der BF beruft sich in seiner Argumentation darauf, dass der im Auskunftsbegehren unter angenommene Grenzwert in der Höhe von 100.000 EUR pro Unternehmen und Jahr für Kurzarbeitshilfen gerechtfertigt erscheine und die Geheimhaltungsinteressen kleiner Unternehmen in angemessener Weise berücksichtige. Der Grenzwert in der Höhe von EUR 100.000,-- pro Jahr orientiere sich an den in das sogenannte „Transparency Award Modul“ (TAM) der EU verpflichtend einzumeldenden staatlichen Beihilfen. Rechtsgrundlage sei einerseits Artikel 9, der Verordnung (EU) Nr. 651 aus 2014, zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung, im Folgenden: AGVO) sowie anderseits der Befristete Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19 (2020/C 91 I/01 vom 20.03.2020) in der Fassung der fünften Änderung (2021/C 34/06 vom 01.02.2021). Aufgrund der AGVO hätten die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass Informationen zu staatlichen Einzelbeihilfen über EUR 500.000,- veröffentlicht werden. Gemäß Anhang römisch drei der Verordnung seien von der Veröffentlichungspflicht unter anderem umfasst: der Name des Beihilfenempfängers, die Art des Unternehmens (KMU/großes Unternehmen, Höhe der Beihilfe, Beihilfeninstrument (Zuschuss, Kredit etc), der Tag der Beihilfengewährung und vieles mehr. Für Maßnahmen, die auf Grundlage des Befristeten Rahmens gewährt worden seien, würden ergänzende Veröffentlichungsvorschriften bestehen: Die Mitgliedstaaten hätten für jede auf der Grundlage dieser Mitteilung gewährte COVID-19-Einzelbeihilfe innerhalb von zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt ihrer Gewährung alle relevanten Informationen gemäß Anhang römisch drei der AGVO auf der von der Europäischen Kommission zur Verfügung gestellten Website, dem „Transparency Award Modul“ (TAM), zu veröffentlichen. Dementsprechend sei die Veröffentlichungspflicht im TAM auf gewährte Einzelbeihilfen von mehr als EUR 100.000 bzw. von mehr als EUR 10.000 in Bereichen der Landwirtschaft ausgeweitet worden.

Indem der BF mit Punkt 2. seines Auskunftsbegehrens dem Beispiel jener Maßnahmen, die auf Grundlage des Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des Ausbruchs von COVID-19 gewährt worden sind, folgt, und damit ein Kontrollinteresse gegenüber mittleren und größeren Förderempfänger_innen verdeutlicht, zeigt er Verständnis für die Notwendigkeit der Berücksichtigung der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen.

Zwar erstrecken sich die Bestimmungen betreffend Veröffentlichung im TAM, wie der BF selbst festhält, nicht auch auf gewährte Kurzarbeitsbeihilfen, die – anders als etwa Fixkostenzuschüsse oder gewährte Kreditgarantien – von der Veröffentlichungspflicht im TAM nicht umfasst waren, sodass diesbezüglich keine auf unionsrechtlichen Normen begründete Veröffentlichungspflicht vorliegt.

Dem BF ist jedoch darin zu folgen, dass der im genannten Zusammenhang normierte Betrag von EUR 100.000,-- als taugliche Wertgrenze erscheint, ab der grundsätzlich angenommen werden kann, dass ein Informationsinteresse besteht, das die Geheimhaltungsinteressen auch von natürlichen Personen überwiegt.

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass ein Eingriff in das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten bei natürlichen Personen ein anderes Gewicht hat als bei juristischen Personen, die bereits einer erweiterten Verpflichtung zur Veröffentlichung ihrer Daten unterliegen (vgl. EuGH Rs C-92/09 – Schecke und Eifert, Rz 87). Es geht jedoch davon aus, dass die Geheimhaltungsinteressen von natürlichen Personen, die COVID-19-Kurzarbeitsbeihilfen bezogen haben, durch die Einziehung der – durchaus nicht willkürlich gezogenen – Betragsgrenze von EUR 100.000,-- in angemessener Weise berücksichtigt werden. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass ein Eingriff in das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten bei natürlichen Personen ein anderes Gewicht hat als bei juristischen Personen, die bereits einer erweiterten Verpflichtung zur Veröffentlichung ihrer Daten unterliegen vergleiche EuGH Rs C-92/09 – Schecke und Eifert, Rz 87). Es geht jedoch davon aus, dass die Geheimhaltungsinteressen von natürlichen Personen, die COVID-19-Kurzarbeitsbeihilfen bezogen haben, durch die Einziehung der – durchaus nicht willkürlich gezogenen – Betragsgrenze von EUR 100.000,-- in angemessener Weise berücksichtigt werden.

d) Ergebnis der Interessenabwägung:

Im Rahmen der gegenständlich zu lösenden Frage stehen sich zwei schützenswerte Rechtsgüter gegenüber, nämlich zum einen das Recht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten im Sinne der Art. 8 EMRK/Art. 7 und 8 GRC sowie der Verfassungsbestimmung des § 1 DSG und teilweise auch des Schutzregimes der DSGVO, und zum anderen das Recht auf Informations- und Meinungsfreiheit iSd Art. 10 EMRK und 11 GRC und ihre Bedeutung für das Funktionieren und den Erhalt einer demokratischen Gesellschaft.Im Rahmen der gegenständlich zu lösenden Frage stehen sich zwei schützenswerte Rechtsgüter gegenüber, nämlich zum einen das Recht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten im Sinne der Artikel 8, EMRK/"Art". 7 und 8 GRC sowie der Verfassungsbestimmung des Paragraph eins, DSG und teilweise auch des Schutzregimes der DSGVO, und zum anderen das Recht auf Informations- und Meinungsfreiheit iSd Artikel 10, EMRK und 11 GRC und ihre Bedeutung für das Funktionieren und den Erhalt einer demokratischen Gesellschaft.

Es ist nicht strittig, dass die Empfänger_innen einer COVID-19-Kurzarbeitsbeihilfe ein grundsätzliches Recht auf Geheimhaltung ihrer personen- bzw. unternehmensbezogenen Daten haben, wobei in dieses Recht nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen und auf Basis von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Gründen notwendig sind, eingegriffen werden darf.Es ist nicht strittig, dass die Empfänger_innen einer COVID-19-Kurzarbeitsbeihilfe ein grundsätzliches Recht auf Geheimhaltung ihrer personen- bzw. unternehmensbezogenen Daten haben, wobei in dieses Recht nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen und auf Basis von Gesetzen, die aus den in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Gründen notwendig sind, eingegriffen werden darf.

Die Schutzwürdigkeit in Bezug auf die Geheimhaltungsverpflichtung wurde damit begründet, dass nur ein allgemein öffentliches Informationsbedürfnis (wenn auch im hohen Maß) ins Treffen geführt werde und keine Umstände genannt werden würden, die ein besonderes öffentliches Interesse begründen könnten. Dieser Ansicht kann jedoch nicht gefolgt werden.

Auch der Umstand, dass die Bekanntgabe der Daten zum Unternehmensnamen verknüpft mit der Beihilfensumme Wettbewerbsnachteile für die betroffenen Unternehmen nach sich ziehen können, kann keine Schutzwürdigkeit in Bezug auf die Geheimhaltungsverpflichtung begründen. Diese Gefahr stellt sich für Unternehmen in von der Pandemieentwicklung wirtschaftlich besonders betroffenen Branchen wegen der gleichmäßigen Betroffenheit der Unternehmen als, wenn überhaupt, nur gering dar. Dass außerdem die allgemeinen Unsicherheiten der Pandemie- und Wirtschaftsentwicklung die Möglichkeiten einer Einschätzung der wirtschaftlichen Situation von Unternehmen schmälert, und es schließlich grundsätzlich auch andere Indikatoren für die wirtschaftliche Unternehmenssituation gibt, wie etwa Bonitätsabfragen, muss diese Schutzwürdigkeit weiter schwächen.

Damit stellen sich die Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Unternehmen bereits als eingeschränkt dar und stehen damit einem öffentlichen Interesse an Transparenz in Vergabe und Erhalt von COVID-19-Kurzarbeitsbeihilfen gegenüber, für die von Beginn der Pandemie bis Ende des Jahres 2022 Zahlungen in der Höhe von rund 9,82 Mrd. EUR erfolgt sind.

Die einzigartige und außerordentliche Entwicklung der COVID-19-Pandemie, die damit verbundenen gesellschaftlichen und gesundheitspolitischen Maßnahmen und ihre Auswirkungen auf das Wirtschaftsleben haben zu einer bisher beispiellosen Generierung von Unterstützungsleistungen – ua für den Arbeitsmarkt und die Wirtschaft – geführt. Es wird anerkannt, dass im Zuge der pandemiebezogenen Entwicklungen rasche Entscheidungen über auch möglichst rasch zur Verfügung stehende öffentliche Unterstützungen notwendig waren, und dass die COVID-19-Maßnahmen (neben der Corona-Kurzarbeit auch Haftungsübernahmen, Krisenbewältigungsfonds, Fixkostenzuschuss, Härtefallfonds uä.) grundlegende Instrumente zur Abfederung sozialer und wirtschaftlicher Härten iZm der Pandemie und ihren Folgen darstellten.

Trotz der Anerkennung ihrer Bedeutung kann nicht übersehen werden, dass diese außergewöhnlichen Maßnahmen schnell und kurzfristig eine nennenswert große Summe öffentlicher Gelder gebunden haben. Dass ein Interesse daran besteht, über die Verwaltung dieser Gelder, darüber, an wen diese Gelder vergeben werden und wie ihre Vergabe kontrolliert wird, einen breiten öffentlichen Diskurs zu ermöglichen, kann nicht angezweifelt werden. Ein entsprechendes Interesse muss dabei auch für die betroffenen Unternehmen angenommen werden; sie als Steuersubjekte sind im Endeffekt ebenfalls von der Frage berührt, wie die aufgewendeten Mittel verwendet werden, deren Finanzierung zukünftig auch sie tangieren wird.

Die im Rahmen der COVID-19-Kurzarbeitsbeihilfe vergebenen öffentlichen Mittel sind zwar in erster Linie ein arbeitsmarktpolitisches Instrument, kommen aber auch den Unternehmen zu Gute, die sich dadurch Flexibilität für eine Reaktion auf Marktentwicklungen durch einen konstanten Mitarbeiter_innenstand sowie entsprechende Kompetenzen in ihrem Betrieb erhalten können.

Die angefragte Information ist weiter in der Lage, die angegebenen Zwecke einer Kontrolle durch Ermöglichung des öffentlichen Diskurses zu erreichen. Das Rechercheinteresse, das oben ausführlich dargestellt wurde, zielt auf die Generierung eines Überblicks und struktureller Zusammenhänge zur Gebarungskontrolle ab, um daraus gegebenenfalls weitere journalistische – und damit öffentlich relevante – Fragen zu formulieren und ihnen weiter nachzugehen.

Wie oben ausgeführt ermöglicht das Auskunftsersuchen weiters durch die Einziehung der Betragsgrenze von EUR 100.000,-- eine ausreichende Berücksichtigung der Geheimhaltungsinteressen von natürlichen Personen als Bezieher_innen kleiner COVID-19-Kurzarbeitsbeihilfen, bezüglich derer das öffentliche Kontrollinteresse eingeschränkt ist und gegenüber denen es zurückzutreten hat.

Von den dargestellten Kriterien des EGMR für die Interessensabwägung im gegenständlichen Kontext ist daher auch jenes betreffend die Notwendigkeit des Informationsbegehrens für die Ausübung der Meinungsfreiheit erfüllt: Denn die begehrten Informationen, nämlich wem COVID-19-Kurzarbeitsbeihilfe genehmigt wurde und in welcher Höhe (unter Aussparung jener Einzelunternehmer_innen und Personengesellschaften, deren jährlichen Gesamtsummen der Kurzarbeitsbeihilfen 100.000,-- EUR nicht übersteigen) sind notwendig, um einen öffentlichen Diskurs darüber anzuregen, wem wie im Zuge einer außergewöhnlichen Entwicklung der heimischen und der Weltwirtschaft aufgrund der COVID-19-Pandemie bemerkenswert hohe Beträge öffentlicher Mittel, die situationsbedingt sehr rasch gebunden werden mussten, zugekommen sind.

Die angefragte Information ist demnach zur Wahrnehmung einer Aufgabe des BF sowie für die öffentliche Debatte über die Art und Weise der Führung der Amtsgeschäfte erforderlich.

Als Ergebnis einer Abwägung der beiden widerstreitenden Interessen ist das Interesse des BF als Journalist an der Transparenz der Mittelvergabe iZm der COVID-19-Kurzarbeitsbeihilfe im angefragten Rahmen zur Ermöglichung eines öffentlichen Diskurses nicht nur gleichwertig wie das Interesse der betroffenen Unternehmen an der Geheimhaltung ihrer personenbezogenen bzw. unternehmensbezogenen Daten als Empfänger_innen der COVID-19-Kurzarbeitsbeihilfe sowie der genehmigten Summen, sondern überwiegt dieses im Kontext der außergewöhnlichen pandemiebedingten Situation und der Höhe der damit gebundenen öffentlichen Summen.

Die belangte Behörde führte im angefochtenen Bescheid außerdem aus, dass die gestellten Auskunftsbegehren überschießend wären, weil der BF ein besonderes öffentliches Interesse nicht erwähnt habe und sich solche besonderen Umstände nur auf einzelne Unternehmen beziehen könnten und nicht auf jeweils alle Unternehmen, wie sie Gegenstand des vorliegenden Begehrens seien. Dies kann aber nicht nachvollzogen werden, da das definierte Rechercheinteresse wie auch der Zweck des Auskunftsersuchens einen öffentlichen Diskurs über die Gebarung iZm der COVID-19-Kurzarbeitsbeihilfe und die dadurch gebundenen Summen zu ermöglichen, eine umfassende Übersicht der Daten bedingen, um die strukturellen Zusammenhänge entsprechend erkennbar zu machen. Die dazu vorzunehmende Interessensabwägung bezieht sich daher auf die betroffenen Unternehmen als Einheit.

3.3.1.4. Zu den restlichen datenschutzrechtlichen Voraussetzungen:

Die Auskunftserteilung ist als Weiterverarbeitung von Daten zu qualifizieren, die die belangte Behörde in einem anderen Zusammenhang und zu einem anderen Zweck (und zwar zur Gewährung von Hilfen im Rahmen der Covid-19-Pandemie) ermittelt hat, weshalb auf Übermittlungen nach dem AuskunftspflichtG Art. 6 Abs. 4 DSGVO anwendbar ist.Die Auskunftserteilung ist als Weiterverarbeitung von Daten zu qualifizieren, die die belangte Behörde in einem anderen Zusammenhang und zu einem anderen Zweck (und zwar zur Gewährung von Hilfen im Rahmen der Covid-19-Pandemie) ermittelt hat, weshalb auf Übermittlungen nach dem AuskunftspflichtG Artikel 6, Absatz 4, DSGVO anwendbar ist.

In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob das AuskunftspflichtG eine „Rechtsvorschrift der Union oder der Mitgliedstaaten, die in einer demokratischen Gesellschaft eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme zum Schutz der in Art. 23 Absatz 1 genannten Ziele darstellt“ ist. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob das AuskunftspflichtG eine „Rechtsvorschrift der Union oder der Mitgliedstaaten, die in einer demokratischen Gesellschaft eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme zum Schutz der in Artikel 23, Absatz 1 genannten Ziele darstellt“ ist.

Würde man dies verneinen, so käme die in Art. 6 Abs. 4 normierte Interessenabwägung nach den dort genannten Kriterien zur Anwendung, die jedenfalls zugunsten der betroffenen Person ausginge, da eine Auskunftserteilung keinem dem ursprünglichen Zweck der Verarbeitung angelagerten „kompatiblen“ Zweck entspräche und auch die Abwägung nach den anderen Kriterien zugunsten der betroffenen Person ausginge (da es im gegebenen Fall keine geeigneten Garantien wie Verschlüsselung geben und auch kein Zusammenwirken zwischen den Betroffenen und dem BF stattfinden würde). Dies hätte aber zur Folge, dass eine Auskunftserteilung betreffend natürlichen Personen im Rahmen des AuskunftspflichtG gänzlich verunmöglicht würde. Folglich spricht daher viel dafür, das AuskunftspflichtG als Eingriffsgesetz iSd Art. 23 Abs. 1 lit. i DSGVO (zur Sicherstellung des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer Personen) zu werten. Würde man dies verneinen, so käme die in Artikel 6, Absatz 4, normierte Interessenabwägung nach den dort genannten Kriterien zur Anwendung, die jedenfalls zugunsten der betroffenen Person ausginge, da eine Auskunftserteilung keinem dem ursprünglichen Zweck der Verarbeitung angelagerten „kompatiblen“ Zweck entspräche und auch die Abwägung nach den anderen Kriterien zugunsten der betroffenen Person ausginge (da es im gegebenen Fall keine geeigneten Garantien wie Verschlüsselung geben und auch kein Zusammenwirken zwischen den Betroffenen und dem BF stattfinden würde). Dies hätte aber zur Folge, dass eine Auskunftserteilung betreffend natürlichen Personen im Rahmen des AuskunftspflichtG gänzlich verunmöglicht würde. Folglich spricht daher viel dafür, das AuskunftspflichtG als Eingriffsgesetz iSd Artikel 23, Absatz eins, Litera i, DSGVO (zur Sicherstellung des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer Personen) zu werten.

Das AuskunftspflichtG wäre aber auch auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e DSGVO ein rechtmäßiges Eingriffsgesetz, zumal die Anforderungen an ein entsprechendes inner-staatliches Gesetz nicht überspannt werden dürfen (siehe dazu VfGH 04.03.2021, E4037/2020 und VwGH 21.12.2023, Ro 2021/04/0010, Rz 55 ff.). Gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO ist eine Verarbeitung zulässig, wenn sie zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung dient. Als Beispiel für eine derartige Verpflichtung wird u.a. die Auskunftspflicht nach dem (deutschen) Informationsfreiheitsgesetz (IFG) genannt (Paal/Pauly, DS-GVO BDSG3 DS-GVO Art 6 Rz 18). Dieses schafft – von der grundsätzlichen Intention dem AuskunftspflichtG vergleichbar – einen an sich voraussetzungslosen, aber ebenfalls gegen andere Grundrechte abgegrenzten und damit uU in der Sache beschränkten Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen bei den Behörden. Das AuskunftspflichtG wäre aber auch auf Grundlage des Artikel 6, Absatz eins, Litera c und e DSGVO ein rechtmäßiges Eingriffsgesetz, zumal die Anforderungen an ein entsprechendes inner-staatliches Gesetz nicht überspannt werden dürfen (siehe dazu VfGH 04.03.2021, E4037/2020 und VwGH 21.12.2023, Ro 2021/04/0010, Rz 55 ff.). Gemäß Artikel 6, Absatz eins, Litera c, DSGVO ist eine Verarbeitung zulässig, wenn sie zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung dient. Als Beispiel für eine derartige Verpflichtung wird u.a. die Auskunftspflicht nach dem (deutschen) Informationsfreiheitsgesetz (IFG) genannt (Paal/Pauly, DS-GVO BDSG3 DS-GVO Artikel 6, Rz 18). Dieses schafft – von der grundsätzlichen Intention dem AuskunftspflichtG vergleichbar – einen an sich voraussetzungslosen, aber ebenfalls gegen andere Grundrechte abgegrenzten und damit uU in der Sache beschränkten Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen bei den Behörden.

Vor dem Hintergrund der oben durchgeführten Interessenabwägung liegt somit eine geeignete Rechtsgrundlage für eine (Weiter-)Verarbeitung der gegenständlich relevanten personenbezogenen Daten vor.

3.3.2. Zu den Verschwiegenheitspflichten nach Art 20 Abs. 3 B-VG und § 27 Abs. 1 AMSG:3.3.2. Zu den Verschwiegenheitspflichten nach Artikel 20, Absatz 3, B-VG und Paragraph 27, Absatz eins, AMSG:

Gemäß Art. 20 Abs. 4 B-VG haben alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereichs Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.Gemäß Artikel 20, Absatz 4, B-VG haben alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereichs Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.

Nach Art. 20 Abs. 3 B-VG sind alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist. Als „Partei“ iSd Art. 20 Abs. 3 B-VG sind alle Personen anzusehen, die aus irgendeinem Anlass mit der Behörde in Berührung kommen (vgl. VwGH 28.01.2019, Ra 2017/01/0140). Bei der Prüfung des Interesses der Partei an der Geheimhaltung ist eine Abwägung der Interessen, nämlich des Interesses an der Information und des Geheimhaltungsinteresses der Partei, vorzunehmen. Stehen einander die beiden Interessenlagen gleichwertig gegenüber, so steht der Auskunftserteilung keine Geheimhaltungsverpflichtung der Behörde entgegen; (nur) bei Überwiegen der Geheimhaltungsinteressen der Partei ist der Behörde eine Auskunftserteilung verwehrt (vgl. VwGH 28.01.2019, Ra 2017/01/0140).Nach Artikel 20, Absatz 3, B-VG sind alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist. Als „Partei“ iSd Artikel 20, Absatz 3, B-VG sind alle Personen anzusehen, die aus irgendeinem Anlass mit der Behörde in Berührung kommen vergleiche VwGH 28.01.2019, Ra 2017/01/0140). Bei der Prüfung des Interesses der Partei an der Geheimhaltung ist eine Abwägung der Interessen, nämlich des Interesses an der Information und des Geheimhaltungsinteresses der Partei, vorzunehmen. Stehen einander die beiden Interessenlagen gleichwertig gegenüber, so steht der Auskunftserteilung keine Geheimhaltungsverpflichtung der Behörde entgegen; (nur) bei Überwiegen der Geheimhaltungsinteressen der Partei ist der Behörde eine Auskunftserteilung verwehrt vergleiche VwGH 28.01.2019, Ra 2017/01/0140).

Auch § 27 Abs. 1 AMSG normiert eine Verschwiegenheitspflicht, wonach Organe des Arbeitsmarktservice, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet sind, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse des Arbeitsmarktservice, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist.Auch Paragraph 27, Absatz eins, AMSG normiert eine Verschwiegenheitspflicht, wonach Organe des Arbeitsmarktservice, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet sind, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse des Arbeitsmarktservice, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist.

An dieser Stelle wird auf die ausführliche Interessensabwägung oben verwiesen, die nicht nur ein gleichwertiges Interesse des BF an der Auskunft über die beantragte Empfänger_innen von COVID-19-Kurzarbeitsbeihilfen sowie die Höhe der Beihilfen in seiner Funktion als Journalist und in Hinblick auf seine Rolle an der Ermöglichung eines breiten öffentlichen Diskurses, sondern ein überwiegendes erkennt. Damit kommt eine Verschwiegenheitsverpflichtung nach Art. 20 Abs. 3 B-VG bzw. § 27 Abs. 1 AMSG im gegenständlichen Verfahren nicht zum Tragen.An dieser Stelle wird auf die ausführliche Interessensabwägung oben verwiesen, die nicht nur ein gleichwertiges Interesse des BF an der Auskunft über die beantragte Empfänger_innen von COVID-19-Kurzarbeitsbeihilfen sowie die Höhe der Beihilfen in seiner Funktion als Journalist und in Hinblick auf seine Rolle an der Ermöglichung eines breiten öffentlichen Diskurses, sondern ein überwiegendes erkennt. Damit kommt eine Verschwiegenheitsverpflichtung nach Artikel 20, Absatz 3, B-VG bzw. Paragraph 27, Absatz eins, AMSG im gegenständlichen Verfahren nicht zum Tragen.

3.3.3. Zum Aufwand der Auskunftserteilung:

Gemäß § 1 Abs. 2 AuskunftspflichtG sind Auskünfte nur in einem solchen Ausmaß zu erteilen, das die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtigt.Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, AuskunftspflichtG sind Auskünfte nur in einem solchen Ausmaß zu erteilen, das die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtigt.

Hinweise darauf, dass dem Ersuchen aufgrund einer zu hohen Beeinträchtigung der Besorgung der übrigen Aufgaben der belangten Behörde nicht nachgekommen werden kann, haben sich im Verfahren nicht ergeben.

Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass die Berufung auf den Grund der wesentlichen Beeinträchtigung der übrigen Aufgaben im Regelfall die pauschale Auskunftsverweigerung nicht zu rechtfertigen vermag, und auch in einem solchen Fall die Auskunft insoweit zu erteilen ist, als dadurch die Besorgung der übrigen Aufgaben eben nicht wesentlich beeinträchtigt wird (vgl. VwGH 29.05.2018, Ra 2017/03/0083 mit Verweis auf VwGH, 23.10.1995, 93/10/0009). Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass die Berufung auf den Grund der wesentlichen Beeinträchtigung der übrigen Aufgaben im Regelfall die pauschale Auskunftsverweigerung nicht zu rechtfertigen vermag, und auch in einem solchen Fall die Auskunft insoweit zu erteilen ist, als dadurch die Besorgung der übrigen Aufgaben eben nicht wesentlich beeinträchtigt wird vergleiche VwGH 29.05.2018, Ra 2017/03/0083 mit Verweis auf VwGH, 23.10.1995, 93/10/0009).

Abschließend kann an dieser Stelle in Hinblick auf die Art und Größe der angefragten Information festgehalten werden, dass grundsätzlich das Auskunftsrecht keine Akteneinsicht umfasst, sondern die Weitergabe von Informationen zu einem Akteninhalt beinhaltet, die in aller Regel nicht jene Detailliertheit an Informationen aufweisen wird, die bei einer Akteneinsicht zu gewinnen ist. Allerdings kann es zur zweckmäßigen Erteilung einer Auskunft geboten sein, einem/einer Auskunftswerber_in nicht bloß mündliche oder schriftliche Auskunft über den Inhalt von Dokumenten zu erteilen, sondern den Zugang zu relevanten Dokumenten zu gewähren, zumal damit gegebenenfalls der Arbeitsaufwand für das auskunftspflichtige Organ geringer ausfallen kann (vgl. VwGH 29.05.2018, Ra 2017/03/0083). Der große Umfang der ersuchten Auskunft wurde bereits weiter oben durch das Rechercheinteresse des BF nachvollziehbar erklärt. Dass ersucht wird, die Auskunft in Form zB einer Liste mit Unternehmensnamen und Beihilfensummen zu erhalten, findet Rechtfertigung im Kontext des Auskunftsersuchens und stellt außerdem einen geringeren Aufwand für die Behörde dar, als die Zusammenstellung einer Information über eine solche Liste.Abschließend kann an dieser Stelle in Hinblick auf die Art und Größe der angefragten Information festgehalten werden, dass grundsätzlich das Auskunftsrecht keine Akteneinsicht umfasst, sondern die Weitergabe von Informationen zu einem Akteninhalt beinhaltet, die in aller Regel nicht jene Detailliertheit an Informationen aufweisen wird, die bei einer Akteneinsicht zu gewinnen ist. Allerdings kann es zur zweckmäßigen Erteilung einer Auskunft geboten sein, einem/einer Auskunftswerber_in nicht bloß mündliche oder schriftliche Auskunft über den Inhalt von Dokumenten zu erteilen, sondern den Zugang zu relevanten Dokumenten zu gewähren, zumal damit gegebenenfalls der Arbeitsaufwand für das auskunftspflichtige Organ geringer ausfallen kann vergleiche VwGH 29.05.2018, Ra 2017/03/0083). Der große Umfang der ersuchten Auskunft wurde bereits weiter oben durch das Rechercheinteresse des BF nachvollziehbar erklärt. Dass ersucht wird, die Auskunft in Form zB einer Liste mit Unternehmensnamen und Beihilfensummen zu erhalten, findet Rechtfertigung im Kontext des Auskunftsersuchens und stellt außerdem einen geringeren Aufwand für die Behörde dar, als die Zusammenstellung einer Information über eine solche Liste.

3.3.4. Ergebnis:

Auf der Rechtsgrundlage des AuskunftspflichtG und nach Vornahme der dort geforderten Interessensabwägung verweigerte die belangte Behörde die Auskunft daher im folgenden Umfang zu Unrecht (zum Umfang der Entscheidungsbefugnis des Verwaltungsgerichts vgl. VwGH 24.05.2018, Ro 2017/07/0026, Rz 39):Auf der Rechtsgrundlage des AuskunftspflichtG und nach Vornahme der dort geforderten Interessensabwägung verweigerte die belangte Behörde die Auskunft daher im folgenden Umfang zu Unrecht (zum Umfang der Entscheidungsbefugnis des Verwaltungsgerichts vergleiche VwGH 24.05.2018, Ro 2017/07/0026, Rz 39):

„1.
Die Namen jener Kapitalgesellschaften, die einer Offenlegungspflicht gemäß den §§ 277 bis 280a UGB unterliegen und denen im Zuge der Covid 19 Pandemie Kurzarbeitsbeihilfen genehmigt wurden, sowie die jeweiligen Summen der bisher ausgezahlten Kurzarbeitsbeihilfen für diese Unternehmen.
„1., Die Namen jener Kapitalgesellschaften, die einer Offenlegungspflicht gemäß den Paragraphen 277 bis 280 a UGB unterliegen und denen im Zuge der Covid 19 Pandemie Kurzarbeitsbeihilfen genehmigt wurden, sowie die jeweiligen Summen der bisher ausgezahlten Kurzarbeitsbeihilfen für diese Unternehmen.

2.
die Namen aller Unternehmen denen im Zuge der COVID 19 Pandemie Kurzarbeitsbeihilfen genehmigt wurden, sowie die Summen der bisher ausgezahlten Hilfen für diese Unternehmen, sofern die jährlichen Gesamtsummen der Kurzarbeitsbeihilfen 100.000 Euro übersteigen.“
2., die Namen aller Unternehmen denen im Zuge der COVID 19 Pandemie Kurzarbeitsbeihilfen genehmigt wurden, sowie die Summen der bisher ausgezahlten Hilfen für diese Unternehmen, sofern die jährlichen Gesamtsummen der Kurzarbeitsbeihilfen 100.000 Euro übersteigen.“

3.3.5. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen.3.3.5. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen.

Zu Spruchpunkt B) (Unzulässigkeit der Revision):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung vor. Vielmehr hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.05.2018, Zl. 2017/03/0083, bezüglich der Verhältnismäßigkeitsprüfung Kriterien aufgestellt, die auch im vorliegenden Fall zu berücksichtigen waren. Zu wessen Gunsten aber eine Interessenabwägung ausfällt, ist eine Einzelfallentscheidung und somit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung vor. Vielmehr hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.05.2018, Zl. 2017/03/0083, bezüglich der Verhältnismäßigkeitsprüfung Kriterien aufgestellt, die auch im vorliegenden Fall zu berücksichtigen waren. Zu wessen Gunsten aber eine Interessenabwägung ausfällt, ist eine Einzelfallentscheidung und somit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung.

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Auskunfterteilung Auskunftsbegehren Auskunftspflicht Auskunftsverweigerung Datenschutz Geheimhaltung Geheimhaltungsinteresse Informationsinteresse Interessenabwägung Journalismus Kurzarbeitsbeihilfe Medien Meinungsfreiheit Pandemie personenbezogene Daten Recherche Social watchdog Transparenz Verschwiegenheitspflicht Wissenserklärung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W176.2249967.1.00

Im RIS seit

19.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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