Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.09.2025
(1)Absatz einsDie Organe des Arbeitsmarktservice sind über alle ihnen in Ausübung des Dienstes oder mit Beziehung auf ihre Stellung bekannt gewordenen Angelegenheiten zur Geheimhaltung verpflichtet, soweit und solange dies aus den in § 6 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.Die Organe des Arbeitsmarktservice sind über alle ihnen in Ausübung des Dienstes oder mit Beziehung auf ihre Stellung bekannt gewordenen Angelegenheiten zur Geheimhaltung verpflichtet, soweit und solange dies aus den in Paragraph 6, Absatz eins, des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.
(2)Absatz 2Die Verpflichtung zur Geheimhaltung gemäß Abs. 1 gilt auch nach dem Ausscheiden aus der Funktion und nach Beendigung des Dienstverhältnisses. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung gemäß Abs. 1 gilt auch für Personen, die einem Ausschuss des Verwaltungsrates, des Landesdirektoriums oder des Regionalbeirates angehören.Die Verpflichtung zur Geheimhaltung gemäß Absatz eins, gilt auch nach dem Ausscheiden aus der Funktion und nach Beendigung des Dienstverhältnisses. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung gemäß Absatz eins, gilt auch für Personen, die einem Ausschuss des Verwaltungsrates, des Landesdirektoriums oder des Regionalbeirates angehören.
In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
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