TE Bvwg Erkenntnis 2023/10/3 L525 2254714-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.10.2023
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Entscheidungsdatum

03.10.2023

Norm

AlVG §25 Abs2
AMSG §1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §14
  1. AlVG Art. 2 § 25 heute
  2. AlVG Art. 2 § 25 gültig ab 01.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.05.2017 bis 31.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2017
  4. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.01.2016 bis 30.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2015
  5. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  6. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.08.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2004
  7. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.01.2001 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2000
  8. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/1999
  9. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.10.1998 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/1998
  10. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.07.1997 bis 30.09.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/1997
  11. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.05.1996 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  12. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.05.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  13. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.05.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  14. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.07.1994 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  15. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 817/1993
  16. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.08.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  17. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.07.1992 bis 31.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 416/1992
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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L525 2254714-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter ZAUNER, MLS und Mag. KORNINGER über die Beschwerde der XXXX GmbH, vertreten durch Mag. Martin Wakolbinger, Rechtsanwalt in 4470 Enns, gegen den Bescheid des AMS Traun vom 26.01.2022 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung des AMS Linz vom 22.04.2022, GZ. XXXX , betreffend Vorschreibung eines Sonderbeitrages gemäß § 25 Abs. 2 AlVG nach Durchführung einer nichtöffentlichen Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter ZAUNER, MLS und Mag. KORNINGER über die Beschwerde der römisch 40 GmbH, vertreten durch Mag. Martin Wakolbinger, Rechtsanwalt in 4470 Enns, gegen den Bescheid des AMS Traun vom 26.01.2022 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung des AMS Linz vom 22.04.2022, GZ. römisch 40 , betreffend Vorschreibung eines Sonderbeitrages gemäß Paragraph 25, Absatz 2, AlVG nach Durchführung einer nichtöffentlichen Sitzung zu Recht erkannt:

A1) Die die Beschwerdevorentscheidung des AMS Linz vom 22.04.2022, GZ. XXXX wird wegen Unzuständigkeit der Behörde ersatzlos behoben und wird der Bescheid des AMS Traun vom 26.01.2022 wiederhergestellt. A1) Die die Beschwerdevorentscheidung des AMS Linz vom 22.04.2022, GZ. römisch 40 wird wegen Unzuständigkeit der Behörde ersatzlos behoben und wird der Bescheid des AMS Traun vom 26.01.2022 wiederhergestellt.

A2) Der Beschwerde gegen den Bescheid des AMS Traun vom 26.01.2022 wird stattgegeben und der Bescheid ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des AMS Traun vom 26.01.2022 wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 25 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz 1994 (AMPFG) zur Zahlung eines Sonderbeitrages zur Arbeitslosenversicherung in Höhe von EUR 272,48 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass XXXX , Versicherungsnummer XXXX , am 30.03.2021 durch ein Organ der KIAB bei der Beschwerdeführerin bei Tätigkeiten als Hilfsarbeiter (Transport von Reifen zu einem Container) betreten worden sei. Eine fristgerechte Anmeldung zur Sozialversicherung bei der ÖGK seitens der Beschwerdeführerin sei nicht erfolgt.1. Mit Bescheid des AMS Traun vom 26.01.2022 wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 25, Absatz 2, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz 1994 (AMPFG) zur Zahlung eines Sonderbeitrages zur Arbeitslosenversicherung in Höhe von EUR 272,48 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass römisch 40 , Versicherungsnummer römisch 40 , am 30.03.2021 durch ein Organ der KIAB bei der Beschwerdeführerin bei Tätigkeiten als Hilfsarbeiter (Transport von Reifen zu einem Container) betreten worden sei. Eine fristgerechte Anmeldung zur Sozialversicherung bei der ÖGK seitens der Beschwerdeführerin sei nicht erfolgt.

2. In der fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin vor, dass Herr XXXX nicht Dienstnehmer der Beschwerdeführerin sei oder gewesen sei. Die Beschwerdeführerin beschäftige sich mit Altreifenrecycling und der Herstellung von Fallschutzmatten. Geschäftsführer sei Herr XXXX jun.. Das kontrollierte Betriebsgelände befinde sich im Eigentum der Firma XXXX und sei an die Firmen XXXX e.U. und die Firma XXXX vermietet. Auf dem Betriebsareal befänden sich mehrere Container. Einer dieser Container sei an die Firma XXXX GmbH vermietet, deren Geschäftsführer Herr XXXX sen., der Vater des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin, sei. Zum Zeitpunkt der Überprüfung seien in diesem Container 20 Felgen eingelagert gewesen. Herr XXXX sen. habe seinen Sohn gebeten, jene für ihn abzuholen und dieser habe sich gemeinsam mit einem seiner Mitarbeiter am Betriebsgelände eingefunden und sie abgeholt. Herr XXXX sei nur zufällig dort angetroffen worden, er sei niemals bei der Beschwerdeführerin beschäftigt gewesen und auch sonst bestehe keinerlei Beziehung. Er habe den Kontrollorganen auch keine Telefonnummer der Beschwerdeführerin ausgehändigt, die Beamten hätten vielmehr unrichtige Mutmaßungen angestellt, die zu haltlosen Vorwürfen geführt hätten. Selbst wenn ein Beschäftigungsverhältnis angenommen werden sollte, läge keinesfalls ein Angestellten-Dienstverhältnis, sondern allenfalls eine Hilfsarbeitertätigkeit vor. Im Übrigen sei auch der festgesetzte Sonderbeitrag jedenfalls zu hoch gegriffen.2. In der fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin vor, dass Herr römisch 40 nicht Dienstnehmer der Beschwerdeführerin sei oder gewesen sei. Die Beschwerdeführerin beschäftige sich mit Altreifenrecycling und der Herstellung von Fallschutzmatten. Geschäftsführer sei Herr römisch 40 jun.. Das kontrollierte Betriebsgelände befinde sich im Eigentum der Firma römisch 40 und sei an die Firmen römisch 40 e.U. und die Firma römisch 40 vermietet. Auf dem Betriebsareal befänden sich mehrere Container. Einer dieser Container sei an die Firma römisch 40 GmbH vermietet, deren Geschäftsführer Herr römisch 40 sen., der Vater des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin, sei. Zum Zeitpunkt der Überprüfung seien in diesem Container 20 Felgen eingelagert gewesen. Herr römisch 40 sen. habe seinen Sohn gebeten, jene für ihn abzuholen und dieser habe sich gemeinsam mit einem seiner Mitarbeiter am Betriebsgelände eingefunden und sie abgeholt. Herr römisch 40 sei nur zufällig dort angetroffen worden, er sei niemals bei der Beschwerdeführerin beschäftigt gewesen und auch sonst bestehe keinerlei Beziehung. Er habe den Kontrollorganen auch keine Telefonnummer der Beschwerdeführerin ausgehändigt, die Beamten hätten vielmehr unrichtige Mutmaßungen angestellt, die zu haltlosen Vorwürfen geführt hätten. Selbst wenn ein Beschäftigungsverhältnis angenommen werden sollte, läge keinesfalls ein Angestellten-Dienstverhältnis, sondern allenfalls eine Hilfsarbeitertätigkeit vor. Im Übrigen sei auch der festgesetzte Sonderbeitrag jedenfalls zu hoch gegriffen.

3. Am 16.03.2022 führte die belangte Behörde weitere Erhebungen am betreffenden Standort durch und übermittelte das Ergebnis zusammen mit der Anzeige der Finanzpolizei vom 07.04.2021, dem Strafantrag an die BH Linz-Land vom 06.04.2021 und dem anlässlich der Kontrolle ausgefüllten Personenblatt.

4. In ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 28.03.2022, eingebracht am 29.03.2022, führte die Beschwerdeführerin dazu aus, dass die belangte Behörde in der Person des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin erneut haltlose Mutmaßungen aufgestellt habe und schlichtweg einer Verwechslung unterliege. Der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin sei auch nur der Sohn von Herrn XXXX sen. und habe weder die Beschwerdeführerin noch ihr Geschäftsführer irgendein Dienstverhältnis mit Herrn XXXX gehabt. Die Behauptung, dieser habe in einem von der Finanzpolizei ausgegebenem Personalblatt angegeben, dass er für die Beschwerdeführerin arbeite, sei geradezu aktenwidrig und unrichtig, er habe vielmehr "keine Angaben" gemacht und eindeutig angegeben, dass er keinen Lohn erhalte. In einem Parallelverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich sei zwischenzeitig auch der Sachverhalt richtig ermittelt und – nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung – ein Freispruch verfügt worden. Der Sachverhalt sei absolut derselbe. Nun sei auch gerichtlicherseits festgestellt worden, dass Herr XXXX nie bei der Beschwerdeführerin oder ihrem Geschäftsführer beschäftigt gewesen sei.4. In ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 28.03.2022, eingebracht am 29.03.2022, führte die Beschwerdeführerin dazu aus, dass die belangte Behörde in der Person des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin erneut haltlose Mutmaßungen aufgestellt habe und schlichtweg einer Verwechslung unterliege. Der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin sei auch nur der Sohn von Herrn römisch 40 sen. und habe weder die Beschwerdeführerin noch ihr Geschäftsführer irgendein Dienstverhältnis mit Herrn römisch 40 gehabt. Die Behauptung, dieser habe in einem von der Finanzpolizei ausgegebenem Personalblatt angegeben, dass er für die Beschwerdeführerin arbeite, sei geradezu aktenwidrig und unrichtig, er habe vielmehr "keine Angaben" gemacht und eindeutig angegeben, dass er keinen Lohn erhalte. In einem Parallelverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich sei zwischenzeitig auch der Sachverhalt richtig ermittelt und – nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung – ein Freispruch verfügt worden. Der Sachverhalt sei absolut derselbe. Nun sei auch gerichtlicherseits festgestellt worden, dass Herr römisch 40 nie bei der Beschwerdeführerin oder ihrem Geschäftsführer beschäftigt gewesen sei.

5. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 22.04.2022 wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG abgewiesen. Zur Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, dass Herr XXXX bei der ausgeübten Tätigkeit als Hilfsarbeiter der Beschwerdeführerin betreten worden und keine Meldung des Dienstnehmers an den zuständigen Träger der Krankenversicherung erfolgt sei. Gegen Herrn XXXX läge bereits ein rechtskräftiger Bescheid des AMS Linz vom 01.12.2021 zur Rückforderung der Notstandshilfe vor. Da dessen Vorbringen in der dagegen erhobenen Beschwerde – er habe lediglich die Reifen seines PKWs gewechselt – nicht als glaubhaft gewertet werden konnte, gehe das AMS davon aus, dass auch die Einwände der Beschwerdeführerin, er wäre am Firmengelände nur zufällig angetroffen als er die Reifen seines PKWs gewechselt habe, nicht berechtigt seien. Zudem hätten die Ermittlungen ergeben, dass nicht einer der Container, sondern das gesamte Areal inklusive aller Container an den Vater des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin vermietet gewesen sei. Im Personalblatt habe Herr XXXX angegeben, dass er seit 30.03.2021, 16:30 Uhr, für die Beschwerdeführerin arbeiten würde. Der Umstand allein, dass das Landesverwaltungsgericht das Straferkenntnis aufgrund mangelnder Beweisergebnisse aufgehoben habe, vermöge die eigenen Ermittlungen der belangten Behörde nicht zu widerlegen. Hingewiesen werde darauf, dass aufgrund des festgestellten Sachverhalts von mehreren Behörden ein Verfahren gegen die Beschwerdeführerin geführt werde.5. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 22.04.2022 wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG abgewiesen. Zur Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, dass Herr römisch 40 bei der ausgeübten Tätigkeit als Hilfsarbeiter der Beschwerdeführerin betreten worden und keine Meldung des Dienstnehmers an den zuständigen Träger der Krankenversicherung erfolgt sei. Gegen Herrn römisch 40 läge bereits ein rechtskräftiger Bescheid des AMS Linz vom 01.12.2021 zur Rückforderung der Notstandshilfe vor. Da dessen Vorbringen in der dagegen erhobenen Beschwerde – er habe lediglich die Reifen seines PKWs gewechselt – nicht als glaubhaft gewertet werden konnte, gehe das AMS davon aus, dass auch die Einwände der Beschwerdeführerin, er wäre am Firmengelände nur zufällig angetroffen als er die Reifen seines PKWs gewechselt habe, nicht berechtigt seien. Zudem hätten die Ermittlungen ergeben, dass nicht einer der Container, sondern das gesamte Areal inklusive aller Container an den Vater des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin vermietet gewesen sei. Im Personalblatt habe Herr römisch 40 angegeben, dass er seit 30.03.2021, 16:30 Uhr, für die Beschwerdeführerin arbeiten würde. Der Umstand allein, dass das Landesverwaltungsgericht das Straferkenntnis aufgrund mangelnder Beweisergebnisse aufgehoben habe, vermöge die eigenen Ermittlungen der belangten Behörde nicht zu widerlegen. Hingewiesen werde darauf, dass aufgrund des festgestellten Sachverhalts von mehreren Behörden ein Verfahren gegen die Beschwerdeführerin geführt werde.

6. Mit Schriftsatz vom 27.04.2022 beantragte die Beschwerdeführerin fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, wobei sie ihr bisheriges Vorbringen unverändert aufrechterhielt und abermals auf das aufhebende Erkenntnis des LVwG Oberösterreich verwies sowie dessen ehestmögliche Übermittlung ankündigte.

7. Die belangte Behörde legte den vollständigen Akt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

8. Am 25.05.2022 leitete die belangte Behörde nachträglich das von der Beschwerdeführerin vorgelegte landesverwaltungsgerichtliche Erkenntnis samt einer Stellungnahme weiter, in der die Beschwerdeführerin Passagen aus der Beweiswürdigung hervorhob und abermals auf den identen Sachverhalt verwies (OZ 2).

9. Am 27.05.2022 wurde der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin seitens des erkennenden Gerichts um Übermittlung der Verhandlungsschrift des Landesverwaltungsgerichts im betreffenden Verfahren ersucht (OZ 3). Die Beschwerdeführerin kam dieser Aufforderung nicht nach.

10. Am 14.09.2022 legte die Beschwerdeführerin das hg. Erkenntnis vom 12.09.2022, Zl. L503 2251982-1/5E, vor, mit dem die Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Zahlung eines Beitragszuschlags aufgehoben wurde, da ein Beschäftigungsverhältnis des XXXX bei der Beschwerdeführerin nicht festgestellt werden konnte. (OZ 4) 10. Am 14.09.2022 legte die Beschwerdeführerin das hg. Erkenntnis vom 12.09.2022, Zl. L503 2251982-1/5E, vor, mit dem die Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Zahlung eines Beitragszuschlags aufgehoben wurde, da ein Beschäftigungsverhältnis des römisch 40 bei der Beschwerdeführerin nicht festgestellt werden konnte. (OZ 4)

11. Am 07.12.2022 wurde die Beschwerdeführerin (OZ 5) und am 09.01.2023 die belangte Behörde (OZ 7) im Hinblick auf den Anfechtungsbeschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 25.10.2022, Zl. A 2022/0005, aufgefordert, dem erkennenden Gericht den ihr zugegangenen bzw. bei der Behörde aufliegenden Bescheid in Kopie zu übermitteln. Mit Aktenvermerk vom 16.01.2023 wurde anhand der übermittelten Schriftstücke festhalten, dass sowohl der der Beschwerdeführerin zugegangene als auch der im Akt der belangten Behörde aufliegende Bescheid eine Unterschrift aufweisen.

12. Am 22.06.2023 übermittelte die belangte Behörde dem erkennenden Gericht den Bescheid des AMS Linz vom 01.12.2021, mit dem die von Herrn XXXX vom 03.03.2021 bis 30.03.2021 bezogene Notstandshilfe zurückgefordert wurde, sowie die dazu ergangene rechtskräftige Beschwerdevorentscheidung vom 03.01.2023. Zusammenfassend ging das AMS davon aus, dass Herr XXXX zum Kontrollzeitpunkt nicht für die Beschwerdeführerin, sondern für ein anderes Unternehmen gearbeitet habe (OZ 9).12. Am 22.06.2023 übermittelte die belangte Behörde dem erkennenden Gericht den Bescheid des AMS Linz vom 01.12.2021, mit dem die von Herrn römisch 40 vom 03.03.2021 bis 30.03.2021 bezogene Notstandshilfe zurückgefordert wurde, sowie die dazu ergangene rechtskräftige Beschwerdevorentscheidung vom 03.01.2023. Zusammenfassend ging das AMS davon aus, dass Herr römisch 40 zum Kontrollzeitpunkt nicht für die Beschwerdeführerin, sondern für ein anderes Unternehmen gearbeitet habe (OZ 9).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Bescheiderlassende Behörde war der Leiter/die Leiterin der regionalen Geschäftsstelle des AMS Traun. Die Beschwerdevorentscheidung erließ das die Leiterin des AMS Linz.

Der im Zuge von Kontrollen von Kräfte der KIAB am 30.03.2021 Betretene XXXX stand im Zeitpunkt der Kontrolle in keinem Beschäftigungsverhältnis zur Beschwerdeführerin.
2. Beweiswürdigung:
Der im Zuge von Kontrollen von Kräfte der KIAB am 30.03.2021 Betretene römisch 40 stand im Zeitpunkt der Kontrolle in keinem Beschäftigungsverhältnis zur Beschwerdeführerin. , 2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des AMS Traun sowie durch Einsichtnahme in das Erkenntnis des LVwG Oberösterreich vom 05.05.2022, Zl. LVwG-303138/9/Py/PP, das hg. Erkenntnis vom 12.09.2022, Zl. L503 2251982-1/5E und die Beschwerdevorentscheidung des AMS Linz vom 03.01.2023, GZ. LGSOÖ/Abt.2/2021-0566-4-019554-21, welche den hier zu beurteilenden Sachverhalt betreffen.

Bescheiderlassende Behörde war das AMS Traun (bzw. der Leiter/die Leiterin der regionalen Geschäftsstelle), was sich bereits aus dem Bescheidkopf des bekämpften Bescheides vom 26.01.2022 ergibt. Ebenso wird als Kontaktaufnahmemöglichkeit die Mailadresse des AMS Traun unter: ams.traun@ams.at angegeben und wurde auch die Adresse des AMS Traun auf der ersten Seite des bekämpften Bescheides angegeben.

Dem gegenüber weist die Beschwerdevorentscheidung vom 22.04.2022 als Bescheidkopf das AMS Linz (bzw. die Leiterin) als Behörde aus, am unteren Rand ist die Adresse des AMS Linz angeführt und spricht die Beschwerdevorentscheidung davon, dass "das Arbeitsmarktservice Linz über Ihre Beschwerde vom 03.03.2022" entscheidet und wird als Behörde das Arbeitsmarktservice Linz angeführt. Für das erkennende Gericht steht somit fest, dass die Beschwerdevorentscheidung eine andere Behörde erließ, als den der Beschwerdevorentscheidung vorangegangene Bescheid.

Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 05.05.2022, Zl. LVwG-303138/9/Py/PP, gab das Landesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung der gegen das Straferkenntnis der Behörde vom 18.10.2021 erhobenen Beschwerde statt, da im Verfahren nicht zweifelsfrei festgestellt werden konnte, dass Herr XXXX am Kontrolltag als Dienstnehmer der Beschwerdeführerin tätig war. Im Verfahren zu Zl. L503 2251982-1/5E konnte das Bundesverwaltungsgericht nach Würdigung des Sachverhalts in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht ebenfalls nicht feststellen, dass Herr XXXX die Tätigkeiten für bzw. im Auftrag der Beschwerdeführerin durchgeführt hat oder dass die Tätigkeit der Beschwerdeführerin sonst in irgendeiner Weise zugutekam. In seiner rechtskräftigen Beschwerdevorentscheidung vom 03.01.2023 kam das AMS Linz zum Schluss, dass Herr XXXX zum Kontrollzeitpunkt für die Firma XXXX Straße 11, XXXX , gearbeitet hat. Alle drei Entscheidungen betreffen nun den exakt gleichen Sachverhalt und sieht das erkennende Gericht keine Veranlassung an diesen – rechtskräftigen – Entscheidungen zu zweifeln bzw. diese zu hinterfragen. Die Entscheidungen sind umfangreich begründet und wurden – zumindest teilweise – nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen. Abgesehen davon kam das AMS Linz – ebenso zum gleichen Sachverhalt – zum Ergebnis, dass der Betretene XXXX bei einer anderen Firma im Betretungszeitpunkt beschäftigt war. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 05.05.2022, Zl. LVwG-303138/9/Py/PP, gab das Landesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung der gegen das Straferkenntnis der Behörde vom 18.10.2021 erhobenen Beschwerde statt, da im Verfahren nicht zweifelsfrei festgestellt werden konnte, dass Herr römisch 40 am Kontrolltag als Dienstnehmer der Beschwerdeführerin tätig war. Im Verfahren zu Zl. L503 2251982-1/5E konnte das Bundesverwaltungsgericht nach Würdigung des Sachverhalts in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht ebenfalls nicht feststellen, dass Herr römisch 40 die Tätigkeiten für bzw. im Auftrag der Beschwerdeführerin durchgeführt hat oder dass die Tätigkeit der Beschwerdeführerin sonst in irgendeiner Weise zugutekam. In seiner rechtskräftigen Beschwerdevorentscheidung vom 03.01.2023 kam das AMS Linz zum Schluss, dass Herr römisch 40 zum Kontrollzeitpunkt für die Firma römisch 40 Straße 11, römisch 40 , gearbeitet hat. Alle drei Entscheidungen betreffen nun den exakt gleichen Sachverhalt und sieht das erkennende Gericht keine Veranlassung an diesen – rechtskräftigen – Entscheidungen zu zweifeln bzw. diese zu hinterfragen. Die Entscheidungen sind umfangreich begründet und wurden – zumindest teilweise – nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen. Abgesehen davon kam das AMS Linz – ebenso zum gleichen Sachverhalt – zum Ergebnis, dass der Betretene römisch 40 bei einer anderen Firma im Betretungszeitpunkt beschäftigt war.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A1) Behebung der Beschwerdevorentscheidung wegen Unzuständigkeit der Behörde

Das Arbeitsmarktservicegesetz, AMSG lautet auszugsweise:

" Arbeitsmarktservice

§ 1. (1) Die Durchführung der Arbeitsmarktpolitik des Bundes obliegt dem „Arbeitsmarktservice“. Das Arbeitsmarktservice ist ein Dienstleistungsunternehmen des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit.Paragraph eins, (1) Die Durchführung der Arbeitsmarktpolitik des Bundes obliegt dem „Arbeitsmarktservice“. Das Arbeitsmarktservice ist ein Dienstleistungsunternehmen des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit.

(2) Das Arbeitsmarktservice ist in eine Bundesorganisation, in Landesorganisationen für jedes Bundesland und innerhalb der Bundesländer in regionale Organisationen gegliedert.

(3) Die Bundesorganisation führt die Bezeichnung „Arbeitsmarktservice Österreich“.

(4) Die Landesorganisationen führen die Bezeichnung „Arbeitsmarktservice“ unter Hinzufügung des Namens des jeweiligen Bundeslandes.

(5) Die regionalen Organisationen führen die Bezeichnung „Arbeitsmarktservice“ unter Hinzufügung des Namens der Gemeinde (erforderlichenfalls mit einem der Unterscheidbarkeit dienendem Zusatz), in der sie eingerichtet sind.

Organe

§ 3. (1) Die Organe des Arbeitsmarktservice im Bereich der Bundesorganisation des Arbeitsmarktservice sindParagraph 3, (1) Die Organe des Arbeitsmarktservice im Bereich der Bundesorganisation des Arbeitsmarktservice sind

1. der Verwaltungsrat,

2. der Vorstand.

(2) Die Organe des Arbeitsmarktservice im Bereich der Landesorganisationen des Arbeitsmarktservice sind

1. das Landesdirektorium,

2. der Landesgeschäftsführer.

(3) Die Organe des Arbeitsmarktservice im Bereich der regionalen Organisationen sind

1. der Regionalbeirat,

2. der Leiter der regionalen Geschäftsstelle.

Leiter der regionalen Geschäftsstelle

§ 22. (1) Der Leiter der regionalen Geschäftsstelle wird vom Landesdirektorium bestellt. Er ist Bediensteter des Arbeitsmarktservice gemäß den Bestimmungen des 5. Teiles oder Bediensteter eines Amtes des Arbeitsmarktservice.Paragraph 22, (1) Der Leiter der regionalen Geschäftsstelle wird vom Landesdirektorium bestellt. Er ist Bediensteter des Arbeitsmarktservice gemäß den Bestimmungen des 5. Teiles oder Bediensteter eines Amtes des Arbeitsmarktservice.

(2) Der Leiter der regionalen Geschäftsstelle hat die Geschäfte des Arbeitsmarktservice auf regionaler Ebene unter Beachtung der Richtlinien der Bundes- und der Landesorganisation sowie der vom Regionalbeirat beschlossenen Grundsätze unter eigener Verantwortung so zu leiten und nach außen zu vertreten, wie das Wohl des Arbeitsmarktservice unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 31 Abs. 5 erster Satz es erfordert. Er hat über alle Leistungen des Arbeitsmarktservice seines Zuständigkeitsbereiches, soweit im Gesetz nicht anderes bestimmt ist, zu entscheiden."(2) Der Leiter der regionalen Geschäftsstelle hat die Geschäfte des Arbeitsmarktservice auf regionaler Ebene unter Beachtung der Richtlinien der Bundes- und der Landesorganisation sowie der vom Regionalbeirat beschlossenen Grundsätze unter eigener Verantwortung so zu leiten und nach außen zu vertreten, wie das Wohl des Arbeitsmarktservice unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Paragraph 31, Absatz 5, erster Satz es erfordert. Er hat über alle Leistungen des Arbeitsmarktservice seines Zuständigkeitsbereiches, soweit im Gesetz nicht anderes bestimmt ist, zu entscheiden."

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz, AlVG lautet auszugsweise:

"§ 25. (2) Wird ein Empfänger von Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) bei einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 lit. a, b oder d durch öffentliche Organe, insbesondere Organe von Behörden oder Sozialversicherungsträgern oder Exekutivorgane, betreten, die er nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt hat (§ 50), so gilt die unwiderlegliche Rechtsvermutung, daß diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist. Das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) für zumindest vier Wochen ist rückzufordern. Erfolgte in einem solchen Fall keine zeitgerechte Meldung durch den Dienstgeber an den zuständigen Träger der Krankenversicherung, so ist dem Dienstgeber von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ein Sonderbeitrag in der doppelten Höhe des Dienstgeber- und des Dienstnehmeranteiles zur Arbeitslosenversicherung (§ 2 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 315/1994) für die Dauer von sechs Wochen vorzuschreiben. Als Bemessungsgrundlage dient der jeweilige Kollektivvertragslohn bzw., falls kein Kollektivvertrag gilt, der Anspruchslohn. Die Vorschreibung gilt als vollstreckbarer Titel und ist im Wege der gerichtlichen Exekution eintreibbar."§ 25. (2) Wird ein Empfänger von Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) bei einer Tätigkeit gemäß Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, b, oder d durch öffentliche Organe, insbesondere Organe von Behörden oder Sozialversicherungsträgern oder Exekutivorgane, betreten, die er nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt hat (Paragraph 50,), so gilt die unwiderlegliche Rechtsvermutung, daß diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist. Das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) für zumindest vier Wochen ist rückzufordern. Erfolgte in einem solchen Fall keine zeitgerechte Meldung durch den Dienstgeber an den zuständigen Träger der Krankenversicherung, so ist dem Dienstgeber von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ein Sonderbeitrag in der doppelten Höhe des Dienstgeber- und des Dienstnehmeranteiles zur Arbeitslosenversicherung (Paragraph 2, des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1994,) für die Dauer von sechs Wochen vorzuschreiben. Als Bemessungsgrundlage dient der jeweilige Kollektivvertragslohn bzw., falls kein Kollektivvertrag gilt, der Anspruchslohn. Die Vorschreibung gilt als vollstreckbarer Titel und ist im Wege der gerichtlichen Exekution eintreibbar.

Verfahren

Zuständigkeit

§ 44. (1) Die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen „regionale Geschäftsstellen“ genannt) und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen „Landesgeschäftsstellen“ genannt) richtet sichParagraph 44, (1) Die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen „regionale Geschäftsstellen“ genannt) und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen „Landesgeschäftsstellen“ genannt) richtet sich

1. soweit Rechte und Pflichten des Arbeitgebers betroffen sind, nach dem Sitz des Betriebes;

2. soweit Rechte und Pflichten der arbeitslosen, beschäftigten oder karenzierten Person betroffen sind, nach deren Wohnsitz, mangels eines solchen nach deren gewöhnlichem Aufenthaltsort; nach Beendigung des Bezuges einer Leistung nach diesem Bundesgesetz bleibt die bisherige Zuständigkeit auch bei Wechsel des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes, insbesondere betreffend den Widerruf oder auch die Rückforderung von Leistungen, so lange aufrecht, bis ein neuer Anspruch geltend gemacht wird.

Entscheidung

§ 56. (1) Über Ansprüche auf Leistungen entscheidet die regionale Geschäftsstelle. Über die Anerkennung von Maßnahmen gemäß § 18 Abs. 6 entscheidet die Landesgeschäftsstelle."Paragraph 56, (1) Über Ansprüche auf Leistungen entscheidet die regionale Geschäftsstelle. Über die Anerkennung von Maßnahmen gemäß Paragraph 18, Absatz 6, entscheidet die Landesgeschäftsstelle."

Zu A1) Behebung der Beschwerdevorentscheidung wegen Unzuständigkeit des AMS Linz

Aus § 25 Abs. 2 AlVG ergibt sich eindeutig, dass Vorschreibungen des Sonderbeitrages von den jeweiligen regionalen Geschäftsstellen vorzuschreiben sind. Wie oben dargelegt stellt sich die Beschwerdevorentscheidung als eine Erledigung der Leiterin des AMS Linz dar. Da der Ausgangsbescheid allerdings dem AMS Traun (bzw. dem Leiter/der Leiterin) zuzurechnen ist, kann nicht das AMS Linz (als eine andere regionale Geschäftsstelle) über eine Erledigung des AMS Traun absprechen. Es bedarf keiner näheren Ausführungen, dass sowohl Bescheid als auch Beschwerdevorentscheidung von der gleichen Behörde stammen müssen. Die Beschwerdevorentscheidung war daher wegen (amtswegig wahrzunehmender) Unzuständigkeit zu beheben und der ursprüngliche Bescheid wiederherzustellen. Aus Paragraph 25, Absatz 2, AlVG ergibt sich eindeutig, dass Vorschreibungen des Sonderbeitrages von den jeweiligen regionalen Geschäftsstellen vorzuschreiben sind. Wie oben dargelegt stellt sich die Beschwerdevorentscheidung als eine Erledigung der Leiterin des AMS Linz dar. Da der Ausgangsbescheid allerdings dem AMS Traun (bzw. dem Leiter/der Leiterin) zuzurechnen ist, kann nicht das AMS Linz (als eine andere regionale Geschäftsstelle) über eine Erledigung des AMS Traun absprechen. Es bedarf keiner näheren Ausführungen, dass sowohl Bescheid als auch Beschwerdevorentscheidung von der gleichen Behörde stammen müssen. Die Beschwerdevorentscheidung war daher wegen (amtswegig wahrzunehmender) Unzuständigkeit zu beheben und der ursprüngliche Bescheid wiederherzustellen.

Zu A2) Stattgabe der Beschwerde

Die Vorschreibung eines Sonderbeitrags gemäß § 25 Abs. 2 vierter Satz AlVG setzt voraus, dass die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin im Sinne von § 35 Abs 1 ASVG die Anmeldung von Herrn XXXX als Dienstnehmer (§ 4 ASVG) unterlassen hätte. Dienstgeber ist nach § 35 Abs 1 ASVG derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht (vgl. Julcher in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 35 ASVG Rz. 8 ff). Die Vorschreibung eines Sonderbeitrags gemäß Paragraph 25, Absatz 2, vierter Satz AlVG setzt voraus, dass die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin im Sinne von Paragraph 35, Absatz eins, ASVG die Anmeldung von Herrn römisch 40 als Dienstnehmer (Paragraph 4, ASVG) unterlassen hätte. Dienstgeber ist nach Paragraph 35, Absatz eins, ASVG derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht vergleiche Julcher in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 35, ASVG Rz. 8 ff).

Ausgehend von den zum selben Sachverhalt in den zitierten Erkenntnissen sowie der Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 03.01.2023 getroffenen rechtskräftigen Feststellungen ergibt sich, dass zum Kontrollzeitpunkt kein Dienstverhältnis zur Beschwerdeführerin vorlag. Das erkennende Gericht kommt zum Ergebnis, dass diese Überlegungen auch auf das gegenständliche Verfahren umzulegen sind und wird insbesondere auf die im hg. Erkenntnis vom 12.09.2022 angeführten Entscheidungsgründe (vgl. Pkt. 2.5.) sowie die Beschwerdevorentscheidung, insb. S. 6 f, verwiesen.Ausgehend von den zum selben Sachverhalt in den zitierten Erkenntnissen sowie der Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 03.01.2023 getroffenen rechtskräftigen Feststellungen ergibt sich, dass zum Kontrollzeitpunkt kein Dienstverhältnis zur Beschwerdeführerin vorlag. Das erkennende Gericht kommt zum Ergebnis, dass diese Überlegungen auch auf das gegenständliche Verfahren umzulegen sind und wird insbesondere auf die im hg. Erkenntnis vom 12.09.2022 angeführten Entscheidungsgründe vergleiche Pkt. 2.5.) sowie die Beschwerdevorentscheidung, insb. S. 6 f, verwiesen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung betreffend die Verhängung eines Beitragszuschlags und die damit in Zusammenhang stehende Frage der Dienstgebereigenschaft von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung betreffend die Verhängung eines Beitragszuschlags und die damit in Zusammenhang stehende Frage der Dienstgebereigenschaft von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht bereits aufgrund der Aktenlage fest, wobei an dieser Stelle nochmals zu betonen ist, dass das LVwG Oberösterreich zu ein- und demselben Sachverhalt bereits eine mündliche Verhandlung durchgeführt hat.

Es konnte daher von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Schlagworte

Beschwerdevorentscheidung Dienstgebereigenschaft Dienstnehmereigenschaft Rechtskraft der Entscheidung Sonderzahlung unzuständige Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:L525.2254714.1.00

Im RIS seit

31.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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