Norm: AMSG §1AMSG §62 Abs5MRG §12a Abs3
Rechtssatz: Mit der Ausgliederung der Arbeitsmarktverwaltung aus der Hoheitsverwaltung und der Übertragung der Arbeitsmarktverwaltung auf das Arbeitsmarktservice als eine Körperschaft öffentlichen Rechts durch das Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG), BGBl 1994/313, haben sich die rechtlichen und die wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten nicht entscheidend geändert: Die rechtlichen Einflussmöglichkeiten sind... mehr lesen...
Norm: AMSG §1AMSG §62 Abs5MRG §12a Abs1
Rechtssatz: Die Ausgliederung der Arbeitsmarktverwaltung aus der Hoheitsverwaltung durch das Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG), BGBl 1994/313, war ein Akt der Gesetzgebung; die Rechtsnachfolge des Arbeitsmarktservices nach dem Bund gründet sich demnach nicht auf ein Rechtsgeschäft. Eine Unternehmensveräußerung im Sinne des § 12a Abs 1 MRG liegt daher unabhängig davon nicht vor, ob mit der Arbeitsmarktverwa... mehr lesen...
Norm: AMSG allgAMSG §1
Rechtssatz: Bis zur Errichtung des Arbeitsmarktservices war die Arbeitsmarktverwaltung Teil der Hoheitsverwaltung. Mit dem Arbeitsmarktservice sollte ein aus der staatlichen Verwaltung ausgegliedertes öffentliches Dienstleistungsunternehmen errichtet werden, das die von der Bundesregierung formulierten arbeitsmarktpolitischen Ziele und Vorgaben umsetzt. Entscheidungstexte ... mehr lesen...