RS OGH 1996/12/17 4Ob2357/96p, 5Ob267/98w, 1Ob257/00a, 1Ob218/14m, 1Ob208/15t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.1996
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Norm

AMSG §1
AMSG §62 Abs5
MRG §12a Abs3

Rechtssatz

Mit der Ausgliederung der Arbeitsmarktverwaltung aus der Hoheitsverwaltung und der Übertragung der Arbeitsmarktverwaltung auf das Arbeitsmarktservice als eine Körperschaft öffentlichen Rechts durch das Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG), BGBl 1994/313, haben sich die rechtlichen und die wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten nicht entscheidend geändert: Die rechtlichen Einflussmöglichkeiten sind, soweit das Arbeitsmarktservice behördliche Aufgaben wahrnimmt, unverändert geblieben, weil auch das Arbeitsmarktservice insoweit dem Weisungsrecht des Bundesministers für Arbeit und Soziales untersteht. Soweit das Arbeitsmarktservice nichthoheitliche Aufgaben erfüllt, untersteht es der Aufsicht des Bundesministers für Arbeit und Soziales. Im übertragenen Wirkungsbereich wird das Arbeitsmarktservice im Namen und auf Rechnung des Bundes tätig; im eigenen Wirkungsbereich bestreitet es zwar die Personalausgaben und Sachausgaben in eigenem Namen und auf eigene Rechnung; es erhält seine Ausgaben aber vom Bund ersetzt, soweit sie nicht aus der - vom Bund zu bildenden - Arbeitsmarktrücklage zu bestreiten sind. § 12a Abs 3 MRG wäre daher auch dann nicht anzuwenden, wenn das Arbeitsmarktservicegesetz keine entsprechende Bestimmung enthielte. § 62 Abs 5 AMSG stellt nur klar, dass die Ausgliederung der Arbeitsmarktverwaltung keinen Tatbestand verwirklicht, der nach dem Mietrechtsgesetz zur Mietzinsanhebung berechtigt.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 2357/96p
    Entscheidungstext OGH 17.12.1996 4 Ob 2357/96p
  • 5 Ob 267/98w
    Entscheidungstext OGH 07.04.2000 5 Ob 267/98w
    Verstärkter Senat; Vgl; Veröff: SZ 73/66
  • 1 Ob 257/00a
    Entscheidungstext OGH 30.01.2001 1 Ob 257/00a
    nur: Die rechtlichen Einflußmöglichkeiten sind, soweit das Arbeitsmarktservice behördliche Aufgaben wahrnimmt, unverändert geblieben, weil auch das Arbeitsmarktservice insoweit dem Weisungsrecht des Bundesministers für Arbeit und Soziales untersteht. Soweit das Arbeitsmarktservice nichthoheitliche Aufgaben erfüllt, untersteht es der Aufsicht des Bundesministers für Arbeit und Soziales. Im übertragenen Wirkungsbereich wird das Arbeitsmarktservice im Namen und auf Rechnung des Bundes tätig; im eigenen Wirkungsbereich bestreitet es zwar die Personalausgaben und Sachausgaben in eigenem Namen und auf eigene Rechnung; es erhält seine Ausgaben aber vom Bund ersetzt, soweit sie nicht aus der - vom Bund zu bildenden - Arbeitsmarktrücklage zu bestreiten sind. (T1) Beisatz: Die Vermittlung von Arbeitssuchenden erfolgt, wie sich aus § 31 Abs 1 AMSG 1994 ergibt, jedenfalls nicht hoheitlich. (T2) Beisatz: Die Erlassung von Beischeiden ist als typische Rechtsform hoheitlichen staatlichen Handelns Hoheitsverwaltung, der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist hoheitlicher Natur, die beklagte Partei und ihre Gehilfen (dort: PSK AG und PTA) handeln insoweit als Organe des Rechtsträgers Bund. (T3)
  • 1 Ob 218/14m
    Entscheidungstext OGH 23.12.2014 1 Ob 218/14m
    Auch; nur T1; Veröff: SZ 2014/134
  • 1 Ob 208/15t
    Entscheidungstext OGH 24.11.2015 1 Ob 208/15t
    nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Die Beauftragung privater Unternehmen mit der Durchführung von Schulungen erfolgt nicht hoheitlich. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0107080

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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