Norm
AMSG §1Rechtssatz
Die Ausgliederung der Arbeitsmarktverwaltung aus der Hoheitsverwaltung durch das Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG), BGBl 1994/313, war ein Akt der Gesetzgebung; die Rechtsnachfolge des Arbeitsmarktservices nach dem Bund gründet sich demnach nicht auf ein Rechtsgeschäft. Eine Unternehmensveräußerung im Sinne des § 12a Abs 1 MRG liegt daher unabhängig davon nicht vor, ob mit der Arbeitsmarktverwaltung ein Unternehmen im Sinne dieser Bestimmung auf das Arbeitsmarktservice übergegangen ist. Sie läge auch dann nicht vor, wenn § 62 Abs 5 AMSG nicht festhielte, dass die Ausgliederung keine Veräußerung im Sinne des § 12a Abs 1 MRG ist.Die Ausgliederung der Arbeitsmarktverwaltung aus der Hoheitsverwaltung durch das Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG), BGBl 1994/313, war ein Akt der Gesetzgebung; die Rechtsnachfolge des Arbeitsmarktservices nach dem Bund gründet sich demnach nicht auf ein Rechtsgeschäft. Eine Unternehmensveräußerung im Sinne des Paragraph 12 a, Absatz eins, MRG liegt daher unabhängig davon nicht vor, ob mit der Arbeitsmarktverwaltung ein Unternehmen im Sinne dieser Bestimmung auf das Arbeitsmarktservice übergegangen ist. Sie läge auch dann nicht vor, wenn Paragraph 62, Absatz 5, AMSG nicht festhielte, dass die Ausgliederung keine Veräußerung im Sinne des Paragraph 12 a, Absatz eins, MRG ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0107079Dokumentnummer
JJR_19961217_OGH0002_0040OB02357_96P0000_006