RS OGH 1996/12/17 4Ob2357/96p, 1Ob257/00a, 8ObA241/01a, 1Ob218/14m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.1996
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Norm

AMSG allg
AMSG §1

Rechtssatz

Bis zur Errichtung des Arbeitsmarktservices war die Arbeitsmarktverwaltung Teil der Hoheitsverwaltung. Mit dem Arbeitsmarktservice sollte ein aus der staatlichen Verwaltung ausgegliedertes öffentliches Dienstleistungsunternehmen errichtet werden, das die von der Bundesregierung formulierten arbeitsmarktpolitischen Ziele und Vorgaben umsetzt.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 2357/96p
    Entscheidungstext OGH 17.12.1996 4 Ob 2357/96p
  • 1 Ob 257/00a
    Entscheidungstext OGH 30.01.2001 1 Ob 257/00a
    Beisatz: Vorgesehen war, dass bisher von der Arbeitsmarktverwaltung wahrgenommene Aufgaben, die in keinem wesentlichen Zusammenhang mit der Vermittlungsfunktion zwischen Arbeitskräfteangebot und Arbeitskräftenachfrage stehen, jeweils geeigneten anderen Dienststellen oder Einrichtungen übertragen werden. (T1)
  • 8 ObA 241/01a
    Entscheidungstext OGH 07.03.2002 8 ObA 241/01a
    Auch
  • 1 Ob 218/14m
    Entscheidungstext OGH 23.12.2014 1 Ob 218/14m
    Auch; Veröff: SZ 2014/134

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0107078

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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