Entscheidungsgründe: I. 1. Gemäß §1 Abs1 lita des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG 1977), BGBl. Nr. 609/1977, sind arbeitslosenversichert ua. Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben, soweit keine Ausnahme von der Versicherungspflicht vorliegt. römisch eins. 1. Gemäß... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1. Gemäß §1 Abs1 lita des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG 1977), BGBl. Nr. 609/1977, sind arbeitslosenversichert ua. Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben, soweit keine Ausnahme von der Versicherungspflicht vorliegt. römisch eins. 1. Gemäß... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1. Gemäß §1 Abs1 lita des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG 1977), BGBl. Nr. 609/1977, sind arbeitslosenversichert ua. Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben, soweit keine Ausnahme von der Versicherungspflicht vorliegt. römisch eins. 1. Gemäß... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1. Gemäß §1 Abs1 lita des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG 1977), BGBl. Nr. 609/1977, sind arbeitslosenversichert ua. Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben, soweit keine Ausnahme von der Versicherungspflicht vorliegt. römisch eins. 1. Gemäß... mehr lesen...
Index: 62 Arbeitsmarktverwaltung62/01 Arbeitsmarktverwaltung
Norm: B-VG Art7 Abs1 / Gesetz B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsgegenstand B-VG Art140 Abs4 AlVG §1 Abs2 lite idF KonjunkturbelebungsG 2002, BGBl I 68/2002 AlVG §14, §15 ASVG §253b B-VG Art. 7 heute B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch B... mehr lesen...
Begründung: I. 1. Die Antragsteller begehren mit ihrem auf Art140 Abs1 letzter Satz B-VG gestützten Antrag, der Verfassungsgerichtshof möge ArtI Z2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 817/1993, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 und das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz geändert werden, in eventu den ersten Satz des ArtI Z2 leg.cit. als verfassungswidrig aufheben. römisch eins. 1. Die Antragsteller begehren mit ihrem auf Art140 Abs1 letzter Satz B-VG gestützten Antrag, der... mehr lesen...
Index: 62 Arbeitsmarktverwaltung62/01 Arbeitsmarktverwaltung
Norm: B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag AlVG §1 Abs2 litcArbeitsmarktpolitik-FinanzierungsG §5 ASVG §69 B-VG Art. 140 heute B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013 B-VG Art. 140 gültig vo... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Nach §1 Abs1 des Bundesgesetzes vom 4. Juli 1963, BGBl. 174, über die Gewährung von Überbrückungshilfen an ehemalige Bundesbedienstete (kurz ÜberbrückungshilfenG) ist einem Bundesbediensteten, der von der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß §1 Abs2 lita oder b des Arbeitslosenversicherungsgesetzes ausgenommen ist, wenn er aus dem Dienststand ausscheidet, ohne daß ein Anspruch auf einen laufenden Ruhe- oder Versorgungsbezug oder auf Leistungen nach dem ... mehr lesen...
Index: 63 Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht63/04 Bundesbedienstetenschutz
Norm: B-VG Art7 Abs1 / Gesetz AlVG §1 Abs2ÜberbrückungshilfenG §1 Abs1 B-VG Art. 7 heute B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013 B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.... mehr lesen...