RS Vfgh 1993/3/17 G224/92

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Veröffentlicht am 17.03.1993
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Index

63 Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
63/04 Bundesbedienstetenschutz

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
AlVG §1 Abs2
ÜberbrückungshilfenG §1 Abs1

Leitsatz

Gleichheitswidrigkeit des Ausschlusses der Versorgungsleistung an ehemalige Bundesbedienstete nach dem ÜberbrückungshilfenG bei Anspruch auf jede noch so geringe Leistung aus der Arbeitslosenversicherung; Schließen der infolge Aufhebung einer Wortfolge herbeigeführten planwidrigen Lücke (mögliches Nebeneinander von Arbeitslosengeld und Überbrückungshilfe) im Sinne einer ergänzenden Funktion der Überbrückungshilfe

Rechtssatz

In §1 Abs1 des Bundesgesetzes vom 04.07.63 über die Gewährung von Überbrückungshilfen an ehemalige Bundesbedienstete, BGBl 174, (ÜberbrückungshilfenG) wird die Wortfolge "oder auf Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1958" als verfassungswidrig aufgehoben.

Die Bestimmung verstößt gegen den Gleichheitssatz, indem sie den nach dem Vorbild der Arbeitslosenversicherung bemessenen und daher am zuletzt bezogenen Entgelt orientierten Anspruch nur dann gewährt, wenn keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gebühren, obwohl doch solche Leistungen der Arbeitslosenversicherung erheblich geringer sein können, als die gebührende Überbrückungshilfe wäre. Es gibt keinen sachlichen Grund dafür, eine am letzten Entgelt orientierte Versorgungsleistung wegen jeder auch noch so geringen Leistung aus der Arbeitslosenversicherung gänzlich zu verweigern.

Die infolge Aufhebung der Wortfolge herbeigeführte planwidrige Lücke (mögliches Nebeneinander von Arbeitslosengeld und Überbrückungshilfe) ist im Sinne der ergänzenden Funktion der Überbrückungshilfe dahin zu schließen, daß der Anspruch auf die volle Überbrückungshilfe das Fehlen eines Anspruches auf das Arbeitslosengeld voraussetzt und bei Vorliegen eines Anspruches auf Arbeitslosengeld die Überbrückungshilfe nur als Ergänzung, also mit dem Betrag gebührt, um den das Arbeitslosengeld hinter jenem Betrag zurückbleibt, der dem Beamten gebührt hätte, wenn er auch im Dienststand arbeitslosenversicherungspflichtig gewesen wäre.

(Anlaßfall B312/92, E v 17.03.93, Aufhebung des angefochtenen Bescheides).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Dienstrecht, Überbrückungshilfe, Arbeitslosenversicherung, VfGH / Verwerfungsumfang, VfGH / Aufhebung Wirkung, Auslegung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:G224.1992

Dokumentnummer

JFR_10069683_92G00224_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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