TE Vfgh Erkenntnis 1993/3/17 B312/92

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Veröffentlicht am 17.03.1993
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Index

63 Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
63/04 Bundesbedienstetenschutz

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Anlaßfallwirkung der Aufhebung der Wortfolge "oder auf Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1958" in §1 Abs1 des BG über die Gewährung von Überbrückungshilfen an ehemalige Bundesbedienstete, BGBl 174/1963, mit E v 17.03.93, G224/92.

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) ist schuldig, dem Beschwerdeführer die mit 15.000 S bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Der Beschwerdeführer war vom 2. Mai 1983 bis 31. August 1984 an der Technischen Universität Wien als Studienassistent teilzeitbeschäftigt und unterlag mit dieser Beschäftigung der Arbeitslosenversicherungspflicht. Nach Abschluß eines Studiums wechselte er am 1. April 1985 auf die Planstelle eines Hochschulassistenten und war seither von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommen. Das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis endete mit 30. September 1990 durch Zeitablauf.römisch eins. Der Beschwerdeführer war vom 2. Mai 1983 bis 31. August 1984 an der Technischen Universität Wien als Studienassistent teilzeitbeschäftigt und unterlag mit dieser Beschäftigung der Arbeitslosenversicherungspflicht. Nach Abschluß eines Studiums wechselte er am 1. April 1985 auf die Planstelle eines Hochschulassistenten und war seither von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommen. Das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis endete mit 30. September 1990 durch Zeitablauf.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landesarbeitsamtes Wien wurde sein Antrag vom 19. Oktober 1990 auf Zuerkennung der Überbrückungshilfe mit dem Hinweis auf den Anspruch auf Arbeitslosengeld aus dem ersten Dienstverhältnis abgewiesen.

Die dagegen erhobene Beschwerde rügt die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit vor dem Gesetz.

II. Aus Anlaß der vorliegenden Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof von Amts wegen die Verfassungsmäßigkeit des §1 Abs1 des Bundesgesetzes vom 4. Juli 1963 über die Gewährung von Überbrückungshilfen an ehemalige Bundesbedienstete, BGBl. 174, von Amts wegen geprüft. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, G224/92, hat er die in dieser Gesetzesbestimmung enthaltene Wortfolge "oder auf Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1958" wegen Verletzung des Gleichheitssatzes als verfassungswidrig aufgehoben.römisch zwei. Aus Anlaß der vorliegenden Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof von Amts wegen die Verfassungsmäßigkeit des §1 Abs1 des Bundesgesetzes vom 4. Juli 1963 über die Gewährung von Überbrückungshilfen an ehemalige Bundesbedienstete, BGBl. 174, von Amts wegen geprüft. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, G224/92, hat er die in dieser Gesetzesbestimmung enthaltene Wortfolge "oder auf Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1958" wegen Verletzung des Gleichheitssatzes als verfassungswidrig aufgehoben.

Der Bescheid ist in Anwendung der verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung ergangen. Es ist offenkundig, daß er für den Beschwerdeführer nachteilig war und ihn in seinen Rechten verletzt hat. Er ist daher aufzuheben (§19 Abs4 Z3 VerfGG).

Der Bezug von Arbeitslosengeld darf im fortgesetzten Verfahren nicht mehr zum Ausschluß der Überbrückungshilfe führen, sondern nur auf diese angerechnet ewrden.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf §88 VerfGG. Im zugeprochenen Betrag sind 2.500 S an Umsatzsteuer enthalten.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:B312.1992

Dokumentnummer

JFT_10069683_92B00312_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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