TE Vfgh Beschluss 1995/6/29 G30/95

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.06.1995
beobachten
merken

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
62/01 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
AlVG §1 Abs2 litc
Arbeitsmarktpolitik-FinanzierungsG §5
ASVG §69
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. AlVG Art. 1 § 1 heute
  2. AlVG Art. 1 § 1 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  3. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.07.2024 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2024
  4. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.04.2024 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2023
  5. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2016 bis 31.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015
  6. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  7. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2015
  8. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  9. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  10. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  11. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  12. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  13. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  14. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2008 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  15. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  16. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  17. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  18. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  19. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  20. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  21. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.07.1999 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  22. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/1999
  23. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  24. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.10.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/1998
  25. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 10.01.1998 bis 30.09.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1998
  26. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.1998 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  27. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  28. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.05.1995 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  29. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.1995 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 817/1993
  30. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.07.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 416/1992
  1. ASVG § 69 heute
  2. ASVG § 69 gültig ab 01.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  3. ASVG § 69 gültig von 01.07.1994 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung einer Bestimmung der AlVG-Nov 1993 betreffend die Aufhebung der Ausnahme bestimmter Dienstnehmer in unkündbaren privatrechtlichen Dienstverhältnissen zu Gebietskörperschaften von der Arbeitslosenversicherungspflicht mangels Legitimation; Verwaltungsweg über die Rückforderung ungebührlich entrichteter Beiträge zumutbar

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Die Antragsteller begehren mit ihrem auf Art140 Abs1 letzter Satz B-VG gestützten Antrag, der Verfassungsgerichtshof möge ArtI Z2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 817/1993, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 und das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz geändert werden, in eventu den ersten Satz des ArtI Z2 leg.cit. als verfassungswidrig aufheben.römisch eins. 1. Die Antragsteller begehren mit ihrem auf Art140 Abs1 letzter Satz B-VG gestützten Antrag, der Verfassungsgerichtshof möge ArtI Z2 des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 817 aus 1993,, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 und das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz geändert werden, in eventu den ersten Satz des ArtI Z2 leg.cit. als verfassungswidrig aufheben.

2. Mit ArtI des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 817/1993 wurde das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert. Z2 dieses Artikels lautet: 2. Mit ArtI des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 817 aus 1993, wurde das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert. Z2 dieses Artikels lautet:

"§1 Abs2 litc wird aufgehoben. Die bisherigen litd und e erhalten die Bezeichnung litc und d."

Diese Aufhebung trat mit Ablauf des 31. Dezember 1994 in Kraft (§80 Abs3 AlVG idF des ArtI Z22 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 817/1993). Diese Aufhebung trat mit Ablauf des 31. Dezember 1994 in Kraft (§80 Abs3 AlVG in der Fassung des ArtI Z22 des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 817 aus 1993,).

Der durch die angefochtene Bestimmung aufgehobene §1 Abs2 litc AlVG nahm einen dort näher umschriebenen Personenkreis von der nach §1 Abs1 AlVG an sich bestehenden Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung aus. Er lautete:

  1. "(2)Absatz 2,Ausgenommen von der Arbeitslosenversicherungspflicht sind

...

c) Dienstnehmer, die in einem unkündbaren privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, zu einem Bundesland, einem Bezirk oder einer Gemeinde sowie zu einem von diesen Körperschaften verwalteten Betrieb, einer solchen Unternehmung, Anstalt, Stiftung oder einem solchen Fonds stehen, wenn ihnen aus diesem Dienstverhältnis Anwartschaft auf Ruhegenuß (Provision) zusteht, sowie Dienstnehmer, die in einem unkündbaren privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer Körperschaft des öffentlichen Rechts stehen, wenn ihnen aus diesem Dienstverhältnis Anwartschaft auf Ruhegenuß (Provision) zusteht, sofern in gesetzlichen Vorschriften oder in den dienstrechtlichen Vorschriften ein Anspruch auf eine Ersatzleistung für den Fall der Arbeitslosigkeit und ein Anspruch auf eine Ersatzleistung für Karenzurlaubsgeld (§§26 bis 31) in einem diesem Bundesgesetz gleichwertigen Ausmaß vorgesehen sind;

..."

3. Die Antragsteller sind nach ihrem eigenen Vorbringen Dienstnehmer der Versorgungsbetriebe der Grazer Stadtwerke AG, gemäß §5 des Kollektivvertrages für die Dienstnehmer der Versorgungsbetriebe und des zentralen Bereiches der Grazer Stadtwerke AG definitiv gestellt und bei der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse krankenversichert.

§101a dieses Kollektivvertrages räume ihnen bei Auflösung ihres Dienstverhältnisses - unbeschadet der sich aus gesetzlichen Bestimmungen und dem Kollektivvertrag ergebenden Rechtsfolgen der Auflösung - für den Fall der Arbeitslosigkeit gegenüber der Grazer Stadtwerke AG einen Anspruch auf eine Ersatzleistung in einem dem Arbeitslosenversicherungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung gleichwertigen Ausmaß ein. Bis zum Außerkrafttreten des §1 Abs2 litc AlVG seien sie von der Arbeitslosenversicherungspflicht nicht erfaßt gewesen, da nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwSlg. 8289 A/1972) Dienstverhältnisse von der Arbeitslosenversicherungspflicht befreit gewesen seien, wenn kollektivvertraglich eine Ersatzleistung vorgesehen sei.

Die durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 817/1993 geschaffene Neufassung des §1 Abs1 AlVG greife in das Eigentumsrecht der Antragsteller ein, weil sie ab 1. Jänner 1995 verpflichtet seien, Beiträge zur Arbeitslosenversicherung zu leisten. Dieser Eingriff sei nach Art und Ausmaß durch das Gesetz eindeutig bestimmt und bedürfe keiner weiteren Konkretisierung; sie hätten nunmehr Dienstnehmerbeiträge zur Arbeitslosenversicherung zu leisten. Der Eingriff sei demnach unmittelbar. Es stehe ihnen auch kein zumutbarer Umweg zur Bekämpfung des für verfassungswidrig erachteten Eingriffes zur Verfügung. Eine rechtswidrige Nichtentrichtung der Arbeitslosenversicherungsbeiträge sei keine zumutbare Vorgangsweise, um einen Bescheid zu provozieren. Die durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 817 aus 1993, geschaffene Neufassung des §1 Abs1 AlVG greife in das Eigentumsrecht der Antragsteller ein, weil sie ab 1. Jänner 1995 verpflichtet seien, Beiträge zur Arbeitslosenversicherung zu leisten. Dieser Eingriff sei nach Art und Ausmaß durch das Gesetz eindeutig bestimmt und bedürfe keiner weiteren Konkretisierung; sie hätten nunmehr Dienstnehmerbeiträge zur Arbeitslosenversicherung zu leisten. Der Eingriff sei demnach unmittelbar. Es stehe ihnen auch kein zumutbarer Umweg zur Bekämpfung des für verfassungswidrig erachteten Eingriffes zur Verfügung. Eine rechtswidrige Nichtentrichtung der Arbeitslosenversicherungsbeiträge sei keine zumutbare Vorgangsweise, um einen Bescheid zu provozieren.

Die Antragsteller halten ihre durch die Aufhebung des §1 Abs2 litc bewirkte Einbeziehung in die Arbeitslosenversicherung wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz und gegen das Grundrecht auf Unverletzlichkeit des Eigentums für verfassungswidrig.

II. Der Antrag ist unzulässig.römisch zwei. Der Antrag ist unzulässig.

1. Der Verfassungsgerichtshof hat seit dem Beschluß VfSlg. 8009/1977 in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt vertreten, die Antragslegitimation nach Art140 Abs1 B-VG setze voraus, daß durch die bekämpfte Bestimmung die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt werden müssen und daß der durch Art140 Abs1 B-VG dem einzelnen eingeräumte Rechtsbehelf dazu bestimmt ist, Rechtsschutz gegen rechtswidrige generelle Normen nur insoweit zu gewähren, als ein anderer zumutbarer Weg hiefür nicht zur Verfügung steht (zB VfSlg. 10481/1985, 11684/1988).

2. An dieser Voraussetzung fehlt es im vorliegenden Fall.

Gemäß §4 Abs1 des Arbeitsmarktpolitikfinanzierungsgesetzes - AMPFG, BGBl. 315/1994, gilt die Regelung des §60 ASVG, wonach der Arbeitgeber berechtigt ist, den auf den Versicherten entfallenden Beitragsanteil vom Entgelt in barem abzuziehen, auch für den Beitrag zur Arbeitslosenversicherung. Nach §5 erster Satz AMPFG hat die Einhebung der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung von den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung gemeinsam mit dem Beitrag zur Krankenversicherung zu erfolgen. Der zweite Satz dieser Bestimmung ordnet unter anderem an, daß die Vorschrift des §69 ASVG (betreffend die "Rückforderung ungebührlich entrichteter Beiträge") auch auf die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung Anwendung findet. Gemäß §4 Abs1 des Arbeitsmarktpolitikfinanzierungsgesetzes - AMPFG, Bundesgesetzblatt 315 aus 1994,, gilt die Regelung des §60 ASVG, wonach der Arbeitgeber berechtigt ist, den auf den Versicherten entfallenden Beitragsanteil vom Entgelt in barem abzuziehen, auch für den Beitrag zur Arbeitslosenversicherung. Nach §5 erster Satz AMPFG hat die Einhebung der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung von den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung gemeinsam mit dem Beitrag zur Krankenversicherung zu erfolgen. Der zweite Satz dieser Bestimmung ordnet unter anderem an, daß die Vorschrift des §69 ASVG (betreffend die "Rückforderung ungebührlich entrichteter Beiträge") auch auf die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung Anwendung findet.

In dieser durch §5 AMPFG iVm §69 ASVG den Antragstellern eingeräumten Möglichkeit, die Rückzahlung zu Ungebühr entrichteter Beiträge (mit der Begründung, die Beitragsentrichtung erweise sich im Hinblick auf die Verfassungswidrigkeit ihrer durch Aufhebung des §1 Abs2 litc AlVG bewirkten Einbeziehung in die Arbeitslosenversicherung als unrichtig) zu beantragen, ist ein zumutbarer Weg, der die Anrufung des Verfassungsgerichtshofes mittels Individualantrag ausschließt, zu erblicken (vgl. etwa den die Lohnsteuer betreffenden Beschluß VfSlg. 8241/1978 sowie die Selbstbemessungsabgaben betreffenden Beschlüsse VfSlg. 9868/1983, 13103/1992, 13474/1993, VfGH 20.6.1994, V59/94, und 27.2.1995, V106/94). In dieser durch §5 AMPFG in Verbindung mit §69 ASVG den Antragstellern eingeräumten Möglichkeit, die Rückzahlung zu Ungebühr entrichteter Beiträge (mit der Begründung, die Beitragsentrichtung erweise sich im Hinblick auf die Verfassungswidrigkeit ihrer durch Aufhebung des §1 Abs2 litc AlVG bewirkten Einbeziehung in die Arbeitslosenversicherung als unrichtig) zu beantragen, ist ein zumutbarer Weg, der die Anrufung des Verfassungsgerichtshofes mittels Individualantrag ausschließt, zu erblicken vergleiche etwa den die Lohnsteuer betreffenden Beschluß VfSlg. 8241/1978 sowie die Selbstbemessungsabgaben betreffenden Beschlüsse VfSlg. 9868/1983, 13103/1992, 13474/1993, VfGH 20.6.1994, V59/94, und 27.2.1995, V106/94).

3. Der Antrag ist sohin mangels Legitimation in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§19 Abs3 Z2 lite VerfGG).

Schlagworte

Arbeitslosenversicherung, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:G30.1995

Dokumentnummer

JFT_10049371_95G00030_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten