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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Keine Verfassungswidrigkeit der Ausnahme von Personen mit Anspruch auf eine vorzeitige Alterspension aufgrund langer Versicherungsdauer von der Arbeitslosenversicherung aufgrund rückwirkender Gesetzesänderung während des von Amts wegen eingeleiteten Gesetzesprüfungsverfahrens; Wegfall der Bedenken des Verfassungsgerichtshofes durch Einführung der Anrechenbarkeit bestimmter Zeiten auf die Anwartschaft in der Arbeitslosenversicherung; kein zeitlicher Geltungsbereich der ursprünglich in Prüfung gezogenen Bestimmung; objektive Willkür in den Anlassverfahren durch Abweisung von Anträgen auf Arbeitslosengeld aufgrund Anwendung der alten RechtslageSpruch
§1 Abs2 lite des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 - AlVG, BGBl. Nr. 609/1977, in der Fassung des Art10 Z1 des Konjunkturbelebungsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 68/2002, wird nicht als verfassungswidrig aufgehoben. §1 Abs2 lite des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 - AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, in der Fassung des Art10 Z1 des Konjunkturbelebungsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2002,, wird nicht als verfassungswidrig aufgehoben.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Gemäß §1 Abs1 lita des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG 1977), BGBl. Nr. 609/1977, sind arbeitslosenversichert ua. Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben, soweit keine Ausnahme von der Versicherungspflicht vorliegt.römisch eins. 1. Gemäß §1 Abs1 lita des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG 1977), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, sind arbeitslosenversichert ua. Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben, soweit keine Ausnahme von der Versicherungspflicht vorliegt.
2. Mit Art10 Z1 des Konjunkturbelebungsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 68/2002, wurde in §1 Abs2 lite AlVG 1977 folgende Ausnahme von der Arbeitslosenversicherungspflicht eingeführt: 2. Mit Art10 Z1 des Konjunkturbelebungsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2002,, wurde in §1 Abs2 lite AlVG 1977 folgende Ausnahme von der Arbeitslosenversicherungspflicht eingeführt:
"e) Personen, die das für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer maßgebliche Mindestalter vollendet haben, ab dem Beginn des folgenden Kalendermonates."
Nach §253b Abs1 ASVG (idF des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 2000 - SRÄG 2000, BGBl. I Nr. 92/2000) haben Männer nach Vollendung des 738. Lebensmonates, Frauen nach Vollendung des Nach §253b Abs1 ASVG in der Fassung des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 2000 - SRÄG 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2000,) haben Männer nach Vollendung des 738. Lebensmonates, Frauen nach Vollendung des
678. Lebensmonates, Anspruch auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer.
§15 Abs8 AlVG 1977 (idF des Art10 Z2 des Konjunkturbelebungsgesetzes 2002) bestimmt: §15 Abs8 AlVG 1977 in der Fassung des Art10 Z2 des Konjunkturbelebungsgesetzes 2002) bestimmt:
Beide Bestimmungen hängen mit §22 AlVG 1977 (idF des Art10 Z3 des Konjunkturbelebungsgesetzes 2002) zusammen, wonach Arbeitslose ua. dann keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, wenn sie eine Leistung aus "einem der Versicherungsfälle des Alters aus der Pensionsversicherung" beziehen oder "die Anspruchsvoraussetzungen für eine Pension aus einem der Versicherungsfälle des Alters erfüllen". Beide Bestimmungen hängen mit §22 AlVG 1977 in der Fassung des Art10 Z3 des Konjunkturbelebungsgesetzes 2002) zusammen, wonach Arbeitslose ua. dann keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, wenn sie eine Leistung aus "einem der Versicherungsfälle des Alters aus der Pensionsversicherung" beziehen oder "die Anspruchsvoraussetzungen für eine Pension aus einem der Versicherungsfälle des Alters erfüllen".
Die soeben wiedergegebenen Bestimmungen des AlVG 1977 idF des Konjunkturbelebungsgesetzes 2002 stehen seit 1. Juli 2002 in Kraft (§79 Abs67 AlVG 1977). Die soeben wiedergegebenen Bestimmungen des AlVG 1977 in der Fassung des Konjunkturbelebungsgesetzes 2002 stehen seit 1. Juli 2002 in Kraft (§79 Abs67 AlVG 1977).
Die Begründung des diesen Bestimmungen zugrunde liegenden Abänderungsantrags (s. AB 1039 BlgNR XXI. GP) lautet wie folgt: Die Begründung des diesen Bestimmungen zugrunde liegenden Abänderungsantrags (s. Ausschussbericht 1039 BlgNR römisch 21 . Gesetzgebungsperiode lautet wie folgt:
"Derzeit sind Personen, die eine Alterspension beziehen und neben dieser Pension eine Beschäftigung aufnehmen, aus ihrem Dienstverhältnis arbeitslosenversichert. Der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe neben einer Pension ist aber ausgeschlossen. Der VfGH hat in seinem Erkenntnis vom 19. Juni 2001, G115/00-6, G154/01-8, nunmehr ausgesprochen, dass eine solche Regelung unzulässig ist. Zur Herbeiführung einer klaren, einfach administrierbaren Regelung, die die verfassungsmäßigen Bedenken zur Gänze ausräumt, sollen Personen, die die gesetzliche Altersgrenze für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer erreichen, von der Arbeitslosenversicherungspflicht befreit werden. Dadurch wird die unselbständige Beschäftigung von Personen im Pensionsalter erleichtert und ein Anreiz zur längeren Erwerbstätigkeit geboten. Eine Prüfung durch den Arbeitgeber, den Träger der Krankenversicherung oder auch den Träger der Pensionsversicherung, ob eine Person bereits eine Pensionsleistung bezieht, eine solche beantragt hat, trotz vorliegender Anspruchsberechtigung noch keinen Antrag gestellt hat oder noch nicht anspruchsberechtigt ist, kann daher entfallen. Eine Gewährung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung nach Erreichen der Altersgrenze soll wie bisher nur in jenen seltenen Fällen erfolgen, in denen die Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension noch nicht gegeben sind und daher ein Einkommensersatz aus der Arbeitslosenversicherung noch erforderlich ist. Zur Sicherung dieser Möglichkeit wird für diese Fälle eine Rahmenfristerstreckung festgelegt.
Ohne die vorgeschlagene Änderung könnte es ab Juli 2002 durch Arbeitslosmeldungen pensionsberechtigter Personen, die dann nicht mehr vom Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe ausgeschlossen sind, zu einer Zunahme der Zahl der arbeitslos gemeldeten Personen um voraussichtlich mindestens 5 000 Personen und zusätzlichen jährlichen Aufwendungen von über 60 Millionen Euro (über 825 Millionen Schilling) kommen. Trotz der durch den - zur Herstellung der Verfassungskonformität erforderlichen - Entfall der Arbeitslosenversicherungsbeiträge für Personen, die das Pensionsalter erreicht haben, eintretenden Mindereinnahmen in der Höhe von rund 40 Millionen Euro (rund 550 Millionen Schilling) sind demgemäß Einsparungen in Höhe von rund 20 Millionen Euro (rund 25 Millionen Schilling [gemeint wohl: rund 275 Millionen Schilling]) zu erwarten."
II. 1. Beim Verfassungsgerichtshof sind zu B1538/02 und B1784/02 Beschwerden gemäß Art144 B-VG gegen letztinstanzliche Bescheide der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Niederösterreich anhängig. Mit diesen Bescheiden - vom 11. September bzw. 25. November 2002 - hat die Landesgeschäftsstelle Anträgen auf Arbeitslosengeld in letzter Instanz keine Folge gegeben, weil die - im Jahr 1943 geborenen - Beschwerdeführerinnen die in §14 AlVG 1977 vorgeschriebene Anwartschaft nicht erfüllt hätten: Beide hätten zwar in den letzten zwölf Monaten vor Geltendmachung des Anspruches durch (mindestens) 28 Wochen eine der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegende Beschäftigung ausgeübt, mit 1. Juli 2002 sei indessen die Arbeitslosenversicherungspflicht der Beschwerdeführerinnen entfallen, sodass sie nicht auch 28 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen seien.römisch zwei. 1. Beim Verfassungsgerichtshof sind zu B1538/02 und B1784/02 Beschwerden gemäß Art144 B-VG gegen letztinstanzliche Bescheide der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Niederösterreich anhängig. Mit diesen Bescheiden - vom 11. September bzw. 25. November 2002 - hat die Landesgeschäftsstelle Anträgen auf Arbeitslosengeld in letzter Instanz keine Folge gegeben, weil die - im Jahr 1943 geborenen - Beschwerdeführerinnen die in §14 AlVG 1977 vorgeschriebene Anwartschaft nicht erfüllt hätten: Beide hätten zwar in den letzten zwölf Monaten vor Geltendmachung des Anspruches durch (mindestens) 28 Wochen eine der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegende Beschäftigung ausgeübt, mit 1. Juli 2002 sei indessen die Arbeitslosenversicherungspflicht der Beschwerdeführerinnen entfallen, sodass sie nicht auch 28 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen seien.
Aus Anlass dieser Beschwerden leitete der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 27. Februar 2003 von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §1 Abs2 lite AlVG 1977 idF des Konjunkturbelebungsgesetzes 2002 ein. Seine Bedenken legte der Gerichtshof dar wie folgt: Aus Anlass dieser Beschwerden leitete der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 27. Februar 2003 von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §1 Abs2 lite AlVG 1977 in der Fassung des Konjunkturbelebungsgesetzes 2002 ein. Seine Bedenken legte der Gerichtshof dar wie folgt:
"... Die Arbeitslosenversicherung ist - ungeachtet der Tatsache, daß sie nicht in Selbstverwaltung besorgt wird - ein Zweig der Sozialversicherung (vgl. VfSlg. 7313/1974, 14.842/1997). Grundgedanke jeder Sozialversicherung ist es, die Angehörigen eines Berufsstandes zu einer Riskengemeinschaft zusammenzufassen (vgl. VfSlg. 12.739/1991 mwN). Es ist Sache des Gesetzgebers, im Rahmen seines rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes insbesondere 'die Grenzen für die Einbeziehung bestimmter Berufsgruppen in eine Sozialversicherungspflicht zu ziehen und zu entscheiden, welche bisher nicht versicherte Berufsgruppen in die Sozialversicherungspflicht einbezogen werden' (VfSlg. 9551/1982). Der Gesetzgeber darf sich hiebei ua. von der sozialen Schutzbedürftigkeit der betreffenden Personen- oder Berufsgruppe leiten lassen, wobei nicht die Ausnahme-, sondern die typischen Fälle den Ausschlag geben sollten (vgl. VfSlg. 4688/1964, S 171 f; s. auch VfSlg. 11.469/1987, S 232 f mwN; zuletzt VfSlg. 16.007/2000). Der Verfassungsgerichtshof nimmt - vorläufig - an, daß diese Grundsätze auch für die Ausnahme einer Personengruppe von der Sozial- einschließlich der Arbeitslosenversicherungspflicht gelten. "... Die Arbeitslosenversicherung ist - ungeachtet der Tatsache, daß sie nicht in Selbstverwaltung besorgt wird - ein Zweig der Sozialversicherung vergleiche VfSlg. 7313/1974, 14.842/1997). Grundgedanke jeder Sozialversicherung ist es, die Angehörigen eines Berufsstandes zu einer Riskengemeinschaft zusammenzufassen vergleiche VfSlg. 12.739/1991 mwN). Es ist Sache des Gesetzgebers, im Rahmen seines rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes insbesondere 'die Grenzen für die Einbeziehung bestimmter Berufsgruppen in eine Sozialversicherungspflicht zu ziehen und zu entscheiden, welche bisher nicht versicherte Berufsgruppen in die Sozialversicherungspflicht einbezogen werden' (VfSlg. 9551/1982). Der Gesetzgeber darf sich hiebei ua. von der sozialen Schutzbedürftigkeit der betreffenden Personen- oder Berufsgruppe leiten lassen, wobei nicht die Ausnahme-, sondern die typischen Fälle den Ausschlag geben sollten vergleiche VfSlg. 4688/1964, S 171 f; s. auch VfSlg. 11.469/1987, S 232 f mwN; zuletzt VfSlg. 16.007/2000). Der Verfassungsgerichtshof nimmt - vorläufig - an, daß diese Grundsätze auch für die Ausnahme einer Personengruppe von der Sozial- einschließlich der Arbeitslosenversicherungspflicht gelten.
... Gemäß §1 Abs2 lite AlVG 1977 sind Personen, die ein bestimmtes Lebensalter erreicht haben, von der Pflichtversicherung nach dem AlVG 1977 ausgenommen. Diese Ausnahme dürfte - wie die vorliegenden Beschwerdefälle zu zeigen scheinen - zur Konsequenz haben, daß der davon erfaßte Personenkreis nach Erreichen dieser Altersgrenze keine neuen Leistungsansprüche nach dem AlVG 1977 erwerben bzw. bei Erreichen der Altersgrenze begonnene Anwartschaften nicht mehr vollenden kann: Nach §7 Abs1 AlVG 1977 hat nämlich nur Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer ua. die Anwartschaft erfüllt. Nach §14 AlVG 1977 erfüllt die Anwartschaft, wer bei erstmaliger Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes mindestens 52 Wochen, bei jeder weiteren Inanspruchnahme mindestens 28 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Die gleichzeitig mit der erwähnten Ausnahmebestimmung in das Gesetz eingeführte Regelung des §15 Abs8 AlVG 1977 stellt zwar sicher, daß eine bereits erworbene Anwartschaft im Falle des (Fort)bestandes einer krankenversicherungspflichtigen Beschäftigung über die Altersgrenze hinaus nicht wegen Verstreichens der Rahmenfrist verloren gehen kann; weder durch diese, noch durch eine andere Vorschrift dürfte aber dafür Sorge getragen sein, daß - wie in den Beschwerdefällen - eine begonnene Anwartschaft vollendet oder nach Erschöpfung des Bezuges von Arbeitslosengeld eine neue Anwartschaft erworben werden kann.
Personen, die wohl die in §1 Abs2 lite AlVG 1977 bezeichnete