Norm: ZPO §69
Rechtssatz: Die Verhängung einer Mutwillensstrafe und die Verpflichtung zur Rückzahlung der Gerichtsgebühr in der doppelten Höhe setzt das Erschleichen der Verfahrenshilfe durch unrichtige Angaben im Vermögensbekenntnis voraus. Unrichtige Angaben zum Anspruchsgrund genügen nicht. Entscheidungstexte 13 R 31/05g Entscheidungstext OLG Wien 24.03.2005 13 R 31/05g ... mehr lesen...
Norm: MRK Art6 Abs1 II5a2MRK Art6 Abs3 lita IV1MRK Art6 Abs3 litb IV2ZPO §69ZPO §220
Rechtssatz: Die Verhängung einer Mutwillensstrafe wegen Erschleichung der Verfahrenshilfe in Höhe von ATS 30.000,- ohne Abhaltung einer Verhandlung und ohne Anhörung des Betroffenen verletzt Art 6 Abs 1 MRK iVm Art 6 Abs 3 lit a bzw iVm Art 6 Abs 3 lit b MRK. Entscheidungstexte Bsw 27783/95 Entscheidungst... mehr lesen...
Norm: MRK Art6 Abs1 II1bMRK Art6 VI2MRK Art77.ZPMRK Art4ZPO §69ZPO §220
Rechtssatz: Die Frage der Anwendbarkeit von Art 6 MRK im Bereich „strafrechtliche Anklage" ist anhand von drei Kriterien zu prüfen: Feststellung, ob der Gesetzestext, der die Zuwiderhandlung definiert, nach dem Rechtssystem des belangten Staates dem Strafrecht zugehört; Ermittlung der wahren Natur der fraglichen Zuwiderhandlung; Natur und Schwere der angedrohten Sanktion. ... mehr lesen...