TE OGH 1996/2/22 Bsw18892/91

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.02.1996
beobachten
merken

Kopf

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer, Beschwerdesache Putz gegen Österreich, Urteil vom 22.2.1996, Bsw. 18892/91.

Spruch

Art. 6 EMRK, Art. 13 EMRK - Ordnungsstrafe und Art. 6 EMRK.Artikel 6, EMRK, Artikel 13, EMRK - Ordnungsstrafe und Artikel 6, EMRK.

Keine Verletzung von Art. 6 EMRK (7:2 Stimmen).Keine Verletzung von Artikel 6, EMRK (7:2 Stimmen).

Keine Verletzung von Art. 13 EMRK (7:2 Stimmen).Keine Verletzung von Artikel 13, EMRK (7:2 Stimmen).

Text

Begründung:

Sachverhalt:

Gegen den Bf. wurden im Zuge von Strafverfahren mehrere Ordnungsstrafen wegen beleidigender Äußerungen (in schriftlicher wie auch mündlicher Form) gegenüber einem Vorsitzenden Richter verhängt. Die gesetzlichen Grundlagen für die verhängten Geldstrafen waren Vorschriften aus der StPO, dem Gerichtsorganisationsgesetz sowie der ZPO. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (vgl. auch die Ausführungen in NL 94/2/04 mit einer Kurzfassung der ZE der Kms.). In ihrem Ber. v. 11.10.1994 hatte die Kms. eine Verletzung von Art. 6 (1) und (3) EMRK festgestellt (10:6 Stimmen), keine Verletzung von Art. 13 EMRK (einstimmig).Gegen den Bf. wurden im Zuge von Strafverfahren mehrere Ordnungsstrafen wegen beleidigender Äußerungen (in schriftlicher wie auch mündlicher Form) gegenüber einem Vorsitzenden Richter verhängt. Die gesetzlichen Grundlagen für die verhängten Geldstrafen waren Vorschriften aus der StPO, dem Gerichtsorganisationsgesetz sowie der ZPO. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos vergleiche auch die Ausführungen in NL 94/2/04 mit einer Kurzfassung der ZE der Kms.). In ihrem Ber. v. 11.10.1994 hatte die Kms. eine Verletzung von Artikel 6, (1) und (3) EMRK festgestellt (10:6 Stimmen), keine Verletzung von Artikel 13, EMRK (einstimmig).

Rechtliche Beurteilung

Rechtsausführungen:

Der Bf. behauptet eine Verletzung seines Rechts auf ein faires Verfahren vor einem unparteiischen Gericht (Art. 6 (1) und (3) EMRK) wegen der über ihn verhängten Ordnungsstrafen; ferner rügt er das Fehlen einer wirksamen Bsw. an eine nationale Instanz (Verletzung von Art. 13 EMRK).Der Bf. behauptet eine Verletzung seines Rechts auf ein faires Verfahren vor einem unparteiischen Gericht (Artikel 6, (1) und (3) EMRK) wegen der über ihn verhängten Ordnungsstrafen; ferner rügt er das Fehlen einer wirksamen Bsw. an eine nationale Instanz (Verletzung von Artikel 13, EMRK).

Zur Anwendbarkeit von Art. 6 EMRK:Zur Anwendbarkeit von Artikel 6, EMRK:

In Anlehnung an die bisherige Rspr. des GH ist diese Frage anhand folgender Kriterien zu prüfen (vgl. die Urteile Engel ua./NL, A/22 § 82, Weber/CH, A/177 §§ 31-34, Demicoli/MLT, A/210 §§ 30-35; Ravnsborg/S, A/283-B § 30 = NL 94/2/18; Schmautzer/A, A-328-A § 27 = NL 95/5/10):In Anlehnung an die bisherige Rspr. des GH ist diese Frage anhand folgender Kriterien zu prüfen vergleiche die Urteile Engel ua./NL, A/22 Paragraph 82,, Weber/CH, A/177 Paragraphen 31 -, 34,, Demicoli/MLT, A/210 Paragraphen 30 -, 35,; Ravnsborg/S, A/283-B Paragraph 30, = NL 94/2/18; Schmautzer/A, A-328-A Paragraph 27, = NL 95/5/10):

1. Feststellung, ob der Gesetzestext, der die Zuwiderhandlung definiert, nach dem Rechtssystem des belangten Staates dem Strafrecht, dem Disziplinarrecht (einem sonstigen Rechtsbereich) oder beiden zugehört. Die verhängten Geldstrafen stützten sich nicht auf Vorschriften aus der StPO, sondern auf solche, die dem Vorsitzenden Richter die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Ablaufs der Verhandlung ermöglichen. Die Geldstrafen wurden weder ins Strafregister aufgenommen noch hing ihre Höhe - wie sonst im Strafrecht üblich - vom Einkommen ab. Die für die Ordnungsstrafen relevanten Vorschriften sind daher nicht Bestandteil des österr. Strafrechts.

2. Ermittlung der wahren Natur der fraglichen Zuwiderhandlung: Die verhängten Ordnungsstrafen resultieren aus der Zuständigkeit des Gerichts, Vorkehrungen für einen ordnungsgemäßen Ablauf der Verhandlung zu treffen. Es handelt sich hier mehr um die Ausübung von Disziplinargewalt als um die Sanktionierung strafrechtlicher Handlungen. Das im Tatbestand der Vorschriften definierte Verhalten liegt nicht im Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK.2. Ermittlung der wahren Natur der fraglichen Zuwiderhandlung: Die verhängten Ordnungsstrafen resultieren aus der Zuständigkeit des Gerichts, Vorkehrungen für einen ordnungsgemäßen Ablauf der Verhandlung zu treffen. Es handelt sich hier mehr um die Ausübung von Disziplinargewalt als um die Sanktionierung strafrechtlicher Handlungen. Das im Tatbestand der Vorschriften definierte Verhalten liegt nicht im Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK.

3. Natur und Schwere der angedrohten Sanktion: Wenn schon das Verhalten nicht strafrechtlich ist, könnte aufgrund der Natur und Schwere der angedrohten Sanktion Art. 6 EMRK anzuwenden sein. Der GH stellt hiezu fest: Ordnungsstrafen werden nicht ins Strafregister aufgenommen; das Gericht kann im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festsetzen, wogegen Rechtsmittel ergriffen werden können; das Ausmaß der Ersatzfreiheitsstrafe darf 10 Tage nicht übersteigen. Auch hier gilt, dass Ordnungsstrafen dem Gericht die Sicherstellung des ordnungsgemäßen Ablaufs der Verhandlungen ermöglichen sollen.3. Natur und Schwere der angedrohten Sanktion: Wenn schon das Verhalten nicht strafrechtlich ist, könnte aufgrund der Natur und Schwere der angedrohten Sanktion Artikel 6, EMRK anzuwenden sein. Der GH stellt hiezu fest: Ordnungsstrafen werden nicht ins Strafregister aufgenommen; das Gericht kann im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festsetzen, wogegen Rechtsmittel ergriffen werden können; das Ausmaß der Ersatzfreiheitsstrafe darf 10 Tage nicht übersteigen. Auch hier gilt, dass Ordnungsstrafen dem Gericht die Sicherstellung des ordnungsgemäßen Ablaufs der Verhandlungen ermöglichen sollen.

Die ggst. Zuwiderhandlungen sind somit nicht als strafrechtlich iSv. Art. 6 EMRK zu qualifizieren, keine Anwendbarkeit und somit keine Verletzung von Art. 6 EMRK (7:2 Stimmen). Keine Anwendbarkeit und somit keine Verletzung von Art. 13 EMRK (7:2 Stimmen).Die ggst. Zuwiderhandlungen sind somit nicht als strafrechtlich iSv. Artikel 6, EMRK zu qualifizieren, keine Anwendbarkeit und somit keine Verletzung von Artikel 6, EMRK (7:2 Stimmen). Keine Anwendbarkeit und somit keine Verletzung von Artikel 13, EMRK (7:2 Stimmen).

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 22.2.1996, Bsw. 18892/91, entstammt der Zeitschrift „ÖIMR-Newsletter" (NL 1996,46) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/96_2/Putz.pdf

Das Original der Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

Oberster Gerichtshof,
Wien, am
22. Februar 1996
Dr.
Für die Richtigkeit der Ausfertigung
die Leiterin der Geschäftsabteilung:
Oberster Gerichtshof,, Wien, am 22. Februar 1996, Dr. , Für die Richtigkeit der Ausfertigung, die Leiterin der Geschäftsabteilung:

Textnummer

EGM00058

Im RIS seit

11.11.2014

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten