Norm: ZPO §68 Abs4
Rechtssatz: Wirksame Prozesshandlungen einer Verfahrenshelferin (eines Verfahrenshelfers) bleiben wirksam, auch wenn die Entscheidung über die Bewilligung der Verfahrenshilfe später aufgehoben wird. Entscheidungstexte 33 R 109/20x Entscheidungstext OLG Wien 17.11.2020 33 R 109/20x European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...
Norm: ZPO §64 ffZPO §68 Abs4ZPO §464 Abs3 IIRAO §45 Abs4
Rechtssatz: Die Berufungsfrist wird durch einen bei der Rechtsanwaltskammer gestellten Antrag des zur Verfahrenshilfe bestellten Rechtsanwalts gemäß § 45 Abs 4 RAO auf Enthebung und Bestellung eines anderen Rechtsanwalts (sogenannte Umbestellung) nicht unterbrochen. Entscheidungstexte 6 Ob 230/02w Entscheidungstext OGH 12.09.200... mehr lesen...
Norm: EO §78ZPO §68 Abs1ZPO §68 Abs4
Rechtssatz: Erklärt das Gericht die Verfahrenshilfe für erloschen oder entzieht es sie, so bleibt der bestellte Rechtsanwalt gemäß dem auch im Exekutionsverfahren nach § 78 EO maßgebenden § 68 Abs 4 Satz 1 ZPO noch bis zum Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses berechtigt und verpflichtet, für die Partei zu handeln, soweit dies nötig ist, um sie vor Rechtsnachteilen zu schützen. Entsche... mehr lesen...
Norm: ZPO §68 Abs4
Rechtssatz: Beschlüsse, mit denen auf Anregung oder Antrag des bestellten Rechtsanwaltes die Verfahrenshilfe für erloschen erklärt oder entzogen wird (§ 68 Abs 1 oder 2 ZPO), sind wegen der Interessenskollision auch der Partei selbst zuzustellen; die Frist für einen Rekurs der Partei beginnt erst mit der Zustellung an sie. Entscheidungstexte 14 R 153/98t Entscheidungs... mehr lesen...
Norm: ZPO §68 Abs4ZPO §73 Abs2 IIC
Rechtssatz: Dem Antrag des Verfahrenshelfers auf Entziehung der Verfahrenshilfe kommt keine aufschiebende Wirkung im Sinne des §§ 68 Abs 4, 73 Abs 2 ZPO zu (hier: Antrag auf Entziehung der Verfahrenshilfe wegen Aussichtslosigkeit während laufender Rechtsmittelfrist gegen Berufungsurteil). Entscheidungstexte 7 Ob 683/90 Entscheidungstext OGH 06.12.... mehr lesen...
Das der Klage stattgebende Urteil des Erstgerichtes vom 9. Dezember 1977 wurde der Beklagten, die im vorangegangenen Verfahren nicht anwaltlich vertreten war, am 16. Dezember 1977 zugestellt. Am 29. Dezember 1977 brachte die Beklagte beim Erstgericht einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe samt Vermögensbekenntnis ein. Mit Beschluß vom 12. Jänner 1978 bewilligte das Erstgericht der Beklagten die Verfahrenshilfe in vollem Umfang. Mit Bescheid deroberösterreichischen Rechtsanwa... mehr lesen...