Norm
ZPO §68 Abs4Rechtssatz
Beschlüsse, mit denen auf Anregung oder Antrag des bestellten Rechtsanwaltes die Verfahrenshilfe für erloschen erklärt oder entzogen wird (§ 68 Abs 1 oder 2 ZPO), sind wegen der Interessenskollision auch der Partei selbst zuzustellen; die Frist für einen Rekurs der Partei beginnt erst mit der Zustellung an sie.Beschlüsse, mit denen auf Anregung oder Antrag des bestellten Rechtsanwaltes die Verfahrenshilfe für erloschen erklärt oder entzogen wird (Paragraph 68, Absatz eins, oder 2 ZPO), sind wegen der Interessenskollision auch der Partei selbst zuzustellen; die Frist für einen Rekurs der Partei beginnt erst mit der Zustellung an sie.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:1998:RW0000695Im RIS seit
11.11.2011Zuletzt aktualisiert am
14.11.2011