RS OGH 1998/10/22 14R153/98t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.10.1998
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Norm

ZPO §68 Abs4
  1. ZPO § 68 heute
  2. ZPO § 68 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. ZPO § 68 gültig von 01.12.2004 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  4. ZPO § 68 gültig von 01.01.1998 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 68 gültig von 01.12.1973 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 569/1973

Rechtssatz

Beschlüsse, mit denen auf Anregung oder Antrag des bestellten Rechtsanwaltes die Verfahrenshilfe für erloschen erklärt oder entzogen wird (§ 68 Abs 1 oder 2 ZPO), sind wegen der Interessenskollision auch der Partei selbst zuzustellen; die Frist für einen Rekurs der Partei beginnt erst mit der Zustellung an sie.Beschlüsse, mit denen auf Anregung oder Antrag des bestellten Rechtsanwaltes die Verfahrenshilfe für erloschen erklärt oder entzogen wird (Paragraph 68, Absatz eins, oder 2 ZPO), sind wegen der Interessenskollision auch der Partei selbst zuzustellen; die Frist für einen Rekurs der Partei beginnt erst mit der Zustellung an sie.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:1998:RW0000695

Im RIS seit

11.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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