Norm: ZPO §60 Abs3ZPO §528 Abs2 Z2 D3a
Rechtssatz: Der Revisionsrekurs gegen die Bestätigung der Abweisung auf Erlag einer aktorialen Kaution ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Gerichtes zweiter Instanz ungeachtet dessen, ob eine erhebliche Rechtsfrage vorliegt, gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig, weil der angefochtene erstrichterliche Beschluß zur Gänze bestätigt worden ist. ... mehr lesen...
Begründung: Mit rechtskräftigem Beschluß des Erstgerichtes vom 4.3.1988, ON 27, wurde der Klägerin aufgetragen, binnen sechs Wochen eine Prozeßkostensicherheit von 6 Mio S zu erlegen oder zum Zweck der eidlichen Bekräftigung der allfälligen Unfähigkeit zum Erlag der aufgetragenen Sicherheit innerhalb derselben Frist um die Anberaumung einer Tagsatzung zu ersuchen. Für den Fall des fruchtlosen Ablaufes dieser Frist wurde angedroht, die Klage auf Antrag der Beklagten für zurückgenom... mehr lesen...
Norm: ZPO §57ZPO §60 Abs3ZPO §62 Abs2ZPO §235 E
Rechtssatz: Wird nicht wegen eines unvorhergesehenen Verfahrensaufwandes, sondern wegen einer Klagserweiterung eine Erhöhung der Sicherheitsleistung für Prozeßkosten angeordnet, so ist auszusprechen, daß bei Nichterlag des Ergänzungsbetrages über Antrag der beklagten Partei die Klagsänderung für zurückgenommen erklärt werden wird. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ZPO §60 Abs3ZPO §62 Abs2
Rechtssatz: Die Nichtdurchführbarkeit der Vollstreckung des Beschlusses auf Ergänzung der Sicherstellung gemäß § 62 Abs 2 ZPO hat nicht die Wirkung, daß die Klage als zurückgenommen erklärt werden könnte. Entscheidungstexte 2 Ob 80/31 Entscheidungstext OGH 17.02.1931 2 Ob 80/31 Veröff: SZ 13/41 1 Ob ... mehr lesen...
Norm: ZPO §60 Abs1ZPO §60 Abs3
Rechtssatz: Dem Kläger steht die Frist zum Erlage der Sicherheit oder zur Anbietung des Armeneides so lange offen, bis nicht über den Antrag des Beklagten ausgesprochen wurde, daß die Klage als zurückgenommen gelte. Entscheidungstexte 2 Ob 1114/29 Entscheidungstext OGH 17.12.1929 2 Ob 1114/29 Veröff: SZ 11/266 ... mehr lesen...