Norm
ZPO §60 Abs3Rechtssatz
Der Revisionsrekurs gegen die Bestätigung der Abweisung auf Erlag einer aktorialen Kaution ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Gerichtes zweiter Instanz ungeachtet dessen, ob eine erhebliche Rechtsfrage vorliegt, gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig, weil der angefochtene erstrichterliche Beschluss zur Gänze bestätigt worden ist.Der Revisionsrekurs gegen die Bestätigung der Abweisung auf Erlag einer aktorialen Kaution ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Gerichtes zweiter Instanz ungeachtet dessen, ob eine erhebliche Rechtsfrage vorliegt, gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO jedenfalls unzulässig, weil der angefochtene erstrichterliche Beschluss zur Gänze bestätigt worden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107959Im RIS seit
22.08.1997Zuletzt aktualisiert am
26.01.2023