Rechtssatz
Die Nichtdurchführbarkeit der Vollstreckung des Beschlusses auf Ergänzung der Sicherstellung gemäß § 62 Abs 2 ZPO hat nicht die Wirkung, daß die Klage als zurückgenommen erklärt werden könnte.Die Nichtdurchführbarkeit der Vollstreckung des Beschlusses auf Ergänzung der Sicherstellung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, ZPO hat nicht die Wirkung, daß die Klage als zurückgenommen erklärt werden könnte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1931:RS0036144Dokumentnummer
JJR_19310217_OGH0002_0020OB00080_3100000_001