RS OGH 1971/2/25 2Ob80/31, 1Ob43/71

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Veröffentlicht am 17.02.1931
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Rechtssatz

Die Nichtdurchführbarkeit der Vollstreckung des Beschlusses auf Ergänzung der Sicherstellung gemäß § 62 Abs 2 ZPO hat nicht die Wirkung, daß die Klage als zurückgenommen erklärt werden könnte.Die Nichtdurchführbarkeit der Vollstreckung des Beschlusses auf Ergänzung der Sicherstellung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, ZPO hat nicht die Wirkung, daß die Klage als zurückgenommen erklärt werden könnte.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 80/31
    Entscheidungstext OGH 17.02.1931 2 Ob 80/31
    Veröff: SZ 13/41
  • 1 Ob 43/71
    Entscheidungstext OGH 25.02.1971 1 Ob 43/71

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1931:RS0036144

Dokumentnummer

JJR_19310217_OGH0002_0020OB00080_3100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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