Entscheidungen zu § 594 Abs. 1 ZPO

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 1-8 von 8

TE OGH 2002/12/18 7Ob265/02z

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Entscheidung | OGH | 18.12.2002

TE OGH 2000/6/28 6Ob143/00y

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Entscheidung | OGH | 28.06.2000

TE OGH 1999/9/1 9Ob120/99h

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Entscheidung | OGH | 01.09.1999

RS OGH 1999/9/1 9Ob120/99h, 6Ob143/00y, 7Ob265/02z

Norm: ZPO §594 Abs1
Rechtssatz: Das Verbot, für die eigenen Honorare Exekutionstitel (zu ihren Gunsten) zu erlassen, hindert die Schiedsrichter nicht, in der zur Vollstreckung geeigneten Kostenentscheidung dem Unterlegenen aufzutragen, dem Obsiegenden den von ihm geleisteten, auch das Schiedsrichterhonorar betreffenden Kostenvorschuß zu ersetzen, weil es sich dabei nur um den Ersatz von Beträgen handelt, die der Obsiegende geleistet hat, um da... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 01.09.1999

TE OGH 1991/6/26 3Ob70/91

Begründung: Mit Schiedsspruch des Schiedsgerichtes der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft Wien vom 15. Mai 1990, GZ Sch-4158, wurde die beklagte Partei - hier: verpflichtete Partei - schuldig erkannt, der klagenden Partei - hier: der betreibenden Partei - a) ÖS 1,221.478,34 nebst 5 % Zinsen seit dem 26. April 1988 zu zahlen, b) die Kosten des Schiedsverfahrens, die vom Sekretär der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft Wien in Höhe von US-$ 13.000,-- sowie ÖS 56.762,-- ... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 26.06.1991

TE OGH 1952/10/1 1Ob803/52

In der gleichen Parteienrolle wie in der vorliegenden Rechtssache haben die Parteien auf Grund der von ihnen eingebrachten Schiedsklagen vor einem Privatschiedsgericht am 16. Oktober 1950 ein Schiedsgerichtsurteil erwirkt, das in Rechtskraft erwachsen ist. Der Schiedsspruch enthält u. a. folgende Bestimmung: "Die Kosten des Verfahrens werden gegenseitig aufgehoben. Herr Ing. K. (das ist eine der Schiedsgerichtsparteien und jetzt der Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit) ist schuldig,... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 01.10.1952

RS OGH 1952/10/1 1Ob803/52, 8Ob520/82, 3Ob70/91, 9Ob120/99h, 6Ob143/00y, 7Ob265/02z

Norm: EO §1 Z16 IDZ16 IINZPO §594 Abs1
Rechtssatz: Unechte Kosten des Schiedsverfahrens, das ist die Entlohnung der Schiedsrichter, dürfen vom Schiedsgericht nicht bestimmt werden; falls eine solche Bestimmung dennoch erfolgt ist, bildet diese Entscheidung keinen Exekutionstitel. Das Schiedsgericht ist aber berechtigt, über die (echten) Kosten des Schiedsverfahrens als Prozeßkosten zu entscheiden, wenn ein übereinstimmender Parteienantrag beste... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 01.10.1952

RS OGH 1952/10/1 1Ob803/52

Norm: ZPO §594 Abs1
Rechtssatz: Das Schiedsgericht darf dem Sachverständigen gegenüber dessen Kosten nicht bestimmen. Entscheidungstexte 1 Ob 803/52 Entscheidungstext OGH 01.10.1952 1 Ob 803/52 Veröff: SZ 25/252 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0045082 Dokumentnummer JJR_19... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 01.10.1952

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