TE OGH 1991/6/26 3Ob70/91

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Veröffentlicht am 26.06.1991
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Dr. Angst als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei D*****, Ungarn, vertreten durch Dr. Peter Fichtenbauer und Dr. Klaus Krebs, Rechtsanwälte in Wien, wider die verpflichtete Partei B***** Gesellschaft mbH, ***** wegen S 1,221.478,34 sA (Rechtsmittelinteresse US-$ 13.000,-- und ÖS 56.762,--), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 17. Dezember 1990, GZ 46 R 1090/90-6, womit der Beschluß des Exekutionsgerichtes Wien vom 21. August 1990, GZ 7 E 11113/90-1, teilweise bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluß dahin abgeändert, daß die Exekution auch zur Hereinbringung der weiteren Kosten von US-$ 13.000,-- und S 56.762,-- bewilligt wird.

Die Revisionsrekurskosten der betreibenden Partei werden mit S 8.836,20 (darin S 1.472,70 an Umsatzsteuer) als weitere Kosten des Exekutionsverfahrens bestimmt.

Text

Begründung:

Mit Schiedsspruch des Schiedsgerichtes der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft Wien vom 15. Mai 1990, GZ Sch-4158, wurde die beklagte Partei - hier: verpflichtete Partei - schuldig erkannt, der klagenden Partei - hier: der betreibenden Partei -

a) ÖS 1,221.478,34 nebst 5 % Zinsen seit dem 26. April 1988 zu zahlen,

b) die Kosten des Schiedsverfahrens, die vom Sekretär der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft Wien in Höhe von US-$ 13.000,-- sowie ÖS 56.762,-- festgesetzt worden sind, zu erstatten,

c) die durch die Prozeßführung verursachten notwendigen Kosten in Höhe von ÖS 57.600,-- zu erstatten.

Der Vorsitzende des Schiedsgerichts hat die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Schiesspruchs gemäß § 594 Abs 2 der österreichischen ZPO am 26. Juli 1990 bestätigt.

Die betreibende Partei stellte den Antrag, ihr auf Grund dieses Schiedsspruches zur Hereinbringung ihrer vollstreckbaren Forderung von S 1,221.478,34 samt 5 % Zinsen seit 26. April 1988, der Kosten von US-$ 13.000,--, S 56.762,-- (Kosten des Schiedsverfahrens), S 57.600,-- (Prozeßkosten) und der Antragskosten die Exekution zu bewilligen.

Das Erstgericht wies diesen Antrag ab.

Das Rekursgericht bewilligte die beantragte Exekution hinsichtlich der Forderung von S 1,221.478,34 samt 5 % Zinsen seit 26. April 1988, der Kosten von S 57.600,-- und der mit S 9.557,70 bestimmten Antragskosten; das Mehrbegehren, die Exekution auch zur Hereinbringung der Kosten von

US-$ 13.000,-- und ÖS 56.762,-- (Kosten des Schiedsverfahrens) zu bewilligen, wies es ab. Es bestimmte die Rekurskosten der betreibenden Partei als weitere Exekutionskosten und sprach aus, daß "der Revisionsrekurs" gegen seine Entscheidung nicht zulässig sei. Das Mehrbegehren sei abzuweisen gewesen, weil die Entlohnung der Schiedsrichter nicht zu den Kosten des Verfahrens, über die die Schiedsrichter entscheiden können, gehöre. Ein darüber in den Schiedsspruch aufgenommener Ausspruch begründe keinen Exekutionstitel. Der Revisionsrekurs sei nicht zuzulassen gewesen, weil einer der in § 528 Abs 1 ZPO aufgezählten Tatbestände im Hinblick auf die klare Sach- und Rechtslage nicht vorliege.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist zulässig und berechtigt.

Nach ständiger Rechtsprechung ist zwischen den echten und unechten Kosten des Schiedsverfahrens zu unterscheiden. Unter den letzteren versteht man die Schiedsrichterkosten, das ist die Entlohnung der Schiedsrichter, die vom Schiedsgericht nicht bestimmt werden dürfen; erfolgt eine derartige Bestimmung dennoch, bildet diese Entscheidung keinen Exekutionstitel im Sinne des § 1 Z 16 EO (SZ 25/252 mwN, Fasching, Lehrbuch, Rz 2212). Den Ausführungen des Rekursgerichtes ist insoweit beizupflichten.

Doch ist zu unterscheiden. Gemäß § 594 Abs 1 ZPO hat der Schiedsspruch unter den Parteien die Wirkung eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils (sofern die Parteien in dem Schiedsvertrag nicht die Zulässigkeit der Anfechtung des Urteils vor einer höheren schiedsgerichtlichen Instanz vereinbart haben). Daraus folgt, daß eine Verurteilung zur Leistung an Dritte, das sind andere Personen als die Parteien des Schiedsspruches, wirkungslos ist. Dies gilt insbesondere für Leistungen an die Mitglieder des Schiedsgerichtes selbst, die uneigentlichen Kosten des Schiedsverfahrens. Dagegen müssen die Schiedsrichter ihre Belohnung und den Auslagenersatz im ordentlichen Rechtsweg geltend machen (Heller-Berger-Stix 95, Fasching IV 810, Sperl, Lehrbuch der bürgerlichen Rechtspflege, 807).

Kosten sind aber, soweit sie den Parteien zuerkannt werden, vollstreckbar. Nun wurde zwar bereits entschieden, daß es keinen Unterschied mache, ob die Schiedsrichter geradezu einer Partei eine Zahlung an die Schiedsrichter selbst auferlegen, oder ob der betreibende Gläubiger zur Entlohnung der Schiedsrichter einen Betrag bezahlt hat oder bezahlen soll, und der Ersatz dieses Entlohnungsbetrags der Gegenpartei aufgetragen wird, sodaß der Schiedsspruch zwar nicht unmittelbar, aber doch mittelbar einen Ausspruch über die Entlohnung der Schiedsrichter enthält (SZ 8/179, RZ 1936, 96; Rsp 1937/17; vgl jedoch auch die Entscheidung SZ 25/252, in der einem Schiedsspruch auch insoweit die Eigenschaft eines Exekutionstitels zugebilligt wurde, als der einen Schiedspartei gegenüber der anderen ein Ersatzanspruch hinsichtlich Sachverständigenkosten zuerkannt wurde, mit der Begründung, es sei nicht über eine Gebühr des Sachverständigen, sondern über den Ersatzanspruch einer Schiedspartei entschieden worden). Mit Recht aber macht die betreibende Partei geltend, es habe im vorliegenden Fall ein institutionelles Schiedsgericht auf der Grundlage seiner Schiedsordnung, die auch Bestimmungen über die Kosten und die Kostensicherstellung enthalte, entschieden; dieser Schiedsordnung hätten sich die Streitteile mit Abschluß ihres Schiedsvertrages unterworfen.

Die Schieds- und Vergleichsordnung des Schiedsgerichtes der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft Wien vom 17. Juni 1983 bestimmt in ihrem § 28 hinsichtlich der Verfahrenskosten unter anderem, daß die Schiedsgerichtskosten (Verwaltungskosten des Schiedsgerichts, Schiedsrichter- und Sachverständigenhonorare, Reise- und Aufenthaltskosten von Schiedsrichtern und Sachverständigen und sonstige Auslagen) vom Sekretär bestimmt werden (Abs 1); daß der Sekretär einen Kostenvorschuß festsetzt, der vor der Übergabe der Akten an die Schiedsrichter von den Parteien binnen 30 Tagen ab Zustellung der Aufforderung zu gleichen Teilen zu erlegen ist (Abs 2); erlege eine Partei den auf sie entfallenden Anteil nicht innerhalb der gesetzten Frist, teile der Sekretär dies der Partei mit, die ihren Anteil erlegt hat, und fordere sie auf, den fehlenden Teil des Vorschusses binnen 30 Tagen ab Zustellung der Aufforderung zu erlegen oder sich sonst zu äußern (Abs 3); erfolge innerhalb der in Abs 2 genannten Frist keine Vorschußleistung oder sei die Partei, die den auf sie entfallenden Teil des Vorschusses erlegt hat, nicht bereit, den Fehlbetrag innerhalb der in Abs 3 gesetzten Frist zu erlegen, gelte die Klage als zurückgezogen. Zeige sich im Laufe des Verfahrens, daß mit dem gemäß Abs 2 festgelegten Betrag das Auslangen nicht gefunden werde, könne der Sekretär einen zusätzlichen Betrag vorschreiben (Abs 7). In § 29 der Schiedsordnung werden die Verwaltungskosten des Schiedsgerichts und die Schiedsgerichtshonorare nach dem Streitwert im Rahmen von Kostentabellen festgesetzt.

Die betreibende Partei mußte demnach einen entsprechend der Regelung der Schiedsordnung bestimmten Betrag für die durch die Tätigkeit des Schiedsgerichtes entstehenden Kosten bereits im vorhinein erlegen, sollte nicht ihre Klage als zurückgezogen gelten. Es haben sohin nicht nach Durchführung des Schiedsverfahrens die Schiedsrichter ein Honorar für ihre Tätigkeit festgelegt, das sie unmittelbar von einer Partei fordern oder mittelbar einer Partei zum Ersatz an die andere Partei - die den Betrag bereits bezahlt hat oder bezahlen soll - auftragen; sondern es wurde jene Partei, der im Sinne der "§§ 40 ff ÖZPO" der Ersatz der Prozeßkosten an die andere Partei aufgetragen wurde, im Sinne der Kostenfestsetzung durch den Sekretär des Schiedsgerichtes nach den §§ 28, 29 der Schiedsordnung auch schuldig erkannt, dieser (erfolgreichen) Partei die Kosten des Schiedsverfahrens - die von ihr bereits bezahlt wurden, weil das Schiedsgericht anders nicht tätig geworden wäre - zu ersetzen. Unter diesen Voraussetzungen aber sind die Schiedsgerichtskosten nicht anders als jene Kosten, die der betreibenden Partei im Sinne des Punktes C) des Schiedsspruches zugesprochen wurden (insbesondere die Vertretungskosten) als im Sinne des § 41 ZPO durch die Prozeßführung verursachte, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Kosten anzusehen (in diesem Sinn auch 6 Ob 507, 508/90).

Die angefochtene Entscheidung war deshalb spruchgemäß abzuändern.

Die Kostenentscheidung erfolgte nach § 74 Abs 1 ZPO.

Anmerkung

E26190

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0030OB00070.91.0626.000

Dokumentnummer

JJT_19910626_OGH0002_0030OB00070_9100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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