RS OGH 1952/10/1 1Ob803/52, 8Ob520/82, 3Ob70/91, 9Ob120/99h, 6Ob143/00y, 7Ob265/02z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.10.1952
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Norm

EO §1 Z16 ID
Z16 IIN
ZPO §594 Abs1

Rechtssatz

Unechte Kosten des Schiedsverfahrens, das ist die Entlohnung der Schiedsrichter, dürfen vom Schiedsgericht nicht bestimmt werden; falls eine solche Bestimmung dennoch erfolgt ist, bildet diese Entscheidung keinen Exekutionstitel. Das Schiedsgericht ist aber berechtigt, über die (echten) Kosten des Schiedsverfahrens als Prozeßkosten zu entscheiden, wenn ein übereinstimmender Parteienantrag besteht.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 803/52
    Entscheidungstext OGH 01.10.1952 1 Ob 803/52
    Veröff: SZ 25/252
  • 8 Ob 520/82
    Entscheidungstext OGH 18.11.1982 8 Ob 520/82
    Veröff: GesRZ 1983,102 = IPRAX 1984,97
  • 3 Ob 70/91
    Entscheidungstext OGH 26.06.1991 3 Ob 70/91
    Beisatz: Verurteilung zur Leistung an Dritte (Schiedsrichter) ist wirkungslos; Kosten sind aber, soweit sie den Parteien zuerkannt werden, vollstreckbar. (T1); Veröff: WBl 1991,402 (Heller).
  • 9 Ob 120/99h
    Entscheidungstext OGH 01.09.1999 9 Ob 120/99h
    Beisatz: Daß die Schiedsrichter diese "unechten" Kosten nicht selbst bestimmen dürfen, ist dahin zu verstehen, daß den Parteien die Pflicht zur Zahlung des Schiedsrichterhonorars an die Schiedsrichter nicht im Schiedsspruch auferlegt werden darf. (T2) Beisatz: Das Verbot, für die eigenen Honorare Exekutionstitel (zu ihren Gunsten) zu erlassen, hindert die Schiedsrichter nicht, in der zur Vollstreckung geeigneten Kostenentscheidung dem Unterlegenen aufzutragen, dem Obsiegenden den von ihm geleisteten, auch das Schiedsrichterhonorar betreffenden Kostenvorschuß zu ersetzen, weil es sich dabei nur um den Ersatz von Beträgen handelt, die der Obsiegende geleistet hat, um das Schiedsverfahren zu ermöglichen. Im Rahmen der Kostenentscheidung sind die Vorschüsse daher Barauslagen, die zur zweckmäßigen Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. (T3)
  • 6 Ob 143/00y
    Entscheidungstext OGH 28.06.2000 6 Ob 143/00y
    Vgl auch; Beisatz: Die von den Parteien zu leistenden Kostenvorschüsse gehören zu den "echten" Verfahrenskosten, über deren Ersatz im Schiedsverfahren abzusprechen ist. (T4)
  • 7 Ob 265/02z
    Entscheidungstext OGH 18.12.2002 7 Ob 265/02z
    Auch; nur: Unechte Kosten des Schiedsverfahrens, das ist die Entlohnung der Schiedsrichter, dürfen vom Schiedsgericht nicht bestimmt werden; falls eine solche Bestimmung dennoch erfolgt ist, bildet diese Entscheidung keinen Exekutionstitel. Das Schiedsgericht ist aber berechtigt, über die (echten) Kosten des Schiedsverfahrens als Prozeßkosten zu entscheiden. (T5); Beis wie T3; Beis wie T4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0000233

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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