Norm
EO §1 Z16 IDRechtssatz
Unechte Kosten des Schiedsverfahrens, das ist die Entlohnung der Schiedsrichter, dürfen vom Schiedsgericht nicht bestimmt werden; falls eine solche Bestimmung dennoch erfolgt ist, bildet diese Entscheidung keinen Exekutionstitel. Das Schiedsgericht ist aber berechtigt, über die (echten) Kosten des Schiedsverfahrens als Prozeßkosten zu entscheiden, wenn ein übereinstimmender Parteienantrag besteht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0000233Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.12.2011