RS OGH 1999/9/1 9Ob120/99h, 6Ob143/00y, 7Ob265/02z

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Veröffentlicht am 01.09.1999
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Norm

ZPO §594 Abs1

Rechtssatz

Das Verbot, für die eigenen Honorare Exekutionstitel (zu ihren Gunsten) zu erlassen, hindert die Schiedsrichter nicht, in der zur Vollstreckung geeigneten Kostenentscheidung dem Unterlegenen aufzutragen, dem Obsiegenden den von ihm geleisteten, auch das Schiedsrichterhonorar betreffenden Kostenvorschuß zu ersetzen, weil es sich dabei nur um den Ersatz von Beträgen handelt, die der Obsiegende geleistet hat, um das Schiedsverfahren zu ermöglichen.

Entscheidungstexte

  • 9 Ob 120/99h
    Entscheidungstext OGH 01.09.1999 9 Ob 120/99h
  • 6 Ob 143/00y
    Entscheidungstext OGH 28.06.2000 6 Ob 143/00y
    Vgl auch; Beisatz: Die von den Parteien zu leistenden Kostenvorschüsse gehören zu den "echten" Verfahrenskosten, über deren Ersatz im Schiedsverfahren abzusprechen ist. (T1)
  • 7 Ob 265/02z
    Entscheidungstext OGH 18.12.2002 7 Ob 265/02z
    Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112457

Dokumentnummer

JJR_19990901_OGH0002_0090OB00120_99H0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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