Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. Arnulf N*****, vertreten durch Dr. Ernst Maiditsch M.B.L.-HSG Rechtsanwaltsgesellschaft m.b.H. in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei Gemeinde Krumpendorf am Wörthersee, vertreten durch Huainigg Dellacher & Partner Rec... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin schloss als Fruchtgenussberechtigte mit der Tochter der Beklagten am 28. 11. 2003 einen Mietvertrag über ein Gastronomielokal im Erdgeschoss sowie Räumlichkeiten im ersten, zweiten und dritten Kellergeschoss eines Hauses mit einer Nutzfläche von insgesamt etwa 500 m², befristet mit 30. 6. 2006. Am 1. 7. 2004 trat die Beklagte in den Mietvertrag ein, die Tochter schied aus. Bereits vor, aber auch nach dem 30. 6. 2006 gab es zwischen den Streitteilen... mehr lesen...
Norm: ABGB §863 Abs1 BABGB §863 Abs1 FIABGB §1114ZPO §569
Rechtssatz: In § 1114 ABGB und § 569 ZPO wird ein Verhalten als Willenserklärung (des Vermieters) mit einem bestimmten Inhalt (Fortsetzung des Mietverhältnisses) gedeutet. Bei derartigen normierten Willenserklärungen müssen die Voraussetzungen für den Abschluss eines Rechtsgeschäfts, u.a. die Geschäftsfähigkeit des (nicht) Erklärenden gegeben sein. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1114ABGB §1494ZPO §569
Rechtssatz: Die analoge Anwendung des § 1494 ABGB ist auch in jenen Fällen geboten, in denen der Vermieter mangels gesetzlicher Vertretung seine Rechte aus dem Zeitablauf eines befristeten Bestandverhältnisses nicht wahrnehmen kann. Die Zweijahresfrist des letzten Satzes des § 1494 ABGB bedarf jedoch im Falle der Anwendung auf die ruhende Verlassenschaft insoweit einer teleologischen Reduktion, als jeweils im ... mehr lesen...