Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. Arnulf N*****, vertreten durch Dr. Ernst Maiditsch M.B.L.-HSG Rechtsanwaltsgesellschaft m.b.H. in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei Gemeinde Krumpendorf am Wörthersee, vertreten durch Huainigg Dellacher & Partner Rec... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin schloss als Fruchtgenussberechtigte mit der Tochter der Beklagten am 28. 11. 2003 einen Mietvertrag über ein Gastronomielokal im Erdgeschoss sowie Räumlichkeiten im ersten, zweiten und dritten Kellergeschoss eines Hauses mit einer Nutzfläche von insgesamt etwa 500 m², befristet mit 30. 6. 2006. Am 1. 7. 2004 trat die Beklagte in den Mietvertrag ein, die Tochter schied aus. Bereits vor, aber auch nach dem 30. 6. 2006 gab es zwischen den Streitteile... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Kläger sind Eigentümer des um 1900 erbauten Hauses *****, in welchem die Beklagte mit Mietvertrag vom 5. 8. 1996 die Wohnung Top 6 auf die Dauer von drei Jahren mietete; bei dieser Mietwohnung handelt es sich nicht um eine Eigentumswohnung. Am 5. 8. 1999 schlossen die Parteien einen weiteren Mietvertrag, diesmal für die Dauer von sieben Jahren, ab; dieser sollte mit 4. 8. 2006 durch Ablauf der bedungenen Zeit enden. Die Beklagte brachte während der Dauer d... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Dr. E. Solé als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gertrude Z*****, Privatstiftung, *****, vertreten durch Dr. Gottfried Forsthuber, Rechtsanwalt in Baden, gegen die beklagten Parteien 1. Norbert U*****, 2. Maria U*****, beide *... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Entgegen der Auffassung des Revisionswerbers tritt die „stillschweigende Erneuerung" eines befristeten Bestandvertrags schon nach dem klaren Gesetzeswortlaut nicht stets dann ein, wenn die Einbringung einer Räumungsklage binnen 14 Tagen nach Ablauf der Bestanddauer unterlassen wird, sondern nur, wenn der Bestandnehmer fortfährt den Bestandgegenstand zu gebrauchen und der Bestandgeber „es dabei bewenden lässt". Hier hat ... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger war Mieter einer Veranstaltungshalle und verschiedener Räumlichkeiten samt einem Lager. Das Objekt sollte insbesondere für die Veranstaltung von Hochzeiten genützt werden. Der Kläger suchte Unterbestandnehmer und traf mit den Beklagten im September 2002 eine Vereinbarung über die Nutzung des Objekts. Der Kläger stützte seine am 31. 1. 2003 beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien zu 43 C 47/03m eingebrachte Räumungsklage auf den nachteiligen Gebrauch des Bestan... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin ist Alleineigentümerin der Liegenschaft EZ ***** KG ***** F***** mit dem Haus *****. In diesem Hause befinden sich zwei Wohneinheiten, und zwar eine im Erdgeschoss und eine im ersten Stock. Am 9. 2. 1994 schloss die Klägerin als Vermieterin mit der Beklagten als Mieterin einen Mietvertrag über die im ersten Stock des Hauses gelegene Wohnung ab, wobei vom Mietvertrag auch zwei nördlich im Keller gelegene Räume, zwei PKW-Abstellplätze und die Mitben... mehr lesen...
Norm: ABGB §863 Abs1 B ABGB §863 Abs1 FI ABGB §1114 ZPO §569 ABGB § 863 heute ABGB § 863 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916 ABGB § 863 heute ABGB § 863 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geänd... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Kläger sind auf Grund Schenkungsvertrags auf den Todesfall vom 27. April 1990 je zur Hälfte bücherliche Eigentümer einer Liegenschaft mit einem darauf errichteten Einfamilienhaus samt Garten (im Folgenden nur Haus). Die Geschenkgeberin unterfertigte am 20. Februar 1998 als Vermieterin einen schriftlichen Mietvertrag über das Haus mit dem Beklagten als Mieter für die Dauer eines Jahres, beginnend am 1. März 1998. Mit Beschluss vom 23. März 1998 wurde die M... mehr lesen...
Begründung: Am 18. 3. 1990 ereignete sich im Gemeindegebiet von B***** ein Verkehrsunfall, an welchem Johann G***** als Lenker und Halter eines PKWs Nissan Sunny und Franz Sch***** als Lenker und Halter eines bei der beklagten Partei haftpflichtversicherten PKWs Audi 100 beteiligt waren. Dabei erlitten die Fahrzeuglenker und fünf weitere Insassen Verletzungen. Johann G***** verstarb am 28. 5. 1990. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Birkfeld vom 16. 7. 1990, A 75/90-11, wurde... mehr lesen...
Begründung: Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) - Ausspruch der Vorinstanz hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO ab: Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) - Ausspruch der Vorinstanz hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ab: R... mehr lesen...
Begründung: Zunächst begegnet die von den Vorinstanzen vorgenommene Einstufung der Wohnung der Antragstellerin in die Ausstattungskategorie D ungeachtet der Einwände des Revisionsrekurswerbers keinen Bedenken. Zwar kann nach den Rechtsvorschriften über den Kategorieausgleich (§ 16 Abs 2 aF) grundsätzlich auch ein für die Ausstattungskategorie C erforderliches Merkmal der Wasserentnahmestelle oder des WCs im Wohnungsverband durch Merkmale höherer Kategorien wie Etagenheizung o... mehr lesen...
Begründung: Gemäß § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO kann sich die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken. Gemäß Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO kann sich die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO) auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken. Rech... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Im Gegensatz zu den Revisionsausführungen liegt eine einheitliche Rechtsprechung zum angesprochenen Punkt vor: WoBl 1992/43, ebenso WoBl 1992/96, WoBl 1997/23, MietSlg 46.144, JBl 1993, 587, MietSlg 34.503 und 34.248. Die Rechtsprechung läßt sich entgegen der Ansicht der Revisionswerberin dahin zusammenfassen, daß der Wille des Bestandgebers, das Zeitmietverhältnis nicht mehr weiter fortsetzen zu wollen, unzweifelha... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Beklagte ist Hauptmieter einer in einem Haus der Klägerin gelegenen Kleinwohnung. Diese liegt weder in einem Ein- oder Zweifamilienhaus noch in einem Gebäude, das ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel nach dem 31. Dezember 1967 errichtet wurde. Nach dem Inhalt des am 14. November 1994, somit vor Inkrafttreten der sogenannten Wohnrechtsnovelle 1997, von den Streitteilen geschlossenen Mietvertrags begann das Mietverhältnis am 15. November 1994 und war auf dr... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht sprach - nach vorausgegangenem Verfahren vor der Schlichtungsstelle - aus, daß die Antragsgegnerin als Vermieterin der im
Spruch: dieses Beschlusses genannten Wohnung dem Antragsteller gegenüber durch Einhebung eines Hauptmietzinses von monatlich S 5.600,- (1.7.1991 bis 31.12.1992) und von monatlich S 5.246,85 (1.1.1993 bis 31.8.1993) das gesetzlich zulässige Zinsausmaß vom 1.10.1991 bis 30.11.1991 um monatlich S 5.011,23, vom 1.12.1991 bis 31.12.199... mehr lesen...
Norm: ABGB §1114 ABGB §1494 ZPO §569 ABGB § 1114 heute ABGB § 1114 gültig ab 01.01.1812 ABGB § 1494 heute ABGB § 1494 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019 ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger ist Erbe nach seiner verstorbenen Mutter, die unter anderem Eigentümerin eines Wiener Einfamilienhauses mit (nun) nicht mehr als zwei selbständigen Wohnungen war. Am 7.11.1991 schloß die Rechtsvorgängerin des Klägers mit dem Beklagten über eine in ihrem Haus befindliche Wohnung einen ab 1.12.1991 auf ein Jahr befristeten Mietvertrag. Dieser wurde in der Folge einvernehmlich auf ein weiteres Jahr bis 30.11.1993 verlängert. Die Vermieterin verstarb a... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Auch für vermietete Häuser mit höchstens zwei Wohnungen gilt gemäß § 1 Abs 4 MRG das Schriftlichkeitsgebot des § 29 MRG. Mangels Unterschrift des beklagten Mieters konnte der befristete Mietvertrag nicht wirksam (befristet) verlängert werden (5 Ob 2085/96w). Bloß stillschweigend verlängerte Mietverträge enden nicht durch Zeitablauf. Sie müssen gerichtlich gekündigt werden (§ 33 MRG; diese Bestimmung gilt auch für H... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin ist Miteigentümerin des Hauses W*****, E*****gasse 23. Das Haus besteht aus Parterre, ersten Stock und Dachgeschoß. Ursprünglich befanden sich im Parterre zwei Wohnungen; diese wurden jedoch 1987/1988 zusammengelegt. 1988/1989 baute die Klägerin das Dachgeschoß zu einer selbständigen Wohnung aus. Der Ausbau wurde ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel finanziert. Am 1.1.1990 mietete der mittlerweile verstorbene Ehegatte der Beklagten die Wohnung im er... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Daß § 567 Abs 1 ZPO hier anzuwenden ist, ergibt sich so eindeutig aus dem Gesetzeswortlaut selbst, so daß trotz Fehlens einer Rsp des Obersten Gerichtshofes keine erhebliche Rechtsfrage vorliegt (WoBl 1993/54): Daß Paragraph 567, Absatz eins, ZPO hier anzuwenden ist, ergibt sich so eindeutig aus dem Gesetzeswortlaut selbst, so daß trotz Fehlens einer Rsp des Obersten Gerichtshofes keine erhebliche Rechtsfrage vorli... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Beklagte bewohnt seit 1.Oktober 1990 die Wohnung top 1 im Haus *****. Es handelt sich bei diesem Objekt um eine Eigentumswohnung, die im September 1990 (bei Anschluß des streitgegenständlichen Mietvertrages) im Wohnungseigentum des mittlerweile verstorbenen Dr.Franz S***** stand und mit einem Fruchtgenußrecht zugunsten der mittlerweile ebenfalls verstorbenen Dr.Lieselotte E***** belastet war. Seit Juni 1992 ist die Klägerin (zufolge Einantwortung des N... mehr lesen...
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Daß die gegenständliche Rechtssache - in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen (wenngleich ohne nähere
Begründung: ) sowie auch nach den Standpunkten beider Parteien - gemäß § 42 Abs 1 IPRG nach österreichischem Recht zu beurteilen ist, wird nicht in Zweifel gezogen. Der Beklagte erblickt die für die Zulässigkeit seines erhobenen außerordentlichen Rechtsmittels erhebliche Rechtsfrage nunmehr vorrangig darin, daß das v... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin vermietete dem Beklagten mit Mietvertrag vom 28.2.1991 die im Haus W*****, gelegene Wohnung Tür Nr. *****. § 2 des Mietvertrages bestimmt: Die Klägerin vermietete dem Beklagten mit Mietvertrag vom 28.2.1991 die im Haus W*****, gelegene Wohnung Tür Nr. *****. Paragraph 2, des Mietvertrages bestimmt: "Das Mietverhältnis beginnt am 1.1.1991 und wird auf die Dauer von 1 Jahr, das ist bis 1.1.1992, abgeschlossen." Der Beklagte spricht nicht d... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin ist Eigentümerin eines Wohnhauses im 3.Bezirk und eines weiteren im 15.Bezirk. Der Beklagte hatte mit der Klägerin über eine Wohnung in dem Haus im 3.Bezirk am 31.10.1991 einen auf sechs Monate befristeten Mietvertrag abgeschlossen; das Mietverhältnis begann am 1.11.1991 und endete am 31.4.1992. Unmittelbar darauf, am 1.5.1992, schloß er mit der Klägerin für die Zeit vom 1.5.1992 bis 31.10.1992 einen Mietvertrag über eine Wohnung in dem Wohnhaus im 15.... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Eine uneinheitliche Rechtsprechung liegt dann nicht vor, wenn sich seit etlichen Jahren eine von der früheren Rechtsprechung abweichende neue Rechtsprechung gefestigt hat (Kodek in Rechberger § 502 ZPO Rz 3 S. 1080 mwN). Dies trifft auf die jüngere Judikatur zu § 569 ZPO, § 1114 ABGB zu, derzufolge auch eine vor Ablauf der Bestandzeit abgegebene eindeutige Erklärung des Bestandgebers, das Bestandverhältnis nicht fo... mehr lesen...
Begründung: Im Rechtsstreit 2 C 1130/92 des Bezirksgerichtes Landeck, den die nunmehrige beklagte Gemeinde als Klägerin gegen Karl G***** als Beklagten wegen Räumung führte, schlossen die Prozeßparteien am 30.9.1992 einen gerichtlichen Vergleich, in dem sich Karl G***** verpflichtete, der klagenden Partei bis spätestens 20.4.1993 das Bestandobjekt in St.A*****, nämlich den an die Hauptschule angebauten "A*****saal" samt Foyer mit Garderobe, Bar-Ausschank, WC-Anlage, Abstellrau... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, daß im vorliegenden Fall eine Jahresbefristung vereinbart worden ist, entspricht der Rechtsprechung (vgl MGA ABGB34 § 902/3) und Lehre (vgl Reischauer in Rummel ABGB2 § 902 Rz 3). Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, daß im vorliegenden Fall eine Jahresbefristung vereinbart worden ist, entspricht der Rechtsprechung vergleiche MGA ABGB34 Paragraph 902 ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Kläger sind Eigentümer eines Bauernhauses in L*****, das nicht mehr als eine selbständige Wohnung aufweist. Sie begehren, die Beklagte zur Zahlung rückständiger Mietzinse und zur Räumung zu verpflichten. Im Mietvertrag vom 18.11.1990 sei vereinbart worden, daß das Mietverhältnis am 31.3.1993 ohne weitere Aufkündigung ende. Trotz ausdrücklicher Aufforderung zur Räumung sei diese nicht erfolgt. Das Räumungsbegehren werde daher auf titellose Benützung inf... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Erstkläger ist zur Hälfte, die Zweitklägerin und der Drittkläger sind je zu einem Viertel Miteigentümer einer Liegenschaft mit einem Haus. Mit schriftlichem Vertrag vom 1.8.1992 wurde eine Wohnung in diesem Haus an den Beklagten vermietet. Im Vertrag scheint als Vermieter nur der Drittkläger auf, der Vertrag ist auch nur von ihm und vom Beklagten unterfertigt. Punkt VI. des Vertrages lautet: Mit schriftlichem Vertrag vom 1.8.1992 wurde eine Wohnung in die... mehr lesen...