RS OGH 1998/5/19 1Ob412/97p, 2Ob276/98x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.05.1998
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Norm

ABGB §1114
ABGB §1494
ZPO §569

Rechtssatz

Die analoge Anwendung des § 1494 ABGB ist auch in jenen Fällen geboten, in denen der Vermieter mangels gesetzlicher Vertretung seine Rechte aus dem Zeitablauf eines befristeten Bestandverhältnisses nicht wahrnehmen kann.

Die Zweijahresfrist des letzten Satzes des § 1494 ABGB bedarf jedoch im Falle der Anwendung auf die ruhende Verlassenschaft insoweit einer teleologischen Reduktion, als jeweils im Einzelfall abzuwägen ist, welche Zeit der nun bestellte gesetzliche Vertreter zumutbarerweise benötigte, um die erforderlichen Schritte zu unternehmen. Die Zweijahresfrist ist dabei absolute Obergrenze, als allgemeine Richtschnur wird eine Frist von sechs Monaten angenommen werden können.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 412/97p
    Entscheidungstext OGH 19.05.1998 1 Ob 412/97p
    Veröff: SZ 71/87
  • 2 Ob 276/98x
    Entscheidungstext OGH 25.11.1999 2 Ob 276/98x
    Auch; nur: Die Zweijahresfrist des letzten Satzes des § 1494 ABGB bedarf jedoch im Falle der Anwendung auf die ruhende Verlassenschaft insoweit einer teleologischen Reduktion, als jeweils im Einzelfall abzuwägen ist, welche Zeit der nun bestellte gesetzliche Vertreter zumutbarerweise benötigte, um die erforderlichen Schritte zu unternehmen. Die Zweijahresfrist ist dabei absolute Obergrenze, als allgemeine Richtschnur wird eine Frist von sechs Monaten angenommen werden können. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110024

Dokumentnummer

JJR_19980519_OGH0002_0010OB00412_97P0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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