RS OGH 2002/8/30 3Ob308/01t, 6Ob198/08y, 2Ob108/10m, 2Ob196/11d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.08.2002
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Norm

ABGB §863 Abs1 B
ABGB §863 Abs1 FI
ABGB §1114
ZPO §569

Rechtssatz

In § 1114 ABGB und § 569 ZPO wird ein Verhalten als Willenserklärung (des Vermieters) mit einem bestimmten Inhalt (Fortsetzung des Mietverhältnisses) gedeutet. Bei derartigen normierten Willenserklärungen müssen die Voraussetzungen für den Abschluss eines Rechtsgeschäfts, u.a. die Geschäftsfähigkeit des (nicht) Erklärenden gegeben sein.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116946

Im RIS seit

29.09.2002

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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