Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Schinko als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Fellinger und Hon.-Prof. Dr. Neumayr sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Gabriele Griehsel (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Stefan Jöchtl (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Brigitte S*****, vertreten durch Dr. Helmut Graupner, Rechtsanwalt in... mehr lesen...
Norm: ZPO §419 Abs1ZPO §522 Abs1
Rechtssatz: Stellt sich die Annahme der Verspätung eines Rechtsmittels nachträglich als offenbar unrichtig heraus, dann ist dieser Fehler - auch vom Obersten Gerichtshof - in analoger Anwendung von §§ 419 Abs 1, 522 Abs 1 ZPO zu korrigieren. Entscheidungstexte 5 Ob 508/95 Entscheidungstext OGH 07.06.1995 5 Ob 508/95 ... mehr lesen...
Norm: ZPO §522 Abs1
Rechtssatz: Durch diese Bestimmung soll eine offenkundige Fehlentscheidung möglichst einfach im Interesse einer rascheren Durchführung des Prozesses (Schwalb in JBl 1901, 520) behoben werden (Fasching, Kommentar IV 425) und ohne umständliches Verfahren der Weg zu einer Sachentscheidung freigemacht werden (NZ 1991, 205). Entscheidungstexte 9 ObA 100/94 Entscheidungs... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht wies den auf Schadenersatz- und Mietzinsforderungen gegen die Verlassenschaft von insgesamt S 87.154,02 gestützten Antrag der Rechtsmittelwerberin auf Absonderung der Verlassenschaft nach § 812 ABGB ab (ON 98). Der Beschluß wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter der Absonderungsgläubigerin am 24.3.1992 zugestellt. Der gegen den erstgerichtlichen Beschluß erhobene Rekurs wurde nach der Aktenlage am 8.4.1992 beim Erstgericht überreicht. Das Rekursgerich... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin begehrte zunächst die Feststellung, die beklagte Partei habe von Walter und Juliane H***** die in einem Anhang zu einem Kaufvertrag vom 11. 1. 1970 und 28. 4. 1970 angeführten Gegenstände unredlich erworben. In der Folge stellte sie das Eventualbegehren, es werde feststgestellt, dass ein rechtskräftiger und rechtsgültiger Kaufvertrag zwischen Walter und Juliane H***** und der beklagten Partei, mit welchem die beklagte Partei die in dem Verzeichnis ... mehr lesen...
Begründung: Mit der vorliegenden Klage begehrte der Kläger die Nichtigerklärung des zwischen ihm und der Beklagten am 26. 3. 1981 in der Notariatskanzlei Dr. Justus Merth in Graz errichteten Notariatsaktes. Die Beklagte sei schuldig, in die Aufhebung dieses Notariatsaktes einzuwilligen und zu bewilligen, dass auf ihrer ideellen Hälfte der Liegenschaft EZ ***** das Eigentumsrecht für den Kläger einverleibt werde. Die Beklagte erschien bei der ersten Tagsatzung am 16. 4. 1984 ohne anw... mehr lesen...
Norm: ZPO §522 Abs1ZPO §528 Abs2 J
Rechtssatz: Der OGH leitet, nachdem er in der ihm vorbehaltenen Prüfung erkannt hat, daß der Anfechtung ein Hindernis nach § 528 Abs 2 in Verbindung mit § 502 Abs 4 Z 1 ZPO nicht entgegensteht, zur Wahrung der dem Rekursgericht zukommenden und im Fall des außerordentlichen Rekurses nicht ausgeschlossenen Entscheidungsbefugnis nach § 522 Abs 1 ZPO das Rechtsmittel zunächst an das Rekursgericht weiter. Von der g... mehr lesen...
Norm: JN §3JN §4ZPO §522 Abs1
Rechtssatz: § 522 Abs 1 ZPO räumt dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten ist, aus Anlaß des Rechtsmittels eine Nachprüfung seiner eigenen Entscheidung ein und vor dieser sachlichen Prüfung des Rekurses ist die funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Rechtsmittelgerichtes zur Sachprüfung nicht gegeben. Entscheidungstexte 6 Ob 1533/84 Entscheidungst... mehr lesen...
Der Beklagte wurde mit Versäumungsurteil vom 19. 3. 1984 zur Zahlung von 200 000 S sA an die klagende Partei schuldig erkannt, weil er die Klagebeantwortung nicht rechtzeitig überreichte. Das Versäumungsurteil wurde am 26. 3. 1984 der Ehegattin des Beklagten als Ersatzempfängerin zugestellt, weil der Beklagte nicht zu Hause war. Erst am nächsten Morgen übergab jene dem Beklagten die Sendung. Der vom Beklagten gegen das Versäumungsurteil gemäß §§ 397 a, 398 Abs. 1 ZPO am 10. 4. 1984 er... mehr lesen...
Das Erstgericht trug, ohne eine erste Tagsatzung anzuberaumen, dem Beklagten, die Beantwortung der am 17. 5. 1983 erhobenen Klage mit schriftlichem Beschluß auf (§ 243 Abs. 4 ZPO idF BGBl. 1983/135) und bestimmte eine Frist von vier Wochen. Die Klagebeantwortung wurde nicht rechtzeitig überreicht. Die Kläger beantragten die Erlassung des Versäumungsurteiles (§ 243 Abs. 4 letzter Satz ZPO idF BGBl. 1983/135 und § 398 Abs. 1 ZPO). Gegen das am 22. 8. 1983 gefällte Versäumungsurteil er... mehr lesen...