Norm
ZPO §522 Abs1Rechtssatz
Der OGH leitet, nachdem er in der ihm vorbehaltenen Prüfung erkannt hat, daß der Anfechtung ein Hindernis nach § 528 Abs 2 in Verbindung mit § 502 Abs 4 Z 1 ZPO nicht entgegensteht, zur Wahrung der dem Rekursgericht zukommenden und im Fall des außerordentlichen Rekurses nicht ausgeschlossenen Entscheidungsbefugnis nach § 522 Abs 1 ZPO das Rechtsmittel zunächst an das Rekursgericht weiter. Von der getroffenen Verfügung werden in analoger Anwendung des § 508 a Abs 3 ZPO beide Parteien und das Prozeßgericht durch Übersendung einer Ausfertigung in Kenntnis gesetzt.Der OGH leitet, nachdem er in der ihm vorbehaltenen Prüfung erkannt hat, daß der Anfechtung ein Hindernis nach Paragraph 528, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO nicht entgegensteht, zur Wahrung der dem Rekursgericht zukommenden und im Fall des außerordentlichen Rekurses nicht ausgeschlossenen Entscheidungsbefugnis nach Paragraph 522, Absatz eins, ZPO das Rechtsmittel zunächst an das Rekursgericht weiter. Von der getroffenen Verfügung werden in analoger Anwendung des Paragraph 508, a Absatz 3, ZPO beide Parteien und das Prozeßgericht durch Übersendung einer Ausfertigung in Kenntnis gesetzt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0043972Dokumentnummer
JJR_19841108_OGH0002_0060OB01533_8400000_001