Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Adamovic und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P***** W*****, vertreten durch Dr.Wolfram Themmer und andere Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei H***** F*****, vertreten durch Dr.Lennart Binder, Rechtsanwalt in Wien, wegen Räumung (S 300.000,--), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 3.Mai 1994, GZ 17 R 59/94-23, womit das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 30.Dezember 1993, GZ 14 Cg 327/93y-19, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
1.) Der Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 14.3.1995, 5 Ob 508/95, wird aufgehoben.
2.) Gemäß § 508 a Abs 2 ZPO wird dem Revisionsgegner die Beantwortung der ao Revision (§ 507 ZPO) freigestellt. Sie ist beim Revisionsgericht einzubringen.2.) Gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO wird dem Revisionsgegner die Beantwortung der ao Revision (Paragraph 507, ZPO) freigestellt. Sie ist beim Revisionsgericht einzubringen.
Dem Berufungsgericht wird die Vorlage der Akten 17 R 59/94 aufgetragen.
Text
Begründung zu 1.):
Rechtliche Beurteilung
Mit Beschluß vom 14.3.1995, 5 Ob 508/95, wurde aus Anlaß der Revision des Beklagten das angefochtene Urteil und das diesem vorangegangene Rechtsmittelverfahren als nichtig aufgehoben und die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Hiebei ging der erkennende Senat nach der Aktenlage im Hinblick auf einen entsprechenden Vermerk davon aus, daß die Berufung am 8.2.1994 überreicht worden war. Da die Berufungsfrist darnach am 7.2.1994 geendet hatte, wurde die Berufung als verspätet angesehen.
Nunmehr hat der Kläger durch Vorlage einer Kopie des Postaufgabebuches nachgewiesen, daß die Berufung am 7.2.1994 zur Post gegeben worden war. Entgegen der früheren Annahme wurde die Berufungsfrist daher gewahrt.
Stellt sich die Annahme der Verspätung eines Rechtsmittels nachträglich als offenbar unrichtig heraus, dann ist dieser Fehler - auch vom Obersten Gerichtshof - in analoger Anwendung von §§ 419 Abs 1, 522 Abs 1 ZPO zu korrigieren (SZ 60/192; 5 Ob 32/93 ua). Der durch die frühere Aktenlage gedeckte, aber sachlich unrichtige Beschluß vom 14.3.1995 war daher aufzuheben.Stellt sich die Annahme der Verspätung eines Rechtsmittels nachträglich als offenbar unrichtig heraus, dann ist dieser Fehler - auch vom Obersten Gerichtshof - in analoger Anwendung von Paragraphen 419, Absatz eins, 522, Absatz eins, ZPO zu korrigieren (SZ 60/192; 5 Ob 32/93 ua). Der durch die frühere Aktenlage gedeckte, aber sachlich unrichtige Beschluß vom 14.3.1995 war daher aufzuheben.
Textnummer
E40196European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:0050OB00508.95.0607.000Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.07.2013