Norm: ZPO §508 Abs1ZPO §508 Abs4ASVG idF BGBl 1996/201 §256 Abs3
Rechtssatz: Die Zulässigkeit der Revision ist vom Obersten Gerichtshof ohne Bindung an den angeführten Beschluss des Berufungsgerichtes zu prüfen, den die Klägerin nicht angefochten hat. Dies wäre aber möglich gewesen. Der Rechtsmittelausschluss des § 508 Abs 4 Satz 2 ZPO betrifft nämlich nur den Fall, dass das Berufungsgericht den Antrag nach § 508 Abs 1 ZPO "für nicht stichhälti... mehr lesen...
Norm: ZPO §502 Abs3 GZPO §508 Abs1
Rechtssatz: Da der Antrag gemäß § 508 Abs 1 ZPO der Klägerin vom Berufungsgericht bereits rechtskräftig - wenn auch fälschlich mit der
Begründung: , es liege keine familienrechtliche Angelegenheit im Sinn des § 49 Abs 2 Z 2c JN vor - als unzulässig zurückgewiesen wurde, steht einem neuerlichen Antrag die Einmaligkeitswirkung dieses Beschlusses entgegen, weshalb die nun eingebrachte ordentliche Revision ohne vorh... mehr lesen...