Norm
ZPO §508 Abs1Rechtssatz
Die Zulässigkeit der Revision ist vom Obersten Gerichtshof ohne Bindung an den angeführten Beschluss des Berufungsgerichtes zu prüfen, den die Klägerin nicht angefochten hat. Dies wäre aber möglich gewesen. Der Rechtsmittelausschluss des § 508 Abs 4 Satz 2 ZPO betrifft nämlich nur den Fall, dass das Berufungsgericht den Antrag nach § 508 Abs 1 ZPO "für nicht stichhältig" erachtet, mit anderen Worten, die Gründe des Rechtsmittelwerbers für nicht überzeugend findet. Hier hat jedoch das Berufungsgericht nur den Antrag nach § 508 Abs 1 ZPO, nicht jedoch die damit verbundene Revision deshalb zurückgewiesen, weil es der Meinung war, die außerordentliche Revision sei auch ohne einen Beschluss gemäß § 508 Abs 1, 3 ZPO nicht ausgeschlossen. Für diesen Fall gilt nicht der Rechtsmittelausschluss des § 508 Abs 4 Satz 2 ZPO.Die Zulässigkeit der Revision ist vom Obersten Gerichtshof ohne Bindung an den angeführten Beschluss des Berufungsgerichtes zu prüfen, den die Klägerin nicht angefochten hat. Dies wäre aber möglich gewesen. Der Rechtsmittelausschluss des Paragraph 508, Absatz 4, Satz 2 ZPO betrifft nämlich nur den Fall, dass das Berufungsgericht den Antrag nach Paragraph 508, Absatz eins, ZPO "für nicht stichhältig" erachtet, mit anderen Worten, die Gründe des Rechtsmittelwerbers für nicht überzeugend findet. Hier hat jedoch das Berufungsgericht nur den Antrag nach Paragraph 508, Absatz eins, ZPO, nicht jedoch die damit verbundene Revision deshalb zurückgewiesen, weil es der Meinung war, die außerordentliche Revision sei auch ohne einen Beschluss gemäß Paragraph 508, Absatz eins, 3, ZPO nicht ausgeschlossen. Für diesen Fall gilt nicht der Rechtsmittelausschluss des Paragraph 508, Absatz 4, Satz 2 ZPO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113122Im RIS seit
11.02.2000Zuletzt aktualisiert am
11.12.2024