Begründung: Die Klägerin betreibt ein Einkaufszentrum. Die Beklagte hat dort ein Geschäftslokal gepachtet. Nach dem Pachtvertrag ist es dem Pächter untersagt, in einem Umkreis von 4 km um das Einkaufszentrum herum ein gleichartiges oder ähnliches Geschäft zu betreiben. Die Nebenintervenientin verpachtet Geschäftslokale in einem „Outlet-Center“, unter anderem an die Beklagte. Die Klägerin beantragt - zusammengefasst -, der Beklagten zu untersagen, entgegen der Konkurre... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und durch die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. Grohmann und Dr. E. Solé als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Dr. Georg Lehner, Rechtsanwalt in Marchtrenk, gegen die beklagte Partei Reinhard Eduard G*****, vertreten durch Dr. Günther Klepp, Dr. Peter Nöbauer, Mag. Franz Hintri... mehr lesen...
Begründung: Am 20. 6. 2005 wurde der Kläger schwer verletzt, als er an einer Getränkeabfüllanlage der beklagten Partei Wartungsarbeiten verrichtete. Mit der Durchführung dieser Arbeiten war der Dienstgeber des Klägers infolge eines Auftrags der beklagten Partei betraut. Unfallursache war, dass ein Mitarbeiter der beklagten Partei durch Herstellung einer elektrischen Überbrückung die Betriebsbereitschaft der während der Wartungsarbeiten abgeschalteten Anlage simuliert und ein weite... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Sabine Glanz und Mag. Michael Zawodsky als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Wolfgang R*****, vertreten durch Stampfer und Orgler, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte... mehr lesen...
Begründung: Die Revision macht als erhebliche Rechtsfrage ausschließlich Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens geltend, weil dessen
Entscheidungsgründe: über die Beweisrüge des Klägers nicht nachvollziehbar (weil ihm aus unrichtiger rechtlicher Beurteilung Unglaubwürdigkeit zur Last gelegt worden sei), unzureichend (weil eine Auseinandersetzung mit einem Argument der Beweisrüge unterblieben sei) und unschlüssig (weil es bloße Schutzbehauptungen für glaubwürdig erachtet habe) seien... mehr lesen...