Begründung: Das Erstgericht verurteilte im ersten Spruchpunkt die Beklagte zur Bezahlung von 56.000 EUR samt Staffelzinsen zur ungeteilten Hand mit dem vormals Erstbeklagten Karl R*****. Im zweiten Spruchpunkt verurteilte es die Beklagte (allein) zur Zahlung von 56.455,31 EUR samt 12 % Zinsen seit 19. 4. 2006. Mit Beschluss vom 12. 7. 2010 berichtigte das Erstgericht sein Urteil im ersten Spruchpunkt dahingehend, dass es bei den gestaffelten Zinsen jeweils die Wendung „bei vierteljä... mehr lesen...
Begründung: Mit Urteil vom 8. 2. 2010 erkannte das Erstgericht die Aufkündigung vom 16. 6. 2008 für rechtswirksam und verpflichtete die beklagte Partei zur geräumten Übergabe des Geschäftslokals Top Nr ***** im Hause ***** an die klagende Partei. Das Urteil wurde der beklagten Partei zu Handen des am Poststück als Obmann bezeichneten Dr. K***** N***** am 3. 3. 2010 durch postamtliche Hinterlegung zugestellt, wobei der Beginn der Abholfrist mit 4. 3. 2010 festgesetzt wurde. Nachdem D... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Huber als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr Kalivoda und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** GmbH, *****, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Amhof & Dr. Damian GmbH in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. W*****gesellschaft m.b.H. und 2. W***** W*****, beide vertreten durch Dr. Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in Wien, wegen 43.570,09 EUR sA,... mehr lesen...
Begründung: Mit Beschluss vom 3. April 2009 setzte das Erstgericht die Unterhaltsverpflichtung des Vaters herab, wies jedoch sein Mehrbegehren auf gänzliche Enthebung ab. Nach dem Rückschein hätte der Vater als „Empfänger“ den Beschluss am 8. April 2009 übernommen. Gegen den Beschluss des Erstgerichts vom 3. April 2009 erhob der Vater den Rekurs, den er am 24. April 2009 zur Post gab. Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss wies das Rekursgericht diesen Rekurs als verspätet zurück u... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht bestellte einen Rechtsanwalt zum einstweiligen Sachwalter für den Betroffenen. Diesem wurde der Beschluss am 13. 3. 2009 zugestellt. Das Rekursgericht gab dem Rekurs des einstweiligen Sachwalters durch Einschränkung bzw Präzisierung seines Aufgabenkreises teilweise Folge, wies den Rekurs des Betroffenen als verspätet zurück und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig. Gegen die Zurückweisung seines Rechtsmittels richtet sich der „Re... mehr lesen...