Norm: ZPO §500 Abs2 IIJZPO §526 Abs3 GEO §187
Rechtssatz: Bei Rechtsmitteln von betreibenden Gläubigern gegen den Zuschlag oder dessen Versagung bestimmt deren betriebene Forderung ohne Nebengebühren den Wert des Entscheidungsgegenstands, ist diese aber höher als das Meistbot, dessen Betrag. Es kommt daher stets auf den geringeren der beiden Beträge an. Entscheidungstexte 3 Ob 260/06s E... mehr lesen...
Norm: EO §78EO §354 IB2EO §354 IVAEO §354 VIZPO §500 Abs2 Z1 IIB1ZPO §500 Abs2 Z1 IIHZPO §528 F4
Rechtssatz: Die im Exekutionsweg nach § 354 EO durchzusetzende Bucheinsicht des Gesellschafters einer GmbH dient jedenfalls auch zur Durchsetzung vermögensrechtlicher Interessen. Eine über einen solchen Anspruch ergehende Entscheidung - und mag es auch nur die Aufschiebung der Exekution betreffen wie hier - bedarf der Bewertung durch das Rekursgeric... mehr lesen...
Norm: EO §78EO §354 IB2EO §354 IVAEO §354 VIZPO §500 Abs2 Z1 IIB1ZPO §500 Abs2 Z1 IIHZPO §528 F4
Rechtssatz: Die im Exekutionsweg nach § 354 EO durchzusetzende Bucheinsicht des Gesellschafters einer GmbH dient jedenfalls auch zur Durchsetzung vermögensrechtlicher Interessen. Eine über einen solchen Anspruch ergehende Entscheidung - und mag es auch nur die Aufschiebung der Exekution betreffen wie hier - bedarf der Bewertung durch das Rekursgeric... mehr lesen...